Hallo ich muss ab diesem Jahr die Anlage EÜR elektronisch abgeben. Ich bin Kleinunternehmer unter 17500 Euro Umsatz. Ich benutze das Wiso Steuersparbuch 2018. Jetzt habe ich eine Frage zur Anlage AVEÜR. Ich habe in der EÜR für 2017 keine AFA zum abschreiben. Muss ich dennoch eine Anlage AVEÜR elektronisch mitschicken ?
Anlage AVEÜR
- Weintraube
- Unerledigt
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Du kannst versuchen, ob es ohne geht - aber prüfe, ob du möglicherweise einen Sammelposten oder GWG hast, dann muss die Anlage auf jeden Fall ausgefüllt werden.
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Also Sammelposten habe ich nicht. GWG schon , aber ich habe nochmal in die Anlage AVEÜR reingeschaut und die sollen dort nicht eingetragen werden. Abschicken könnte ich die EÜR auch so , Wiso Steuersparbuch meckert nicht und zeigt bei der Prüfung keine Fehler oder Hinweise an. Ich frage mich aber , was mit den schon bereits vor Jahren abgeschriebenen Gegenständen ist. Muß ich die trotzdem noch mal aufführen, obwohl ich aktuell keine Abschreibungen habe?
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Hast du denn noch Erinnerungswerte stehen bei deinen Anlagen? Es könnte nämlich sein, dass Elster „meckert“, denn diese müssen dann eingetragen werden solange, bis du sie verkaufst/verschrottest
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Also Betriebsvermögen habe ich noch, ist wie gesagt aber alle schon abgeschrieben. Sind so ca. 1000 Euro. Die sind aber alle bis auf 0 Euro abgeschrieben, also quasi keinen Erinnerungswert gesetzt. Aktuell für 2017 habe ich wie gesagt nur GWG, ansonsten keine AFA und auch keinen Sammelposten. Bis jetzt wollte das Finanzamt nie ein Anlageverzeichnis sehen. Deshalb meine Frage.
Wie ist den eigentlich die Praxis in den Finanzämtern bezüglich der Abgabe dieser Anlage ?
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wenn kein Anlagevermögen und kein GWG, muss keine AVEÜR abgegeben werden.
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Elster moniert die AVEÜR an - also mit mindestens einem Nullwert. Abgabepflicht ist nun einmal seit 2017 (zumindest in allen mir bekannten Fällen bislang)
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wenn kein Anlagevermögen und kein GWG, muss keine AVEÜR abgegeben werden.
Da finde ich beim ersten Versuch aber schon anderes: Anlage EÜR 2017: Was ist zu beachten? - Quelle: iww.de
Zitat2. Vordrucksmäßige Änderungen
2.1 Allgemeines
- Ab VZ 2017 nur noch Übermittlung mit elektronischer Authentifizierung
- Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Damit ist die Übermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.
- Anlage AVEÜR und ggf. AVSE zwingend
- Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Anlage SZE bei über 2.050 EUR Schuldzinsen ohne Zinsen für Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen
- Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR‚ sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
2.2 Änderungen der Anlage EÜR
- Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 – 36)
- Die Anlage AVEÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 zwingend zu übermitteln. Entsprechend wurde in Zeile 28 für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Zeile 29 für immaterielle Wirtschaftsgüter und Zeile 30 für bewegliche Wirtschaftsgüter auf den jeweiligen Übertrag aus den Zeilen 6, 9 bzw. 13 der Anlage AVEÜR hingewiesen. Entsprechendes gilt für die Sonderabschreibungen in Zeile 31, die Herabsetzungsbeträge in Zeile 32, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Zeile 33 (alte 410-EUR-Grenze für 2017 maßgebend) und die Auflösung des Sammelpostens in Zeile 34.
- Wichtig: In Zeile 35 ist zu beachten, dass der Übertrag der Summe der Einzelbeträge aus der Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22 erfolgen muss.
- Zeilen 90 – 91 (weggefallen!)
- Ein in einem vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Das Gleiche gilt gemäß § 7g Abs. 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung).
- Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.15 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen worden sind, sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des 3-jährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG geführt haben. Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des 3-jährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
- Beachten Sie | Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde gestrichen. Die Rückgängigmachung ist dem FA künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der lnvestitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. BMF 20.3.17, IV C 6 -S 2139 - b/07/10002 -02, BStBI I 17, 423, Rn. 24).
- Diese Vorgehensweise gilt auch für lnvestitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für einen Veranlagungszeitraum vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten lnvestitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr mit evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.
- Anlagen ER, SE und AVSE für Personengesellschaften
- Für Personengesellschaften mit Anlage EÜR sind folgende weiteren Anlagen zu verwenden:
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- Ergänzungsrechnung (Anlage ER),
-
- Sonderberechnung (Anlage SE),
-
- Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE).
- Die Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden die individuellen Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
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wenn kein Anlagevermögen und kein GWG, muss keine AVEÜR abgegeben werden.
Da finde ich beim ersten Versuch aber schon anderes: Anlage EÜR 2017: Was ist zu beachten? - Quelle: iww.de
Zitat2. Vordrucksmäßige Änderungen
2.1 Allgemeines
- Ab VZ 2017 nur noch Übermittlung mit elektronischer Authentifizierung
- Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben. Damit ist die Übermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.
