Versichertenberater der DRV - keine Ehrenamt lt. FA.

  • Hallo und guten Tag an alle,


    vielleicht kann mir ein erfahrener hier ein wenig helfen?
    Ich übe seit letztem Jahr neben meiner Tätigkeit als Angestellter ein Ehrenamt als Versichertenberater/ Versichertenältester aus.
    Aufgrund der Hilfe im Wiso Steuersparbuch komme ich nunmher darauf, dass es hierfür keine Ehrenamtspauschale gibt.
    Für diese Tätigkeit bekomme ich steuerfreie und auch steuerpflichtige Erstattungen der Rentenversicherung. (260,50 €) für das Jahr 2015.
    Bin ich nunmehr selbständig tätig und muss eine EÜR hierfür erstellen? ( denn für diese Tätigkeit habe ich einen Laptop, Drucker, Telefon und Büromaterial gekauft, was
    mir nicht erstattet wird. Auch habe ich Fahrten die ich nicht abrechne (Ehrenamt eben :) )


    Ich hoffe jemand kann mir einen Tip geben. (die steuerpflichtigen Entschädigungen werden nach §41 SGB IV gezahlt.)
    wie geb ich die steuerpflichtigen und dann die steuerfreien Erstattungen an? (bzw. wo)


    Vielleicht hat jemand eine Ahnung?


    Grüsse


    Bernhard ;( ;( ;(

    • Offizieller Beitrag

    Wiso Steuersparbuch

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    Ich übe seit letztem Jahr neben meiner Tätigkeit als Angestellter ein Ehrenamt als Versichertenberater/ Versichertenältester aus.
    Aufgrund der Hilfe im Wiso Steuersparbuch komme ich nunmher darauf, dass es hierfür keine Ehrenamtspauschale gibt.

    Genau, siehe z.B.: FG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 19. September 2013 · Az. 7 V 7231/13

    Für diese Tätigkeit bekomme ich steuerfreie und auch steuerpflichtige Erstattungen der Rentenversicherung. (260,50 €) für das Jahr 2015.

    Und was sollen die einkommensteuerfreien sein bzw. nach welcher Vorschrift des EStG steuerfrei?

    Bin ich nunmehr selbständig tätig und muss eine EÜR hierfür erstellen?

    Richtig § 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Wobei im Prinzip egal ist, ob § 15 EStG oder § 18 EStG, da dies nur für die Gewerbesteuerwichtig ist und Du die dortigen Freibeträge eh nie mit Deinem Überschuss übersteigen wirst. Bei etwaigen Verlusten aus der Tätigkeit würde sich sowieso die Frage der Überschusserzielungsabsicht (Totalgewinn) stellen.


    Zitat

    Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?
    Ihr Zeitaufwand für die Beratung (47 €), eine Wohnungspauschale für dieGespräche in Ihrer Wohnung (25 €) und Ihre Telefonate (20 €) werden pauschalentschädigt. Alle Sachaufwendungen (Materialkosten), die mit Originalbelegennachgewiesen werden, und alle Fahrtkosten werden voll durch die DRV-Bundfinanziert. Kontenklärungen und Antragsstellungen werden gesondert bewertetund finanziert.

    ( denn für diese Tätigkeit habe ich einen Laptop, Drucker, Telefon und Büromaterial gekauft, was mir nicht erstattet wird. Auch habe ich Fahrten die ich nicht abrechne (Ehrenamt eben )

    Wieso nicht erstattet? Die DRV erstattet doch alle entstandenen und nachgewiesenen Kosten: Versichertenberater Weitere_Informationen.pdf


    Ich hoffe jemand kann mir einen Tip geben. (die steuerpflichtigen Entschädigungen werden nach §41 SGB IV gezahlt.)
    wie geb ich die steuerpflichtigen und dann die steuerfreien Erstattungen an? (bzw. wo)

    Betriebseinnahmen

  • Vielen Dank Miwe4


    kurze Infos zu den Fragen:

    Und was sollen die einkommensteuerfreien sein bzw. nach welcher Vorschrift des EStG steuerfrei?

    ´steuerfrei werden die Kosten für "Wohnungspauschale" Verauslagte Portokosten und Erstattung Telefongespräche/Kommunikationsbetrag und ggf. Büromaterial. angegeben. wonach diese "steuerfrei" sind kann ich nicht sagen, aber da hatte ich gestern was im Zusammenhang mit §41 SGBIV gelesen?? (mittel aus öff. Kassen???)


    -> unter den Steuerpflichtigen Einnahmen landen lt. den Abrechnungen die Pauschale für Zeitaufwand und für Aufwandspauschalen der abrechenbaren Anträge (nicht jeder ist abrechenbar)


    Wieso nicht erstattet? Die DRV erstattet doch alle entstandenen und nachgewiesenen Kosten: Versichertenberater Weitere_Informationen.pdf


    Erstattung erfolgt nicht für alles insbesondere Hardware etc. und z.b. Druckerpatrone nur mit einem Betrag X , aber nicht mehr als die hälfte.
    Laptop Multifunktionsgerät Aktenschrank.... sowas nicht. lediglich Büroklammern, und Kopierpaier mal als Beispiel.
    Da ich Sachen gekauft aber nicht abgerechnet habe bleibt also noch etwas letztlich bei mir. (Frage hier : muss ich ggf. bei der EÜR die später erstatteten Beträge voll in Ausgabe und dann Einnahme (Erstattungsbetrag) setzen? )


    und letztlich richtig, :) ist ja eher ne "Liebhaberei" als denn eine Absicht hier Überschüsse zu erwirtschaften. ich wills nur halt auch korrekt angeben. (Schliesslich habe ich letztlich dafür auch nicht Geld ausgegeben, um Verischertenberater zu werden , gut wäre wenn s dann Freibeträge wie bei anderen Ehrenämtern gebe... aber das ist ja leider nicht so einfach :)
    Halt dann wohl viel Geschreibe um den Betrag 260.50 Eur. darzustellen.... :(

    • Offizieller Beitrag

    steuerfrei werden die Kosten für "Wohnungspauschale" Verauslagte Portokosten und Erstattung Telefongespräche/Kommunikationsbetrag und ggf. Büromaterial. angegeben. wonach diese "steuerfrei" sind kann ich nicht sagen, aber da hatte ich gestern was im Zusammenhang mit §41 SGBIV gelesen?? (mittel aus öff. Kassen???)

    Eben keine Zahlung aus öffentlicher Kasse, siehe auch mein bereits oben zitiertes Urteil zu einem A.d.V.-Verfahren

    , in dem in der Urteilsbegründung ausdrücklich steht:

    Zitat

    Die streitigen Einkünfte sind auch nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei. Danach sind die aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden, steuerfrei. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werde. Die Anwendung des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG scheitert schon daran, dass die Kasse der B… keine Bundeskasse ist, weil die B… eine rechtlich selbständige Selbstverwaltungskörperschaft ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin bezogenen Bezüge in einem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes als Aufwandsentschädigung eingestellt worden waren.


    Auch eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheidet aus. Nach Aktenlage kann Grundlage für die gezahlten Entschädigungen im Streitfall nur § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sein. Danach kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Versichertenältesten ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Dabei handelt es sich um eine Zahlung für Zeitverlust, der die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ausschließt.