Sonderumlage abbilden - Reparatur Gemeinschaftseigentum

  • Hallo an alle,


    ich sitze momentan an unserer Abrechnung für das WJ 2017, da unsere HV ganz kurzfristig Ende 2017 geschäftsunfähig wurde. Nun bin ich dabei, die Unterlagen und das abgelaufene WJ 2017 durchzuarbeiten und in den Hausverwalter 2017 einzupflegen. Leider bin ich noch nicht bei allem durchgestiegen und habe wenig BWL- Vorkenntnisse, was Kontenbuchungen angeht.


    Folgendes würde ich gerne im Hausveralter 2017 abbilden, da dies auch den tatsächlichen Buchungen auf dem realen Hausgeld- und Rücklagenkonto entspricht, welche der vorherige HV noch getätigt hat:


    - Wir hatten im WJ 2017 eine größere Reparatur am gemeinschaftlichen Eigentum

    - Dass diese Reparatur per Sonderumlage beglichen werden soll, wurde bereits vor der Reparatur beschlossen (schriftlich)

    - Der Betrag für die Reparatur wurde zur kurzfristigen Bezahlung vom Rücklagenkonto auf das Hausgeldkonto umgebucht

    - Die Rechnung wurde dann vom Hausgeldkonto an den Handwerker bezahlt

    - Danach forderte der HV die Sonderumlagen bei den Eigentümern an

    - Diese wurden auch in 2017 bereits von allen Eigentümern auf das Hausgeldkonto einbezahlt

    Könnt Ihr mir auf die Sprünge helfen, wie ich dies abbilden kann und vor allem welche Konten bebucht werden müssen?


    Ich habe versucht, die Reparatur als Ausgabe auf Großreparaturen (4310) zu buchen. Auch die Gutschriften der Eigentümer habe ich als Ausgaberückzahlung (Gutschrift) auf Großreparaturen (4310) gebucht.


    Nun habe ich den Eindruck, dass zwar die Kontostände (Hausgeld- und Instandhaltungskonto) dann passen. Allerdings tauchen diese Zahlungen der Eigentümer nicht auf den Einzelabrechungen auf und auch die Aufwendungen nach §35 tauchen für diese Reparatur tauchen nicht in den Einzelabrechnungen auf, obwohl diese in der Buchung der Rechnung an den Handwerker ausgewiesen sind. Aber bei den vergangenen Abrechnung der HV's hat jeder Eigentümer seine bezahlten Sonderumlagen sehen können.


    Ausserdem müsste ja richtigerweise nun auch noch der anfangs umgebuchte Betrag wieder auf das Rücklagenkonto gebucht werden? Wie würdet Ihr dies am Besten machen? Denn dies hat leider der HV im vergangenen WJ auch auf den realen Bankkonten verschwitzt.

    Danke vorab für Eure Tipps


    VG


    josto

  • Die Sonderumlage wird nicht als Ausgaberückzahlung abgebildet sondern als Hausgeldvorauszahlung (8000'er-Konten). Dass 4310 das falsche Konto ist, kannst Du auch schon daran sehen, dass es nicht einer Wohneinheit zugeordnet werden kann. So verlierst Du den Überblick, wer was schon bezahlt hat.

    Im Übrigen willst Du die Kosten ja auch abrechnen. Es kann ja sein, dass die Sonderumlage nach Verteilschlüssel x erfolgt, in der Abrechnung dann aber ein anderer Schlüssel y nötig ist, einfach, weil die Kostenzuordnung irgendwie speziell ist. Das alles funktioniert wunderbar, wenn Du die Umlage wie eine Hausgeldvorauszahlung abbildest und die Ausgabe als normale Ausgabe (wie Du ja auch gemacht hast).

    Was in Bezug auf die Vorauszahlung etwas lästig ist: Hierfür musst Du in den Stammdaten zu den Eigentümern natürlich die Vorauszahlung mit Fälligkeitsdatum so eingeben, dass sie im Monat der Fälligkeit zusätzlich zum normalen Hausgeld zu entrichten ist. Hier bietet der Hausverwalter wenig Unterstützung; Du musst das von Hand ausrechnen und eingeben.

    Wenn Du den Betrag aus der Instandhaltungsrücklage entnommen hast, d.h. Du hast wirklich eine Entnahme gebucht, dann müsstest Du den Betrag wieder zuführen. Bedenke aber, dass eine Entnahme und Zuführung sich nicht gegenseitig aufheben, denn die Soll-Zuführung wurde irgendwann beschlossen, und wenn Du nun etwas entnommen hast, was nicht hätte entnommen werden sollen, musst Du auch die Sollzuführung entsprechend erhöhen. Kurz gesagt: Zuführung und Entnahme gleichen sich nicht aus, nur auf dem Rücklagenkonto gleichen sie sich aus, aber in Bezug auf die Soll-Zuführung ist das ein Unterschied. Wenn Du also die Entnahme gar nicht in die IHR gebucht hast, dann würde ich sie dort auch gar nicht buchen, sondern auf dem Konto wieder ausgleichen. Ggf. kannst du das über ein Verrechnungskonto gegenbuchen, das am Ende wieder auf Null stehen muss.

