Guten Tag,
wir haben im September 2016 unser drittes Kind im gemeinsamen Haushalt bekommen und leben in einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft unverheiratet seit 9 Jahren mit den Kindern zusammen.
Meine Freundin studiert seit 2015 den Master ihres bereits abgeschlossenen Erststudiums.
Sie hat in 2016 Einkommen aus angestellter und selbstständiger Tätigkeit und durch das Studium hohe Fortbildungskosten (mindert ihr Angestellten Einkommen um ein drittel)
Die Kinder erhalten Kindergeld. Nach der Geburt ist sie in Elternzeit und erhält ab 1/2017 Elterngeld.
Ich Unterstütze Sie sowohl finanziell als auch durch Übernahme aller laufenden Kosten und würde gerne diese Unterstützung ansetzen.
Die Freibeträge für die Kinder habe ich übernommen
Die EingabeMaske für "Unterhalt an bedürftige Personen" gibt mir hier kein komplett geeignetes Szenario vor.
Die Mitglieder im Haushalt, auch die Mutter sind laut WISO nicht unterhaltsberechtigt, bei der Mutter, da sie keine "Kürzung öffentlicher Mittel" hat.
Nun sind doch aber Mütter unehelicher Kinder drei Jahre unterhaltsberechtigt, allein unter diesem Punkt müsste ich das ansetzen können.
Es wäre super, wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte, sowohl fachlich, als auch in der Bedienung der Software.
Herzlichen Dank
Zur Info meine Quelle:
http://www.steuerlinks.de/steu…unterhaltsleistungen.html
Unterhaltszahlungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Vater eines "nicht ehelichen" Kindes verpflichtet, der Mutter des Kindes Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach dem zum 01.01.2008 geänderten Betreuungsunterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann die Mutter grundsätzlich nur für drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. Für einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch muss sie Gründe darlegen und beweisen. Diese können sowohl kind- als auch elternbezogen sein. Wegen des gesetzlich geregelten Unterhaltsanspruchs richtet sich die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen in solchen Fällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG und nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift "gleichgestellte Personen". Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen hat dabei sogar Vorrang vor dem etwaigen Kindergeldanspruch der Eltern der unterstützten Mutter (BFH, 19.05.2004 - III R 30/02, BStBl II 2004, 943). Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern tritt zurück (BfF, 26.04.2005 - St I 4 - S 2280 - 37/2005, BStBl I 2005, 669). Ab dem 01.07.1998 kann infolge des neuen "Kindschaftsrechts" auch der Vater eines nicht ehelichen Kindes einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen die Mutter haben, wenn er das Kind betreut.
Unterstützte Person im selben Haushalt Soweit die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt gehört, werden Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrages berücksichtigt ( R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 EStR ). Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich.