WEG: nicht umlagefähige Kosten abzgl. Zuführung aus der Rücklage = eintragen oder nicht?

  • Hallo an die Erfahrenen WEG-Eigentümer,


    meine Eigentumswohnung ist vermietet. 2015 wurden die Fenster komplett saniert, weshalb die Kosten dafür bei den nicht umlagefähigen Kosten auftauchen.


    Gemäß WEG-Beschluss wurde ein Großteil aus den Rücklagen finanziert.


    Muss ich die Zuführung, aus der Rücklage, von den nicht umlagefähigen Kosten in Abzug bringen und nur noch den Rest ansetzen?


    Ist meine erste miterlebte Sanierung an der Wohnung, weshalb ich nun nach fast 5 Jahren WISO-Steuer-Sparbuch erstmals etwas zu fragen habe...


    Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Abend!

    • Offizieller Beitrag

    Steuerlich ist das Rücklagenkonto für Euch, vereinfacht gesagt, nichts anderes als ein Sparbuch. Deshalb bleiben auch Zuführungen dazu und Abgänge daraus unberücksichtigt. Der ausgewiesene Reparaturaufwand ist natürlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar, da ja gleichgültig ist, mit welchem Geld dieser bezahlt worden ist. Hier ist es eben ganz oder teilweise das Rücklagenkonto gewesen. ggf. ist auch der § 82b EStDV anwendbar (gleichmäßige Verteilung größeren Instandhaltungsaufwands auf mehrere Jahre).

    • Offizieller Beitrag

    Vielen lieben Dank für diese nachvollziehbare Erklärung!

    Gerne. :)

    Ich wünsche - hoffentlich bald - ein schönes Wochenende.

    Dir auch. Und für mich hoffentlich bald Kühle und Regen. 8)