Kosten für den Steuerberater | Student| Kleingewerbe

  • Hallo Leute! :)


    Letztes Jahr war ich beim Steuerberater, da ich etwas stark im Verzug mit meiner Einkommenssteuererklärung gekommen bin. Dieses Jahr wollte ich meine Steuererklärung nun selbst machen. Ich habe bisher alles gut hinbekommen (mit der Einkommenssteuererklärung vom letzten Jahr), bleibe jedoch bei der Frage hängen, ob ich die folgenden Positionen absetzen kann.

    Zu bedenken ist, dass ich zusätzlich ein Kleingewerbe angemeldet habe.


    "Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder aus Anlage FE1"

    "Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen"

    "Einkommenssteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte"

    "Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit"


    Vielen Dank für eure kommende Hilfe!


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    auch wenn kein Steuerberater konsultiert wurde, also keine Rechnung vorliegt?

    Es geht dem TE doch anscheinend um die Rechnung des Steuerberaters für die Erledigung der Steuerangelegenheiten des Vorjahres. Und diese Kosten hat er beispielhaft aufgelistet.

  • Es geht dem TE doch anscheinend um die Rechnung des Steuerberaters für die Erledigung der Steuerangelegenheiten des Vorjahres.

    Auslegungssache

    Dieses Jahr wollte ich meine Steuererklärung nun selbst machen. Ich habe bisher alles gut hinbekommen (mit der Einkommenssteuererklärung vom letzten Jahr),

    ich habe das so interpretiert, dass @Schmidt2511dieses Jahr seine kplt. Steuer (auch die für sein Kleingewerbe) selbst machen will.

    Dieses Jahr wollte ich meine Steuererklärung nun selbst machen.

    Und seine Anfrage dahingehend ist: Ob er die Kosten, welche er von seinem Steuerberater in Rechnung gestellt bekommen hat, ebenso aufgeschlüsselt bei der Steuer geltend machen kann.

    also: z.B.

    "Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit"

    Und von daher bin ich der Meinung dass er nicht die Positionen aus der Honorarrechnung seines Steuerberaters nehmen kann um sie ebenso in seiner EÜR anzusetzen.

  • Und von daher bin ich der Meinung dass er nicht die Positionen aus der Honorarrechnung seines Steuerberaters nehmen kann um sie ebenso in seiner EÜR anzusetzen.

    Das habe ich auch nicht behauptet - er/sie kann sie aber bei der jeweils zutreffenden Tätigkeit ansetzen. Denn: die Rechnung wurde 2017 für 2016 gestellt. D.h. die Zahlung erfolgte 2017. Gemäß § 11 Abs. 1 EStG sind daher die Zahlungen in der Erklärung 2017 (jetzt im Jahr 2018) sehr wohl bei den entsprechenden Einkünften ansetzbar.

    • Offizieller Beitrag

    Auslegungssache

    Nein, dies nun wirklich nicht.

    Letztes Jahr war ich beim Steuerberater, da ich etwas stark im Verzug mit meiner Einkommenssteuererklärung gekommen bin. Dieses Jahr wollte ich meine Steuererklärung nun selbst machen.

  • Das habe ich auch nicht behauptet -

    ^^ nein, mein Posting hat nichts mit Deinigen zu tun. Hast Du hier überhaupt schon was gepostet? sehe nichts :S

    Ich habe mich auf auf miwe4 bezogen.


    miwe4

    ich denke wir schreiben an einander vorbei. Du hast schon hervorgehoben was ich meinte.


    "letztes Jahr war er (weil es terminlich eng war beim Steuerberater (also z.B. 2017 beim Steuerberater für das Jahr 2016)

    Dieses Jahr (also 2018 will er seine Steuer für 2017 selbst machen)

    Aber der TE wird sicher auch nochmal antworten.

  • Hallo Leute,

    vielen dank für eure rege Diskussion. Der Sachverhalt ist wie folgt:


    - in 2017 habe ich meine Einkommenssteuererklärung bei einem Steuerberater für 2016 und 2015 machen lassen (650€)

    - dieses Jahr möchte ich demnach meine Steuererklärung für 2017 selbstständig durchführen


    Die Frage zielt nun darauf ab, welche Positionen der Rechnung (s. oben) ich wo in WISO steuer:Web eintragen muss.


