Ablauffrist bei der Besteuerung von Beteiligungen von Amts wegen (v.a.W)

  • Hallo zusammen,


    ich habe seit ein paar Jahren einige (geschlossene) Beteiligungen (Windparks, Solarparks, etc.), die ich in der Steuererklärung als Mitunternehmer Gewerbebetrieb
    §15 ESt in der ESt-Erklärung angebe. Da solche Gesellschaften i.d.R. länger für die Erstellung der Jahresabschlüsse brauchen, liegen diese zum Zeitpunkt der Erstellung meiner ESt. Erklärung noch nicht vor und daher lasse ich die Einkünfte von Amts Wegen (v.a.W.) besteuern. Manchmal funktioniert das dann auch und mein Finanzamt schickt mir dann einen Nachtrag zum ESt. Bescheid.


    Mittlerweile ist es aber so, daß aktuell noch Vorgänge aus dem Steuerjahr 2013 offen sind. Mir wurden zwischenzeitlich Kopien der einheitlichen Feststellungen von den Beteiligungen zugeschickt, die aber nicht zu einem Nachtrag zum ESt. Bescheid führten. Nach Rückfrage bei meinem Finanzamt, sind die Dokumente bisher dort nicht eingegangen (obwohl das schon teilweise 2 Jahre zurückliegt). Das ist natürlich besonders bedauerlich, wenn es sich um negative Einkünfte handelt.


    Kann ich von meiner Seite aus irgendetwas tun, um dies zu beschleunigen ? Muß mein Finanzamt die Vorgänge auch bearbeiten, wenn ich ihm die Kopien der
    Feststellungsbescheide zuschicke ? Gibt es eine Frist, bis wann solche Nachträge überhaupt noch bearbeitet werden ?


    viele Grüße

  • da kann man offiziell nichts machen - ggf. beim FA anrufen, das die Bescheide der Beteiligungsgesellschaft erstellt und nachfragen ( vermutlich befindet sich die Gesellschaft in einer BP oder es droht Insolvenz...).
    Bei deutlich späteren Bescheiden - erst dann wird auch Ihr Bescheid korrigiert - profitieren Sie zusätzlich von der Vollverzinsung des Guthabens!


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    ( vermutlich befindet sich die Gesellschaft in einer BP oder es droht Insolvenz...).

    Wie kommst Du denn jetzt schon wieder auf eine solche Idee? Das kann schlicht und einfach auch mit dem Post-/Versandweg, fehlender Steuernummern der Beteiligten in den Feststellungserklärungen etc. zu tun haben. Ganz einfach praktische, aber zeitraubende, Dinge bei der Bearbeitung solcher Angelegenheiten. Oder auch evtl. laufender Rechtsbehelfe, aufgrund derer man (vorerst) auf den Versand entsprechender Mitteilungen an die FAs der Beteiligten verzichtet hat, um unnötige Mehrarbeit und Berichtigungsaufwand zu vermeiden.


    Bei deutlich späteren Bescheiden - erst dann wird auch Ihr Bescheid korrigiert - profitieren Sie zusätzlich von der Vollverzinsung des Guthabens!

    Oder bei Änderung zu seinen Ungunsten hat er satte 6% p.a. an Verzinsung zu zahlen.


    Die Kopien von Dir darf das FA nicht auswerten, es muss zwingend die Mitteilungen des Feststellungs-FAs haben. Das FA kann aber Dein Schreiben mit der Bitte um Berichtigung i.S.d. beigefügten Kopien der Mitteilungen über die Ergebnisse aus dem Feststellungsbescheid zum Anlass nehmen, das zuständige Feststellungs-FA erneut bezüglicher der Übersendung entsprechender Mitteilungen anzuschreiben. Und das wird es mit Sicherheit auch tun. Also formloses Schreiben in diesem Sinne fertigen und die Kopien zu den Feststellungsbescheiden in der Anlage beifügen.