Kindergeld - Kinderfreibetrag - Auslandslehrer

  • Ich habe folgende Situation: Ich bin Auslandslehrer in Kanada und werde vom Bundesverwaltungsamt in Köln auf ein Gehaltskonto in Deutschland bezahlt. Ich bin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, ein Wohnsitz in Deutschland besteht aber nicht. Wir haben drei Kinder, welche alle auf meiner Lohnsteuerkarte eingetragen sind.
    Laut dem Bescheid der Landesfamilienkasse Nordbayern besteht für unsere Kinder kein Anspruch auf Kindergeld, da diese keinen Wohnsitz in Deutschland und auch nicht in der EU/EWR haben.
    Laut dem für uns zuständigen Finanzamt Bonn-Innenstadt können wir statt dem Kindergeld aber den vollen Kinderfreibetrag geltend machen. Im Wortlaut der Antwort des Finanzamtes heißt es: ,,Liegen die Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderfreibetrags vor (dies ist hauptsächlich vom Alter des Kindes abhängig) wird ein Kinderfreibetrag gewährt.
    Leben Ihre Kinder im Ausland, kommt es darauf an, in welcher Ländergruppe sich das entsprechende Land befindet (Kanada = Ländergruppe 1).
    Da Kanada ein Land der Ländergruppe eins ist, kann grundsätzlich der volle Kinderfreibetrag gewährt werden."


    Das Problem ist nun: Wenn ich im Wiso-Programm wahrheitsgemäß eingebe, dass wir im Kalenderjahr 2015 0,- € Kindergeld erhalten haben, erscheint in der Anlage Kinder bei jedem unserer Kinder dennoch folgende Berechnung: ,,Inländischer Anspruch auf Kindergeld für den Familienausgleich 2256,00 €"


    Die Erklärung dafür habe ich , denke ich, im Programm selber gefunden. Unter dem Eintrag ,,Freibeträge und Kindergeld" heißt es dort im Erklärungstext:
    ,,Das Programm ermittelt den inländischen Anspruch auf Kindergeld automatisch anhand der Eingaben. Wie sich dieser Wert ermittelt und wie er sich auswirkt, können Sie in der Berechnung und dort bei den Anlagen zu Kindern nachschauen.
    Ein Anspruch auf inländisches Kindergeld besteht nur, wenn sich der Wohnsitz des Kindes in einem anderen EU- / EWR-Staat, in der Schweiz oder in einem Abkommenstaat befindet. Für Kinder in einem Drittstaat besteht kein Anspruch auf inländisches Kindergeld. Eine Ausnahme bilden nur Kinder im Haushalt von unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 2 EStG.
    Hinweis: Die Vergleichsberechnung, ob die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld günstiger ist, wird unabhängig davon vorgenommen, ob ein Kindergeldantrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt ist. Das bedeutet, dass lediglich auf den Anspruch abgestellt. Auf die tatsächliche Zahlung kommt es nicht an."


    Was kann ich nun tun, dass in der Anlage Kind korrekt dargestellt wird, dass wir 0,- € Kindergeld erhalten haben? Einen Anspruch auf Kindergeld haben wir ja laut dem Bescheid der Landesfamlienkasse nicht, das Programm nimmt diesen aber offensichtlich dennoch an und das volle Kindergeld wird vom Programm in die Steuererklärung eingetragen.


    Für die Erklärung 2014 habe ich das ebenfalls so eingetragen und war der Meinung, dass das Programm dann auch in die Anlage Kinder einträgt, dass wir kein Kindergeld erhalten haben. Ich hatte nicht gemerkt, dass dies vom Programm automatisch anders berechnet wird. Das Ergebnis war, dass das Finanzamt eine Günstigerprüfung gemacht und entschieden hat, dass wir mit dem ausgezahlten Kindergeld besser dran sind und deshalb kein Kinderfreibetrag berechnet wird. Tatsächlich hatten wir aber gar kein Kindergeld erhalten. Für die Steuererklärung möchte ich natürlich, dass unsere Angaben korrekt dargestellt werden. Kann jemand helfen, wie ich dies mit dem Wiso-Programm erreichen kann?

    • Offizieller Beitrag

    Was kann ich nun tun, dass in der Anlage Kind korrekt dargestellt wird, dass wir 0,- € Kindergeld erhalten haben?

    Also ich habe es auch nicht geschafft.


    Allerdings bin ich noch nicht davon überzeugt, dass Dir/Euch kein Kindergeld zusteht.