- Anlage AVEÜR und ggf. AVSE zwingend
- Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Anlage SZE bei über 2.050 EUR Schuldzinsen ohne Zinsen für Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen
- Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR‚ sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
2.2 Änderungen der Anlage EÜR
- Absetzung für Abnutzung (Zeilen 28 – 36)
- Die Anlage AVEÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 zwingend zu übermitteln. Entsprechend wurde in Zeile 28 für unbewegliche Wirtschaftsgüter, Zeile 29 für immaterielle Wirtschaftsgüter und Zeile 30 für bewegliche Wirtschaftsgüter auf den jeweiligen Übertrag aus den Zeilen 6, 9 bzw. 13 der Anlage AVEÜR hingewiesen. Entsprechendes gilt für die Sonderabschreibungen in Zeile 31, die Herabsetzungsbeträge in Zeile 32, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Zeile 33 (alte 410-EUR-Grenze für 2017 maßgebend) und die Auflösung des Sammelpostens in Zeile 34.
- Wichtig: In Zeile 35 ist zu beachten, dass der Übertrag der Summe der Einzelbeträge aus der Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22 erfolgen muss.
- Zeilen 90 – 91 (weggefallen!)
- Ein in einem vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der 3-jährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Das Gleiche gilt gemäß § 7g Abs. 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung).
- Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.15 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen worden sind, sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des 3-jährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG geführt haben. Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des 3-jährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
- Beachten Sie | Der bisherige Abschnitt zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wurde gestrichen. Die Rückgängigmachung ist dem FA künftig durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der lnvestitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde (vgl. BMF 20.3.17, IV C 6 -S 2139 - b/07/10002 -02, BStBI I 17, 423, Rn. 24).
- Diese Vorgehensweise gilt auch für lnvestitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.16 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt wurden. Soweit für einen Veranlagungszeitraum vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten lnvestitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr mit evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.
- Anlagen ER, SE und AVSE für Personengesellschaften
- Für Personengesellschaften mit Anlage EÜR sind folgende weiteren Anlagen zu verwenden:
-
- Ergänzungsrechnung (Anlage ER),
-
- Sonderberechnung (Anlage SE),
-
- Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE).
- Die Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden die individuellen Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
Also wie gesagt , wenn ich mir die obige Anleitung durchlese, so ist eine AVEÜR zwingend mit elektronisch zu versenden, wenn ich Abschreibungen habe. In der EÜR verweisen auch die entsprechenden Zeile bei der AFA auf die Anlage AVEÜR. GWGS sind wenn man sich die Anleitung zur EÜR und speziell zur Anlage AVEÜR ansieht dort nicht einzutragen. Die Zeile 33 für GWG im Formular EÜR 2017 hat auch dementsprechend keinen Verweis auf die Anlage AVEÜR. Meine Frage deshalb nochmals, besteht die zwingende Verpflichtung die Anlage AVEÜR elektronisch mitzusenden, wenn man in 2017 gar keine AFA zum absetzen hatte?
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Wozu habe ich die maßgeblichen Textpassagen des IWW-Beitrags eigentlich fett markiert und unterstrichen hervorgehoben?
Und es ist doch auch logisch, dass die in den Vorjahren über die AfA abgeschriebenen WG auch aufzuführen sind, wenn Sie auf 0,00€ abgeschrieben worden sind und nicht "nur" auf den Erinnerungswert von 1,00€. Schließlich soll das ganze Verfahren die automatisierte Ver-/Bearbeitung unterstützen und somit auch den Verbleib des Unternehmensvermögens/Betriebsvermögens überwachen. Warum sollte 0,00€ besser gestellt und anders behandelt werden als 1,00€?
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Danke für die Antwort, jetzt ist das für mich deutlich geworden. Eine Verständnisfrage habe ich noch für die Zukunft. Wäre es für zukünftige AFA besser man lässt einen Erinnerungswert von 1,00 Euro stehen, damit es für das Finanzamt besser nachvollziehbar ist was sich noch im Bertriebsvermögen befindet? Oder ist das egal ob man bis auf 0 Euro abschreibt. Was ist besser nachvollziehbar ?
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Wäre es für zukünftige AFA besser man lässt einen Erinnerungswert von 1,00 Euro stehen, damit es für das Finanzamt besser nachvollziehbar ist was sich noch im Bertriebsvermögen befindet? Oder ist das egal ob man bis auf 0 Euro abschreibt. Was ist besser nachvollziehbar ?
Dem Finanzamt ist es egal, ob Erinnerungswerte oder nicht. Es ist aber möglicherweise für dich die "Erinnerung", dass hier noch etwas vorhanden ist, das in die AVEÜR übernommen werden muss. Wie du das handhaben willst, kannst du selber entscheiden.
Ich habe pro Konto einen Erinnerungswert von 1-, Euro (also nur für ein WG je Konto) und sehe dadurch, welche Konten eingegeben werden müssen.
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Ja danke das leuchtet ein. Ich habe noch ein kleines Problem mit den Eintragungen. In der Anleitung zur EÜR und dort speziell zur AVEÜR steht, das für Wirtschaftsgüter nur Eintragungen vorgenommen werden sollen , wenn die nach dem 05.05.2006 angeschafft wurden und noch im Betriebsvermögen sind. Was ist denn mit den Wirtschaftsgütern vor diesem Stichtag?
Grüße