    Grüße! :)

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage zielt nun darauf ab, welche Positionen der Rechnung (s. oben) ich wo in WISO steuer:Web eintragen muss.

    Sofern Du ein Steuerprogramm nutzt, solltest Du den Begriff Steuerberatungskosten einfach einmal in dessen Programmhilfe/-suche eingeben.

  • Hallo miwe4,

    den Artikel und das Video habe ich mir bereits angeschaut. Leider empfinde ich als Steuerneuling die Situation mit dem Kleingewerbe und meiner normalen Tätigkeit als Angestelter verwirrend.


    Verstehe ich demnach richtig;

    https://www.steuer-web.de/hilfe-2018/#/est/so0010.html#welche


    dass ich:


    "Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder aus Anlage FE1"

    "Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit"


    "Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen"


    im Punkt: Betriebe, Praxen und andere Unternehmen - Freiberufliche und selbstständige Tätigkeit - Freiberufliche Tätigkeit - Einkünfte (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) - Abzüglich Betriebsausgaben - Sonstige Betriebsausgaben - Rechts- und Steuerberatung, Buchführung


    absetzen kann?


    Ich verstehe außerdem aus den folgenden Sätzen:

    "Zu den nicht abzugsfähigen Steuerberatungskosten gehören:

    - die Aufwendungen für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung,

    - die Aufwendungen für die Erstellung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte"

    das ich den Punkt:


    "Einkommenssteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte"


    nicht als Werbungskosten absetzen darf.


    Ist das so richtig?

  • - in 2017 habe ich meine Einkommenssteuererklärung bei einem Steuerberater für 2016 und 2015 machen lassen (650€)

    - dieses Jahr möchte ich demnach meine Steuererklärung für 2017 selbstständig durchführen

    Na dann, war meine Einschätzung doch richtig.


    Die Frage zielt nun darauf ab, welche Positionen der Rechnung (s. oben) ich wo in WISO steuer:Web eintragen muss.

    Wenn Du die Erklärung nebst EÜR selbst erstellst, kannst Du keine Positionen welche Dir einmal dein Steuerberater in Rechnung stellte geltend machen.

    Das ist ungefähr so wie:

    Du wechselst Deine Reifen von Winter auf Sommer-Pneus und hast letztes Jahr in der Werkstatt dafür 50,-- € gegen Rechnung bezahlt. Nun kannst Du als Selbermacher nicht sagen Du möchtest den gleichen Preis als Betriebsausgabe geltend machen wie letztes Jahr.

    Im Bereich der "privaten" Einkommensteuererklärung wird, soweit ich einmal gelesen habe eine Pauschale von ca. 100,-- anerkannt auch wenn kein StBer. tätig war.

  • Na dann, war meine Einschätzung doch richtig.

    nein - denn die Zahlungen im Jahr 2017 sind in die Steuererklärung 2017 aufnzunehmen (was dir ja auch miwe4 versucht hat zu erklären), § 11 Abs. 1 EStG ist hier doch wohl eindeutig!

    Wenn Du die Erklärung nebst EÜR selbst erstellst, kannst Du keine Positionen welche Dir einmal dein Steuerberater in Rechnung stellte geltend machen.

    Auch das ist Quatsch. In die EÜR gehen die 2017 gezahlten Steuerberatergebühren ein und zwar die

    "Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder aus Anlage FE1"

    und

    "Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen"

    weil eindeutig mit der Tätigkeit zusammenhängend.

    "Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit"

    Diese sind 2017 bei den unselbständigen Tätigkeiten (also Anlage N) einzutragen.

    Nur

    "Einkommenssteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte"

    diese fallen m. E. nach unter das Ansatzverbot.

    • Offizieller Beitrag

    Na dann, war meine Einschätzung doch richtig.

    Nein, das war sie nicht.


    Wenn Du die Erklärung nebst EÜR selbst erstellst, kannst Du keine Positionen welche Dir einmal dein Steuerberater in Rechnung stellte geltend machen.

