Regelmässige Arbeitsstätte wie definieren?

  • Hallo zusammen,
    meine Frau ist nach der Elternzeit seit dem 28.03.2016 wieder in ihrer alten Firma beschäftigt. Vor ihrer Elternzeit war sie als Filialleiterin im Einzelhandel in einer festen Filiale beschäftigt.
    Nach beendigung ihrer Elternzeit ist sie nur noch in Teilzeit,auf 20 Std die Woche, und als Springerin / Krankenvertretung für mehrere Filialen tätig.
    Zu ihrem Arbeitsvertrag hat sie einen Zusatz bekommen in dem die Teilzeit und die Springertätigkeit festgeschrieben ist. Für die Springertätigkeit wurde kein fester Arbeitsort festgestellt.
    Alle weiteren Punkte ihres Arbeitsvertrages bestehen weiterhin. In ihrem alten Arbeitsvertrag steht als Arbeitsort ihre alte Filiale in Düsseldorf.
    Gestern habe ich die Arbeiteinsätze meiner Frau ausgewertet, die sie zum Glück genau festgehalten hat.
    Sie hat in insgesamt 6 Filialen an unterschiedlichen Tagen gearbeitet.
    Gearbeitet wurde praktisch " auf Zuruf" wo halt Personal gebraucht wurde.
    Zwei Filialen kommen auf 39 Einsätze und der Rest der Filialen liegt zwischen 2 und 18 Einsätzen für das gesamte Arbeitsjahr.
    Ihre alte Stammfiliale Düsseldorf, die auch in ihrem alten Arbeitsvertag steht kommt auf 5 Einsätze.
    Gearbeitet hat sie hauptsächlich an Donnerstagen und Freitagen je 9 Std und an jedem zweiten Samstag je 4 Std.
    Nun zu meinen Fragen.
    Welchen Arbeitsort definiere ich jetzt als erste Arbeitsstätte? Düsseldorf, wie es in ihrem alten Arbeitsvertrag steht, oder die Filiale an denen sie am häufigsten eingesetzt war?
    Und wo trage ich die Urlaubs und Krankheitstage ein?
    Ich bin grade etwas ratlos und Danke euch schon mal für eure Hilfe!!!


    Gruß
    oertsch

  • So, habe durch den AG eine Bescheinigung bekommen, dass meine Frau keine feste Arbeitsstätte hat, sondern als Springerin für mehrere bestimmte Filialen eingesetzt wird.
    Denke dass dürfte mein Problem lösen.....

  • Eine 1.Tätigkeitsstätte muss auf jeden Fall i.S.d. BMF-Erlasses festgestellt werden.

    Das sehe ich etwas anders (ohne konkreten Bezug auf die Situation der Frau des TE).
    Die Beispiele 4 bis 7, 13 und weiteren im Schreiben des BMF enthalten die Möglichkeit, daß es auch keine erste Tätigkeitsstätte geben kann.


    @oertsch: Mit dem Schreiben des AG ist Deine Frau aber noch nicht zwangsläuft "aus dem Schneider". Beachte dabei bitte Rz 25 (besser ist es, das ganze Schreiben zu lesen):

    Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien (z. B. weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ausdrücklich erklärt, dass organisatorische Zuordnungen keine steuerliche Wirkung entfalten sollen) oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, an der der Arbeitnehmer
    • typischerweise arbeitstäglich oder
    • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
    dauerhaft (vgl. Rz. 13 ff.) tätig werden soll.

    • Offizieller Beitrag

    Das sehe ich etwas anders (ohne konkreten Bezug auf die Situation der Frau des TE).
    Die Beispiele 4 bis 7, 13 und weiteren im Schreiben des BMF enthalten die Möglichkeit, daß es auch keine erste Tätigkeitsstätte geben kann.

    Es ist immer auf die eine oder andere Weise eine 1.Tätigkeitsstätte zu definieren.


    Beachte dabei bitte Rz 25

    Dann aber auch die zugehörigen Rz. 26-28 bis zum Ende lesen.

    besser ist es, das ganze Schreiben zu lesen

    Eben, deshalb liest man mit Rz. 29-31 weiter und bei Rz. 30-.31 wird er wahrscheinlich seine Lösung finden.

  • Es ist immer auf die eine oder andere Weise eine 1.Tätigkeitsstätte zu definieren.

    Deswegen sagt das BMF wohl auch

    Zitat von Rz 2

    Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG).

    Ich hatte auch ausdrücklich die Möglichkeit der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte

    ohne konkreten Bezug auf die Situation der Frau des TE

    angesprochen.

    Dann aber auch die zugehörigen Rz. 26-28 bis zum Ende lesen.

    Zitat von Rz 27 Beispiel 19

    hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte

    Zitat von Rz 27 Beispiel 20

    Er hat keine erste Tätigkeitsstätte.

    Ganz ehrlich, ich verstehe nicht, warum Du der Aussage des BMF widersprichst, daß ein Arbeitnehmer auch keine erste Tätigkeitsstätte haben kann.


    Außerdem wies ich den TE darauf hin, daß seine Frau auch trotz des Schreibens des AG eine erste Tätigkeitsstätte haben kann und er dazu das gesamte Schreiben lesen sollte.

    Eben, deshalb liest man mit Rz. 29-31 weiter und bei Rz. 30-.31 wird er wahrscheinlich seine Lösung finden.

    Das könnte sicherlich zutreffend sein, aber das kann nur mit Detailkenntnissen exakt beantwortet werden (vom FA oder im Zweifelsfall bei einer Klage das Finanzgericht).