Zumutbare Belastung - Neuberechnung auch für offene Altjahre

  • Hallo Zusammen,


    die meisten Steuerbescheide mit Krankheitskosten sind vorläufig hinsichtlich der Frage,
    ob eine zumutbare Belastung zulässig ist. So auch mein Bescheid von 2015.


    Seit" neuestem" wird die zumutbare Belastung anders berechnet als früher,
    eine stufenweise Berechnung führt zu geringerer Belastung also mehr Anerkennung von Kosten.


    Nach Hinweisen in Finanztest und Haufe wird geraten, für die vorläufigen Altfälle
    nachträglich ebenfalls die neue Berechnung einzufordern.


    Gelesen, getan. Jedoch weist das Finanzamt dies zurück mit der Begründung,
    dass die Vorläufigkeit sich nicht auf die BERECHNUNG beziehe sonder ob überhaupt .


    Hat jemand Erfahrung damit ?


    Gruß Eliza

    • Offizieller Beitrag

    Gelesen, getan. Jedoch weist das Finanzamt dies zurück mit der Begründung, dass die Vorläufigkeit sich nicht auf die BERECHNUNG beziehe sonder ob überhaupt .

    Wie lautet denn der genaue Wortlaut deren Begründung? War eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei?

  • M. E. nach ist dies vom Finanzamt ein "vorgeschobener" Grund. Wenn ein Bescheid in diesem Punkt offen ist, muss die anschließende Ermittlung (= Berechnung) entsprechend der Gesetzeslage vorgenommen werden, und diese Berechnung wurde vom BFH richtig gestellt. Die Folge des Ansatzes kann daher nicht als eigenständige Korrektur betrachtet werden. Dies ist meine persönliche Meinung, keine Beratung - ich würde den Einspruch aber in diesem Sinne machen.

    • Offizieller Beitrag

    M. E. nach ist dies vom Finanzamt ein "vorgeschobener" Grund. Wenn ein Bescheid in diesem Punkt offen ist, muss die anschließende Ermittlung (= Berechnung) entsprechend der Gesetzeslage vorgenommen werden, und diese Berechnung wurde vom BFH richtig gestellt.

    Ganz meine Meinung. Ich wollte nur vorher auch gerne den genauen Wortlaut der Antwort hören. ;)

    Dies ist meine persönliche Meinung, keine Beratung - ich würde den Einspruch aber in diesem Sinne machen.

    Von daher meine Meinung nach einer Rechtsbehelfsbelehrung zu dem insoweit gestellten Antrag bzw. dessen Ablehnung. Ohne eine solche hat er ja etwas mehr zeitlichen Spielraum.

  • Sorry, habe vergessen, hier reinzuschauen.
    Hier der Text:


    Ihrem Antrag vom xx auf Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2015 konnte nicht stattgegeben werden.


    Der EStBescheid vom xx erging hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtung von Aufwendungen
    für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig. Dieser Punkt ist weiterhin vorläufig, weil über ihn bis heute nicht entschieden wurde.


    Der Vorläufigkeitsvermerk richtet sich nicht gegen die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung. Es handelt sich hierbei nicht um denselben Bestandteil.


    Eie Änderung unterbleibt, weil der Bescheid hinsichtlich der Berechnung der zumutbaren Belastung bestandskräftig ist und kein Rechtsbehelf
    (§§355 ff AO) innerhalb der Frist eingelegt wurde.

  • Auf der Rückseite steht die Rechtsbehelfsbelehrung:
    Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einlegen.
    ....
    Frist einen Monat (§355 Abs.1 AO)


    vlt ist der innere Text doch wichtig ?


    "Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweite dieser Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt,
    gegen den ein zulässiger Einspruch oder eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist...."


    Von mir ist keine Klage etc offen aber wenn sich das auf die anhängige Vorläufigkeit bezieht ?

    • Offizieller Beitrag

    Also umgehend Einspruch einlegen. Die Vorläufigkeit bezieht sich konkret auf die zumutbare Eigenbelastung. Wenn es um die ganze zumutbare Eigenbelastung geht, dann eben doch auch um deren Höhe. Und wenn nicht im Ganzen, dann eben teilweise zu hoch/unrecht berechnet. Nicht nachvollziehbar.

  • Die Vorläufigkeit bezieht sich konkret auf die zumutbare Eigenbelastung. Wenn es um die ganze zumutbare Eigenbelastung geht, dann eben doch auch um deren Höhe.

    volle Zustimmung. Es bleibt also nur der Einspruch, damit du hier weiterkommst.

  • Der Sachbearbeiter wollte den Einspruch bzw die Begründung nicht anerkennen.

    Konnte ihn davon überzeugen, sich erstmal schlau zu machen.


    Der aktuelle Stand:
    Die entsprechenden mittleren und höheren Ebenen konnten sich nicht einigen, wie das zu sehen ist.

    Man wartet nun auf ein entsprechendes BMF-Schreiben

  • Guten Abend All,


    zur Info:

    Ich habe mich in gleicher Sache wie die TE an mein FA gewendet. Auch bei mir lautete die Antwort "abwarten auf Anweisung von oben".

    Genauer: Dass die Berechnung bei neuen Fällen ab Mai 2017 nach den neuen Vorgaben erfolgt, jedoch


    "Eine generelle Änderung aller der mit einem Vorläufigkeitsvermerk - .... (Krankheitskosten)... - versehenden Bescheide ist derzeit nicht vorgesehen. Die weitere Vorgehensweise, hinsichtlich der Frage wie weit dieser Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf das Urteil vom 19.11.2017 reicht, wird noch auf Bundesebene geprüft. Es bleibt daher die abschließende Entscheidung abzuwarten."


    Herzliche Grüße,

    MuCK

  • Hallo Zusammen,


    ich habe ganz vergessen, mitzuteilen,

    dass im September, exakt ein Jahr nach meinem Einspruch, das FA ohne weitere Ankündigung den Betrag erstattet hat.

    Angeblich kam die Erstattung auch, wenn aktiv kein Einspruch vorlag.


    Gruß Eliza