Reisekosten und Verpflegungspauschale bei Tätigkeit als stud./wiss. Hilfskraft

  • Hallo,


    kann ich als Student und gleichzeitig Hiwi (zwei Arbeitsverhältnisse) für die Tätigkeit als stud./wiss. Hilfskraft Reisekosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen? Der Standort ist der gleiche (Universität), die Tätigkeit umfasst ca. 12 Wochenstunden (dabei 1x 8 Std. am Stück = Abwesenheit von über 8 Std., was Mehraufwendungen rechtfertigen würde?).


    Viele Grüße
    Osho

  • nein - du hast ja auch keine Kosten! Die Uni als 1. Tätigkeitsstätte ist regelmäßige Tätigkeitsstätte. Dass du hier zwei Tätigkeiten hast, ist irrelevant. Die Zeit für An- und Abfahrt werden hier nicht gerechnet, so dass du 8 Stunden arbeitest und damit keine Verpflegungsmehraufwendungen gerechtfertigt sind, zumal du dich ja am Ort günstig verpflegen kannst.

    • Offizieller Beitrag

    Die Zeit für An- und Abfahrt werden hier nicht gerechnet, so dass du 8 Stunden arbeitest und damit keine Verpflegungsmehraufwendungen gerechtfertigt sind, zumal du dich ja am Ort günstig verpflegen kannst.

    Die Frage der Verpflegungsmehraufwendungen stellt sich in Zusammenhang mit der 1. Tätigkeitsstätte doch gar nicht, da insoweit gar nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. Zur Prüfung der zeitlichen Komponente kommen wir ja gar nicht erst. Eine Auswärtstätigkeit liegt ja nach geltendem Recht nun einmal nicht vor.

  • Hallo und vielen Dank für eure Antworten.


    Habe ich richtig verstanden, dass eine Hilfskraftstelle an der Universität, im Falle des Studiums als Tätigkeit in Vollzeit, in keiner Weise in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann?


    VG
    Osho

  • im Falle des Studiums als Tätigkeit in Vollzeit, in keiner Weise in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann?

    Da hast du etwas gründlich missverstanden. Erstens: wenn du Einkünfte aus der Tätigkeit hast, bist du schon steuerpflichtig. Und wenn die Veranlagungsgründe im § 46 EStG gegeben sind, wird auch eine Veranlagung durchgeführt.
    Neben der Verpflegungspauschale gibt es ja noch einige andere Punkte, die als Werbungskosten abgezogen werden, daneben gibt es den Pauschbetrag in Höhe von 1.000 €, der automatisch angesetzt wird, wenn keine Werbungskosten nachgewiesen werden.