    Aus dem Vordruck-Fundus derOFD-Niedersachsen Mal beispielhaft: Merkblatt „Kindergeld für Kinder, die sich im Ausland aufhalten“ 122a.pdf


    Dort steht u.a.:

    Und in § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG steht:

    Zitat

    (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
    1.im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    2.ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
    a)nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oderb)nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
    2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

    Und das sind nach § 1 Absatz 2 EStG steht:

    Zitat

    2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
    1.im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
    2.zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
    sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.


    Also für mich hört sich das nach Kindergeldanspruch an. Wie sieht es denn bei den Kollegen aus? ?(


    Wobei es irgendwie danach aussieht, als wenn da dann auch wieder unterschieden werden würde: Kindergeld für Ortskräfte einer Deutschen Botschaft


    Auch scheint es in Kanad dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen zu geben, so dass auch insoweit eine Anrechnung denkbar wäre: Kindergeld in Kanada Wie viel Kindergeld erhalten Sie?


    Es scheint mir also erst einmal weiterer Klärungsbedarf Deinerseits zu bestehen.

  • Vielen Dank miwe4 für die Antwort und die Mühe, die verschiedenen Belegstellen herauszusuchen.


    Natürlich geht unserer Situation ein längerer Briefwechsel mit der Kindergeldstelle respektive dem für das Kindergeld zuständigen Landesfinanzamt in Bayern voraus.
    Ob uns bzw. den Auslandsdienstlehrkräften, die außerhalb der EU / des EWR wohnen Kindergeld zusteht oder nicht, wird wohl in der Tat nicht einheitlich gehandhabt. Manche Kollegen erhalten das Kindergeld in vergleichbarer Situation, andere nicht. Es scheint auch nicht unbedingt auf das zuständige Bundesland anzukommen, mein Eindruck ist eher, dass es auf den zuständigen Sachbearbeiter ankommt.
    Fakt ist, dass es äußerst schwierig ist, einen von der Behörde abschlägig beschiedenen Anspruch auf Kindergeld durchzusetzen. Einige Kollegen von mir haben bereits den Rechtsweg beschritten und sind gescheitert. Bei einem anderen Kollegen ist noch eine Klage anhängig, allerdings hat er noch einen Wohnsitz in Deutschland, wir aber nicht, also ist die Situation nicht ganz vergleichbar.


    Fakt ist ferner, dass wir einen eindeutigen Bescheid vom Landesamt für Finanzen in Bayern bekommen haben, in dem steht, dass wir ohne Wohnsitz in Deutschland / EU / EWR keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Denkbar wäre natürlich, dass wir ebenfalls den Rechtsweg beschreiten, was aber natürlich einen sehr ungewissen Ausgang hat. Hinzu kommt, dass uns ohne Wohnsitz in Deutschland auch keine Rechtsschutzversicherung akzeptiert hat, wir müssten einen solchen Prozess also vollkommen mit eigenem Risiko bestreiten.


    Kindergeld oder dem Kindergeld vergleichbare Leistungen in Kanada habe ich versucht zu erhalten (bzw. habe ich den Kampf mit den Formularen aufgenommen), es scheitert aber daran, dass wir in Kanada nicht steuerpflichtig sind, sondern eben unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Finanziell haben wir mit Kanada so gut wie nichts zu tun - wir werden in Deutschland von einer deutschen Behörde vergütet und zahlen in Deutschland Steuern.


    Kurz und gut, einen Anspruch auf Kindergeld durchzusetzen ist für uns nahezu aussichtslos. Deshalb möchten wir also zumindest den Kinderfreibetrag angewendet wissen, was laut der Auskunft des für uns zuständigen Finanzamtes ja auch offenbar möglich ist. Womit ich nun hadere, ist schlicht die Umsetzung, aufgrund des in meiner Anfrage beschriebenen Verhaltens der Wiso-Software.
    Sollte es dafür keine Lösung geben, muss ich die Lohnsteuererklärung wohl oder übel - so gut es geht - von Hand ausfüllen. Lieber würde ich es allerdings mit der Wiso-Software tun, die mir zum einen seit Jahren gute Dienste tut - und bei einer Bearbeitung von Hand fürchte ich zum anderen, dass ich dann eben andere Fehler mache.


    In jedem Fall, vielen Dank für mögliche weitere Anregungen.

