Zimmervermietung und Verkauf der selbst bewohnten ETW

  • Guten Tag an die Gemeinschaft,


    ich habe meine Fragestellung in den vielen Foren & Themen noch nicht entdeckt. Hier meine konkrete Frage nach der Beschreibung der Situation: In meiner Eigentumswohnung - in der ich selbst seit dem Kauf vor 8 Jahren wohne - habe ich ein Zimmer seit Mitte August 2016 für weniger als 6 Monate vermietet. Das Zimmer hat eine Fläche von knapp 10% der Gesamtfläche. Die Mieterin ist eine Studentin aus dem Ausland, hat hier ein Praktikum absolviert und wird Deutschland diese Tage verlassen. Es besteht keinerlei Beziehung zu der Person (weder verwandt noch partnerschaftlich), wir sind durch gemeinsame Freunde vermittelt worden. Ich beabsichtige jetzt meine Wohnung zu verkaufen. Muss ich die 10-jährige Haltefrist der Wohnung einhalten, um meine Wohnung "gewinnsteuerfrei" zu veräußern ? Oder ist die kurze Vermietung eines Zimmers für den Verkauf (möglicher Gewinn zu versteuern, Miete wohl) nicht relevant ?


    Danke im Voraus für Eure Aufmerksamkeit und Eure persönliche Einschätzung. Diese würde mir schon gut helfen.


    Viele Grüße,


    HaPe

  • Ich beabsichtige jetzt meine Wohnung zu verkaufen. Muss ich die 10-jährige Haltefrist der Wohnung einhalten, um meine Wohnung "gewinnsteuerfrei" zu veräußern ?

    Du meinst wahrscheinlich die Spekulationssteuer - ja natürlich. Wobei dann durch die Vermietung noch eine anteilige AfA auf den Restbuchwert gerechnet wird.


    Oder ist die kurze Vermietung eines Zimmers für den Verkauf (möglicher Gewinn zu versteuern, Miete wohl) nicht relevant ?

    Lies hierzu bitte sehr aufmerksam http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html. Für weitere Fragen müsstest du dich bei zur Steuerberatung befugten Personen/Einrichtungen schlau machen.

  • Danke nesciens für Deine Nachricht.


    Ich dachte, dass bei der privaten Veräußerung der eigenen Wohnung - wenn man selbst in der Wohnung wohnt - die Frist eine kürzere wäre (2 Jahre ?), um steuerfrei zu veräußern (also ohne Steuer auf den Gewinn).


    Ändert dies die Tatsache, dass ich das Zimmer weniger als 6 Monate vermietet habe ?


    Beste Grüße aus der Mitte Deutschland.


    HaPe

    • Offizieller Beitrag

    Da ist der § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG doch eindeutig:

    Zitat

    3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;


    Aber deshalb ist ja nicht alles einkommensteuerpflichtig , sondern nur der anteilig auf den vermieteten Teil entfallende Betrag. Siehe auch: Immobilienverkäufe (§23 EStG) - Quelle. Gonze.de

  • Danke miwe4, diese Zusatzinformationen sind hilfreich. Also da muss ich genauer rechnen, um den steuerpflichtigen Veräußerungsanteils zu ermitteln. Der müßte aber ziemlich gering sein, wenn überhaupt.


    Viele Grüße,
    HaPe