Absetzbarkeit mehrerer Ausbildungen

  • Liebe Community,


    ich habe eine Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit bei mehreren nebenberuflichen Ausbildungen. Meine derzeitige Situation sieht so aus:


    • Ich habe mit Abschluss 2005 Wirtschaft studiert und arbeite in einem Vollzeitjob als Analystin. Ich beabsichtige jedoch schon seit Längerem, in der Zukunft irgendwann auf Teilzeit zu wechseln und mir ein zweites Standbein im therapeutischen Bereich aufzubauen. Ich nehme mir dafür recht viel Zeit, weil ich ohne Druck langsam auf mein Ziel hinarbeiten möchte.
    • So habe ich 2011-2013 nebenberuflich eine Ausbildung zur Musiktherapeutin absolviert und die Ausbildungskosten als Sonderausgaben abgesetzt. Das Finanzamt fragte mich in diesem Zusammenhang ob ich mit der Musiktherapie-Ausbildung beabsichtige in einem Angestelltenverhältnis oder selbstständig zu arbeiten. Ich habe diese Frage mit "Angestelltenverhältnis" beantwortet (obwohl ich noch nicht sicher war, aber eine Antwort musste ich geben.)
    • Da diese Ausbildung allein doch etwas wenig ist um sich beruflich im Therapiebereich etablieren zu können, habe ich letztes Jahr eine weitere Ausbildung als Gestalttherapeutin begonnen die bis nächstes Jahr andauert. Die Gestalttherapie stellt im Grunde eine Vertiefung zur Musiktherapie dar, sie ist so etwas wie eine Basis der musiktherapeutischen Methode die ich gelernt habe, und mit dieser zusätzlichen Ausbildung erlange ich noch viel tiefere und breitere Einblicke.
    • Gleichzeitig überlege ich gerade, auch noch eine Heilpraktiker Ausbildung zu beginnen, um mich vielleicht doch irgendann mit den Therpiemethoden selbstständig machen zu können (andernfalls könnte ich nur im Angestelltenverhältnis therapeutisch tätig werden) und eventuell auch den körpertherapeutischen Aspekt mit einfließen lassen zu können. Frühestens möglich wäre dies dann in 2,5-3 Jahren, da die Ausbildung in etwa so viel Zeit in Anspruch nimmt. Sicher bin ich mir allerdings noch nicht, wie genau ich nach diesen 2,5-3 Jahren weitermachen werde.


    Ich habe bisher also noch nichts an meiner beruflichen Situaiton verändert, d.h. bin noch nicht therapeutisch tätig geworden und arbeite immer noch Vollzeit als Analystin. Nun sind meine Fragen die Folgenden:


    • Wird es möglich sein, die Ausbildungen in Gestalttherapie und zum Heikpraktiker ebenfalls von der Steuer abzusetzen oder inwiefern gibt es Begrenzungen?
    • Wie würde ich die beiden Ausbildungen absetzen - als Sonderausgaben oder Werbungskosten? Ich habe von der Regelung Erstausbildung versus Zweitausbildung gelesen und frage mich, ob eine Absetzbarkeit als Werbungskosten auch in Frage kommt da ich die Erstausbildung zur Musiktherapeutin habe.
    • Wie verändert der Gedanke, eventuell doch selbstständig zu arbeiten die Absetzbarkeit? Zumindest der Heilpraktiker ist im Grunde direkt mit einer möglichen Selbstständigkeit verknüpft. Ich denke dass es möglich wäre, die Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben abzusetzen, aber ist das ratsam?
    • Was passiert wenn etwas dazwischen kommt und ich entgegen aller Pläne keine der Ausbildungen beruflich umsetze? Muss ich dann die Steuererstattung zurück zahlen?
    • Da ich die Kosten der Ausbildungen Gestalttherapie und Heilpraktiker auf einen Schlag gezahlt habe / zahlen werde (keine monatliche Ratenzahlung o.ä.), kann ich sie nicht auf die Ausbildungsdauer verteilen, oder?

    Vielen lieben Dank für Eure Hilfe im Voraus!


    Herzliche Grüße
    Snemo

  • eine Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit bei mehreren nebenberuflichen Ausbildungen.

    Da solltest du dich an eine/n Angehörige/n der steuerberatenden Berufe wenden (auch Lohnsteuerhilfevereine können hier gefragt werden). Dies ist eine dem Forum verbotene steuerliche Beratung. Wir können dir sagen, wo du etwas einzutragen hast, aber nicht raten, ob und wie eine steuerliche Gestaltung gewählt werden kann.

    • Offizieller Beitrag

    Das Finanzamt fragte mich in diesem Zusammenhang ob ich mit der Musiktherapie-Ausbildung beabsichtige in einem Angestelltenverhältnis oder selbstständig zu arbeiten.

    Und welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Evtl. teilweise Vorläufigkeit i.S. § 165 Absatz 1 AO, weil die tatsächliche Einkunftserzielung abzuwarten bleibt (vgl. auch Liebhaberei etc.). Das FA fragt so etwas i.d.R. nicht ohne Hintergedanken.


    Da solltest du dich an eine/n Angehörige/n der steuerberatenden Berufe wenden (auch Lohnsteuerhilfevereine können hier gefragt werden). Dies ist eine dem Forum verbotene steuerliche Beratung. Wir können dir sagen, wo du etwas einzutragen hast, aber nicht raten, ob und wie eine steuerliche Gestaltung gewählt werden kann.

    Kann ich so nur bestätigen.

  • Entschuldigt bitte, das war mir gestern im Eifer des Gefechtes nicht bewusst.

    Kann ja vorkommen und fragen ist nicht verboten. Nur antworten dürfen wir dir hier leider nicht, weil die Antworten weit über das hinausgehen, was mit der Bedienung eines Programms zu tun hat.


    Die Entschuldigung ehrt dich - daher auch angenommen.