ANRECHNUNG DES KINDERFREIBETRAGES AUF DAS EINKOMMEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG

  • Hallo,


    bin geschieden habe 2 Kinder und komme meinen Unterhaltszahlungen regelmässig nach. Auf der Steuerkarte habe ich 2*0,5 Kinder eingetragen. Das Kindergeld habe ich hälftig auf der steuererklärung mit angegeben. Beim berechnen des Rückerstattungsbetrages mit dem Steuerprogramm wurde mehr ermittelt als ich tatsächlich nun vom Finanzamt mitgeteilt bekomme. beim vergleich der aufgeführten werte stellte ich nur eine Differenz fest: Beim programm wird mit der Kinderfreibetrag von 5808Euro Einkommensmindernd abgezogen, in der steuererklärung nicht da "Günstigerprüfung " ???. Was ist denn nun richtig. Die differenz ist immerhin 1000 Euro. Bitte dringend um Hilfe ob ein Einspruch sinnvoll oder sinnlos ist...


    Gruß und danke
    Michael

  • Hallo Michael, Sie erhalten Kindergeld, bzw. haben Anspruch auf 2 mal den halben Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag und deshalb sollten Sie im Rahmen der jährlichen Steuererklärung die Anlage "Kind" ausfüllen.
    Das Finanzamt prüft dann von Amts wegen im Rahmen der sog. Günstigerprüfung, inwieweit Ihnen der Kinderfreibetrag + BEA zusteht und ob dieser für Sie günstiger ist (meistens bei einem hohen Einkommen).
    Ist die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag und - ab 2002 - dem BEA-Freibetrag ("Sammelfreibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) höher als das Kindergeld/Anspruch, werden die Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld bzw. der Anspruch darauf zurückgefordert. Dies geschieht in der Form, daß das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 36 Abs. 2 EStG).
    Also, Sie mußten theoretisch das Kindergeld / Anspruch auf die halben Kinderfreibeträge zurückzahlen, für Sie sind das
    2x 1824 € =3648 €. Da ist kein Einspruch sinnvoll, wenn Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht noch extrem verringern können.
    Gruß Brigitte.

  • Hallo,
    ich bin geschieden , habe 2 x0,5 Kinder auf meiner LSt Karte und zahle Unterhalt für meine Kinder. Kindergeld für beide Kinder erhält in voller höhe der andere Erziehungsberechtigte bei dem die Kinder wohnen. Trotz angabe über das nicht erhaltene Kindergeld in der EST wurde die Günstigerprüfung angesetzt und kein Freibetrag berücksichtigt. Somit erhalte ich keinerlei
    Steuerliche Vorteile, trotz Kinder. Ist dies rechtens? Lohnt ein Einspruch?
    Gruß
    Sipex6

  • Hallo,
    ich bin geschieden , habe 2 x0,5 Kinder auf meiner LSt Karte und zahle Unterhalt für meine Kinder. Kindergeld für beide Kinder erhält in voller höhe der andere Erziehungsberechtigte bei dem die Kinder wohnen. Trotz angabe über das nicht erhaltene Kindergeld in der EST wurde die Günstigerprüfung angesetzt und kein Freibetrag berücksichtigt. Somit erhalte ich keinerlei
    Steuerliche Vorteile, trotz Kinder. Ist dies rechtens? Lohnt ein Einspruch?
    Gruß
    Sipex6