    Das ist ungefähr so wie:


    Du wechselst Deine Reifen von Winter auf Sommer-Pneus und hast letztes Jahr in der Werkstatt dafür 50,-- € gegen Rechnung bezahlt. Nun kannst Du als Selbermacher nicht sagen Du möchtest den gleichen Preis als Betriebsausgabe geltend machen wie letztes Jahr.

    Denn genau das ist komplett am Thema vorbei und war nicht die Fragestellung.


    Im Bereich der "privaten" Einkommensteuererklärung wird, soweit ich einmal gelesen habe eine Pauschale von ca. 100,-- anerkannt auch wenn kein StBer. tätig war.

    Und diese Antwort ist komplett falsch. Es gibt insoweit keine abziehbare Pauschale. Es gibt da allenfalls eine Bagatellgrenze in dieser Höhe, bis zu der die tatsächlich nachgewiesenen Steuerberatungskosten nicht nach der Veranlassung aufgeteilt/zugeordnet werden müssen und nach Gusto zugeordnet werden können/dürfen.

  • Hallo,


    Also noch einmal und ohne ständig nach oben scrollen zu müssen. Daher auch das Vollzitat. Zusammenhänge wie ich sie sehe habe ich farblich markiert.


    Nämlich: dass Schmidt2511 letztes Jahr (also 2017 die Erklärungen für 2016 und 2015 beim Steuerberater machen ließ. für 650,-- .....[Pause] Dass diese Kosten wie @nesciens im Posting #2 bis auf Pos. 3 ansetzbar sind habe ich nie angezweifelt. Und darum ging es m.M.n. auch nicht, sondern darum dass:

    Schmidt2511 wissen wollte, ob er, wenn er seine EKSterklärung für 2017 selbst macht, ebenso wie sein Steuerberater die 4 Positionen als Steuerberatungskosten ansetzen kann.


    Was nun §11 EStG Abs. 1 mit all dem zu tun hat verstehe ich nicht.


    Sollte Schmidt2511 nochmal vorbei schauen kann er sich ja nochmal dahin gehend äußern.


    gute Nacht



    - in 2017 habe ich meine Einkommenssteuererklärung bei einem Steuerberater für 2016 und 2015 machen lassen (650€)

    - dieses Jahr möchte ich demnach meine Steuererklärung für 2017 selbstständig durchführen

    • Offizieller Beitrag

    Schmidt2511 wissen wollte, ob er, wenn er seine EKSterklärung für 2017 selbst macht, ebenso wie sein Steuerberater die 4 Positionen als Steuerberatungskosten ansetzen kann.

    Der TE erwähnt mit keiner Silbe, dass er evtl. vermutetet, seine eigene Arbeitsleistung in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Steuer- und Aufzeichnungspflichten ansetzen zu wollen. Das hätten wir anderen ihm auch direkt ausgeredet. Das war aber nicht erforderlich, da er es selber auch nicht in Erwägung zieht.


    In #12 hat er dann nochmals dargelegt, dass er nur unsicher sei, wie die in 2017 erhaltene und bezahlte Rechnung seines Steuerberaters für dessen Beratungsleistungen in Zusammenhang mit seinen Steuerangelegenheiten für 2015 und 2016 aufzudröseln sei.


    Noch deutlicher zu ersehen übrigens aus seinem Post #10:

    Die Frage zielt nun darauf ab, welche Positionen der Rechnung (s. oben) ich wo in WISO steuer:Web eintragen muss.


    Also noch einmal und ohne ständig nach oben scrollen zu müssen. Daher auch das Vollzitat.

    Absolut unnötig, da es die Scroll-Funktion ja gerade für diese Zwecke gibt. Darüberhinaus wird der Thread dadurch unnötiger Weise noch weiter in die Länge gezogen und man muss für von Dir nicht einbezogene Elemente des Threads noch weiter scrollen. Abgesehen davon ist der Thread nur und ausschließlich wegen dieser einen immer wieder von Dir erwähnten Fehlinterpretation so in die Länge geschossen.