Wie Forderungen aus Vorjahren in Hausgeldabrechnung einbeziehen?

  • Hallo Zusammen,


    in der WEG für die ich zurzeit die Hausgeldabrechnung erstelle habe ich einen Eigentümer, der seine Nachzahlung für 2016 noch nicht beglichen hat.

    Ich würde nun gerne den offenen Posten in der Hausgeldabrechnung für 2017 erfassen. Dies gilt insbesondere, da für 2017 eine Rückzahlung an den Eigentümer ansteht, die die offenen Posten übersteigt und daher mit einem Posten auch die alte Forderung erledigt wäre.

    In den Einstellungen zur Hausgeldabrechnung kann ich zwischen der detaillierten und einer Summierten Auflistung der Forderungen wählen. Allerdings tauchen bei mir überhaupt keine Forderungen in der Voransicht der Abrechnung auf.

    Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:

    • Funktioniert die Übernahme der Forderungen nur für die Rücklagen-Zahlungen und nicht für Forderungen aus Hausgeld und Heizungs-Abrechnung?
    • Wenn auch Hausgeld- und Heizkostenforderungen hier aufgenommen werden können, wie mache ich das?

    Gruß,


    DomKat

  • In der Abrechnung hat das nichts zu suchen. Die Forderungen verjähren, also Vorsicht! Ab der neuen Abrechnung läuft nämlich keine neue Verjährungsfrist. Somit schlag‘ Dir aus dem Kopf, die Forderungen nochmal erneut in die Abrechnung aufzunehmen, das ist der falsche Weg und führt jedenfalls nicht zum Ziel. Auch verrechnen darfst Du meines Wissens die Rückzahlung mit der Altforderung nicht! Allerdings sind ja längst Verzugszinsen fällig, das sollte die Eigentümergemeinschaft in der Niedrigzinsphase eher freuen, denn das ist leicht verdientes Geld. Ich täte mal über ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Hausgeldklage nachdenken. Spätestens bis Jahresende, sonst verjährt der Anspruch.