    • Offizieller Beitrag

    Du kannst ja mit der Software alles erledigen, außer eben die ELSTER-Abgabe. Also ggf. die Daten dann klassisch in Papier drucken und das Kindergeld manuell streichen. Dann zur Post oder persönlich zum FA.


    Oder mal den Buhl-Support anschreiben, ob die eine Lösung wissen. Die könntest Du dann netter Weise auch hier posten.


    Edit:
    Ich habe es mal zur Kenntnisnahme an den Support weitergeleitet.

  • Hier nun die Auskünfte von Buhl zu dem Thema:


    --> 1. Auskunft Buhl:
    ,,Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist die sogenannte "Auslandskinderregelung". Das bedeutet, dass die Kinderfreibeträge angesetzt, aber kein Kindergeld gegeben gerechnet wird.
    Damit dies in der Software umgesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass Sie bei jedem Kind die Frage "Bestand nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Leistungen" mit "Ja" beantworten. Wenn Sie anschließend EUR 0,00 stehen lassen, wird dieser Betrag auch im Formular Kind hinterlegt."


    --> meine Nachfrage:
    ,,Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass "es erforderlich ist, dass ich bei jedem Kind die Frage "Bestand nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Leistungen" mit "Ja" beantworte."
    Es ist allerdings nicht der Fall, dass bei unseren Kindern nach ausländischem Recht ein Anspruch auf Leistungen besteht. Mache ich, wenn ich dies angebe, nicht falsche Angaben? Kann aus einer solchen Angabe nicht eine Leistungskürzung an anderer Stelle für uns resultieren?"


    --> 2. Auskunft Buhl:
    ,,Die genannte Auskunft ist für Ihren Fall zutreffend, da die genannte Auswahl lediglich zur Ausgabe des Betrages EUR 0,00 in der Zeile 6 der Anlage Kind führt. Dies ist nach Ihren Ausführungen Ihr Ziel gewesen, damit lediglich die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden und kein Kindergeldanspruch gegengerechnet werden soll. Die Auswahl der Familienkasse ist nicht erforderlich, da es sich um ein Freitextfeld handelt, geben Sie in das Feld einfach "Keine" ein."



    Fazit: Hört sich gut und einfach an - hoffen wir, dass es so stimmt - das werde ich dann spätestens bei meinem nächsten Steuerbescheid erfahren.

    • Offizieller Beitrag

    ,,Die genannte Auskunft ist für Ihren Fall zutreffend, da die genannte Auswahl lediglich zur Ausgabe des Betrages EUR 0,00 in der Zeile 6 der Anlage Kind führt. Dies ist nach Ihren Ausführungen Ihr Ziel gewesen, damit lediglich die Kinderfreibeträge berücksichtigt werden und kein Kindergeldanspruch gegengerechnet werden soll. Die Auswahl der Familienkasse ist nicht erforderlich, da es sich um ein Freitextfeld handelt, geben Sie in das Feld einfach "Keine" ein."

    Vielen Dank für die Info. Wenn es technisch so funktioniert, dann ok. Das Programm scheint dann ja auch entsprechend zu rechnen. Muss man erst einmal darauf kommen.


    Kannst ja netter Weise mal schreiben, was dann beim FA dabei herausgekommen ist.

  • Ergänzung: gestern hat uns der Einkommensteuerbescheid für 2015 per Post in Kanada erreicht. Es hat tatsächlich funktioniert - der Kinderfreibetrag wurde anerkannt und fast zeitgleich bereits ausbezahlt. Schade, dass mir das etwas eigenwillige Verhalten der WISO-Software nicht schon für den Bescheid für 2014 aufgefallen ist - prima aber natürlich, dass es für 2015 geklappt hat.


    Da wir in diesem Sommer zurück nach Deutschland ziehen, muss ich dann im nächsten Jahr sehen, wie ich die gemischte Kalkulation für 2016 (7 Monate ohne Anspruch auf Kindergeld und 5 Monate mit Anspruch) in die Software eintragen kann, aber ich hoffe, dafür wird sich auch eine Lösung finden.

    • Offizieller Beitrag

    Vielen Dank für die nochmalige Rückmeldung.


    Probiere es mit der ESt 2014 doch einfach mal mit einem formlosen Änderungsantrag und der Bitte um Berichtigung aufgrund der Irritationen durch das Programm und der dadurch bedingten fehlerhaften Eintragung zu Deinen Ungunsten. Mit etwas Glück und einem freundlichen Bearbeiter ist da vielleicht noch etwas machbar.