Mehrausgaben senken Erstattung

  • ja aber die Zahl die unten in der Steuerklärung steht, die ist der Betrag der schon mit abzug des Kindergeldes an mich gezahlt wird.


    ich zahle das Kindergeld nicht zurück, sondern sie wird nur in der Steuer verrechnet. die 500€ sind mit den 800€ vergleichbar.


    google mal nach


    da sieht man das das Einkommen so niedrig ist das sie keine Steuern zahlt,a ber das schon gezhalte kindergeld auf die zu zahlende Lohnsteuer aufgerechnet wird und dann davon die schon gezahlte Steuer abgezogen wird. Bedeutet das ich nicht extra was zurückzahlen muss

  • ich zahle das Kindergeld nicht zurück, sondern sie wird nur in der Steuer verrechnet.

    Und was ist das anderes als eine Rückzahlung? Du bekommst in dieser Höhe weniger Steuern zurück.



    die 500€ sind mit den 800€ vergleichbar.

    Nein! In einem Fall hast du rd. 34.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und im anderen 10.000 Euro weniger. Also hast du im ersten Fall die Kinderbetreuungskosten nicht angesetzt und damit sind die Steuerbeträge nicht vergleichbar.


    Wenn du vergleichen willst, musst du fiktiv rechnen, wieviel Steuern anfallen würden bei vergleichbarem zu versteuernden Einkommen. Bei Anwendung des Kinderfreibetrages (und ohne Kinderbetreuungskosten) hast du ein zu versteuerndes Einkommen von € 23.789.
    Jetzt musst du alternativ rechnen: die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Kinderbetreuungskosten € 3.946. Da jetzt die Freibeträge nicht abgezogen werden (du willst ja das Kindergeld behalten) hast du im Endeffekt eine Steuerbelastung von € 3.924. Also weitaus mehr als bei deinem Vergleich einmal mit und einmal ohne Kinderbetreuungskosten. Damit verringert sich aber bei Ansatz der Kinderbetreuungskosten die Steuerlast. Und so ist das auch gedacht im Einkommensteuerrecht.

  • nein die weniger steuerlast ist, weil die kinderfreibeträge abgezogen werden. beim anderen nätürlich nicht. also ist das Einkommen um den KinderFreibetrag höher


    im Ersten bild. (mit Konderbetreuungskosten und Kindergeld) habe ich einen Steuerlast von 3900€ und bei 2. Bild (ohne Kinderbetreuungskosten und Freibetrag) habe ich nur 3420€ (das ist das Kindergeld was gegen gerechnet wird). also habe ich eine höhere Steuerlast wenn ich die Kosten angebe.

  • nein die weniger steuerlast ist, weil die kinderfreibeträge abgezogen werden.

    Du willst einfach nicht verstehen. Du kannst nicht eine Steuerbelastung bei einen zu versteuernden Einkommen von 35 TEUR mit einer Steuerbelastung bei einem zu versteuernden Einkommen von 24 TEUR vergleichen. Das ist das, was babuschka am Anfang mit "Äpfeln mit Birnen vergleichen" meinte.


    Aber ich höre jetzt auf - du bist beratungsresistent und meine Zeit ist mir hier zu kostbar, um dir länger zu erklären, dass du absolut nicht benachteiligt wirst.

  • schade das ihr mich nicht versteht.


    Die günstigerprüfung sagt das ich wenn ich die kosten ansetzte das kindergeld besser ist. Aber meine steuerlast ist dann höher.

  • das ich wenn ich die kosten ansetzte das kindergeld besser

    Richtig, weil die Steuerersparnis geringer ist als das übers ganze Jahr gezahlte Kindergeld.


    Aber meine steuerlast ist dann höher.

    Wir haben es viel versucht, Dir Deinen Irrtum zu erklären, insbesondere nesciens:

    Du kannst nicht eine Steuerbelastung bei einen zu versteuernden Einkommen von 35 TEUR mit einer Steuerbelastung bei einem zu versteuernden Einkommen von 24 TEUR vergleichen.

    Was die Gesamtbilanz angeht: Nimm Dir nen Zettel und schreib für beide Varianten jeweils das Steuerbrutto, alle Abzüge, alles was Du ansetzen willst und das zu versteuernde Einkommen untereinander. Einfacher ist es, über den Planspielmodus einen zweiten parallelen Steuerfall zu kreieren und die Berechnungen auszudrucken. Und dann vergleiche jede Zeile.


    P.S.

    schade das ihr mich nicht versteht.

    Wir verstehen Dich - nur heißt "verstehen" nicht zwangsläufig "Du hast recht". ;)

  • Noch einmal und danach klinke ich mich aus - du wirst nicht benachteiligt. Du kannst nicht mehr zurück bekommen als du bezahlt hast. Und zwei unterschiedliche Sachverhalte miteinander zu vergleichen ist - gelinde gesagt - im Steuerrecht einfach nicht möglich!


    Du kannst auch nicht von einer Benachteiligung deiner Partnerin sprechen, wenn Ihr die Zusammenveranlagung anseht. Das geht nur, wenn du bei einer Einzelveranlagung vergleichst.


    Alles in allem: mein Aussage "Vergleich von Äpfeln mit Birnen" bleibt bestehen und du hast dich in die angebliche Benachteiligung einfach verrannt.


    Noch ein Hinweis: der Mehrerstattungsbetrag aus dem Ansatz ohne Betreuungskosten resultiert aus dem Freibetrag für Kinderbetreuungskosten, der höher ist als die geltend gemachten "echten" Kosten.


    EoD

  • kinderbetreuungskosten sind nur ein Beispiel. ich kann auch Versicherungen angeben. über einem gewissen betrag ist die Günstigerprüfung zum Kindergeld.


    hätte mir das mein steuerberater auch so gemacht. das ich die 830€ statt der wenigen 530€ rausbekommen hätte?