Fragen zu "Zweitwohnsitz" und Rechnung aus England

  • Hallo liebe Leute,


    Bzgl. der kommenden Steuererklärung für 2016 (und vorausschauend auch 2017) habe ich ein paar kleine Fragen. Ich hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt!

    Kurz zu mir - ich bin selbstständig und habe eine kleine Filmproduktion (Gewerbe).


    Hier folgende Fragen:


    1. Ich habe eine Wohnung gemietet (1-Zimmer), bin aber noch bei meinen Eltern gemeldet. Beide Wohnungen befinden sich In der gleichen Stadt. Die Wohnung habe ich aus zweierlei Gründen gemietet. Zum einen, dass ich dort auch mal übernachten kann, zum Anderen dass ich dort arbeiten kann, Kunden empfangen kann etc. Kann ich von der Wohnung Kosten absetzen bei der Steuererklärung?


    2. Für eine Videoproduktion, habe ich einen Sprecher engagiert. Dieser kommt aus England und lebt auch dort. Er hat mir eine Rechnung geschrieben. Er sagt aber dass er keine VAT-ID hat, da er eine Privatperson ist. Kann ich ihm das Geld ganz normal überweisen, oder muss ich etwas bzgl der Umsatzsteuer beachten?


    3. Ich möchte gerne zum neuen Jahr 2018 aus dem Gewerbe raus und mich als Freiberufler melden. Kann ich das so einfach machen? Was muss ich beachten? habe gehört es könnte da Komplikationen geben.


    Ich hoffe ihr könnt mir hierbei auf die Sprünge helfen!


    Beste Grüße!

  • 1. muss dir ein Steuerberater beantworten - ich würde hier eine betriebliche Nutzung sehen.

    2. Ohne UStID keine Möglichkeit, die Regelung der innergemeinschaftlichen Leistungsbeziehungen zu nutzen. Allerdings könnte es sein, dass hier trotzdem von dir Umsatzsteuer abgeführt werden muss - hängt davon ab, ob die Leistung in England oder Deutschland erbracht wurde. Ich würde hier eher auf Deutschland tippen (z. B. § 3a Abs. 2 USrG; § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG greift hier meiner Meinung nach nicht). Muss dir aber auch ein Steuerberater letztendlich verbindlich sagen.

    3. Die Eingruppierung ist kein Wunschkonzert - hier gibt es im Einkommensteuerrecht eindeutige Regelungen, was als Ausübung eines freien Berufes gilt, ergänzend hierzu gibt es noch umfangreiche Rechtsprechung. Lies hierzu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und die hierzu ergangenen Urteile des BFH. Ob bei dir eine künstlerische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, kann dir ebenfalls nur ein Steuerberater sagen.

    • Offizieller Beitrag

    1. muss dir ein Steuerberater beantworten - ich würde hier eine betriebliche Nutzung sehen.

    Sehe ich etwas anders, denn:

    Zum einen, dass ich dort auch mal übernachten kann,

    Es kommt also auf die sonstigen persönlichen Umstände und insbesondere auch auf die Ausstattung an. Ich hätte aber große Zweifel an einer nahezu ausschließlich betrieblichen Veranlassung. Aber auch ich denke, das sollte sich unbedingt ein Steuerberater ansehen. Das FA wird sich die Örtlichkeit mit Sicherheit ganz genau anschauen und wohl auch in Augenschein nehmen.


    Auch die Einkunftsart muss im Einzelfall betrachtet werden.