  • Vielen Dank. Du hast mir schon sehr geholfen. Ich glaube, das mit der Hausgeldvorauszahlung habe ich hinbekommen. Wobei Du recht hast, dass dies etwas umständlich ist. Ich habe nun bei der Hausgeldvorauszahlung eben für den Monat, in dem die Sonderumlage gemacht wurde einen extra Eintrag gemacht, der dann als Hausgeld den Hausgeldbetrag + Sonderumlage und unter Rücklage den monatlichen Rücklagenbetrag enthält. So hast Du es gemeint oder?


    Was die Rücklagen angeht habe ich momentan noch nichts gebucht, da ich nicht wusste, wie es am Besten darzustellen ist. Deshalb habe ich momentan nur die Ausgabe vom Hausgeldkonto gebucht. Wie sieht es mit einer gewöhnlichen "Umbuchung" aus? Ich müsste dann ja eine Umbuchung (vor Bezahlung der Rechnung) von IH- Konto auf Hausgeldkonto und nach Bezahlung der Sonderumlagen eine Umbuchung von Hausgeld nach IH-Konto tätigen?

    Aber gibt es dann nicht Probleme mit dem Rücklagenstand, wenn man die Buchungen, die das Rücklagenkonto betreffen nicht über den Assistenten "Rücklagen erfassen" tätigt?

    Denn der Hausverwalter hat tatsächlich zur kurzfristigen Bezahlung der Handwerkerrechnung den Rechnungsbetrag vom realen Rücklagenkonto auf das reale Hausgeldkonto umgebucht. Dann hat er die Rechnung vom Hausgeldkonto bezahlt. Nur hat er dann leider die reale Rückbuchung des Betrages vom Hausgeldkonto auf das Rücklagenkonto vergessen, obwohl die Sonderumlagen von uns schon lang auf das Hausgeldkonto einbezahlt wurden. Ich würde dies gerne nachholen. Aber natürlich stimmen dann ja auch die realen Kontostände nicht mit den im Hausveralter überein. Oder würdest Du raten, diese Rückbuchung dann erst in diesem Wirtschaftsjahr zu tätigen und dann auch in der Abrechnung für 2018 abzubilden?


    Wir sind Gott sei Dank eine kleine WEG und uns wohl gesonnen. Das Haus wird auch von den Eigentümern selbst bewohnt, sodass es dies bzgl. vermutlich keine Probleme geben würde.


  • Zitat

    Wobei Du recht hast, dass dies etwas umständlich ist. Ich habe nun bei der Hausgeldvorauszahlung eben für den Monat, in dem die Sonderumlage gemacht wurde einen extra Eintrag gemacht, der dann als Hausgeld den Hausgeldbetrag + Sonderumlage und unter Rücklage den monatlichen Rücklagenbetrag enthält. So hast Du es gemeint oder?

    Genau so war‘s gemeint!

    Zitat

    Wie sieht es mit einer gewöhnlichen "Umbuchung" aus?

    Wenn ich Dich richtig verstehe, hat der Hausverwalter den Geldbetrag auf dem Bankkonto umgebucht. Diese Geldbewegung ist eine reine Bewegung zwischen zwei Bankkonten der WEG. Im Prinzip kannst Du eine Rücklage auch auf dem Girokonto bilden, daher bedeutet diese Überweisung nach meiner Ansicht noch keine buchhalterische Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage, die Du sofort mit dem Assistenten buchen musst. Wird diese Umbuchung nämlich kurzfristig, d.h. innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wieder ausgeglichen, so würde ich das nur wieder auf dem Konto ausgleichen, damit in der Abrechnung alles stimmt. Wen außer Dir interessiert es, ob Du unterjährig Geld umgebucht hast, damit das Konto nicht ins Minus gerät (was bei WEG-Konten eine spezielle Vereinbarung mit der Bank voraussetzt).

    WENN ich mit dem Assistenten buche, dann fast immer als Umbuchung vom Hausgeldkonto oder Zinsen. Dann muss ich aufpassen, dass ich die jeweiligen Kontobewegungen nicht auch noch importiere, sonst sehe ich die Umbuchung oder Zinsbuchung doppelt.

  • Wen außer Dir interessiert es, ob Du unterjährig Geld umgebucht hast, damit das Konto nicht ins Minus gerät

    wohnhofAtrium : Ich hoffe dir ist bewusst, dass das nur mit einem Beschluss geht. Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage zum Zwecke

    des Girokontoausgleichs, ist nur mit Beschluss möglich - da Zweckentfremdung !!


    Ein Beschluss über die Verwendung eines Teils der Instandhaltungsrücklage zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bei der Deckung der Bewirtschaftungskosten entspricht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (AG Brühl, Urteil v. 18.4.2011, 23 C 583/10).

    Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen

    Die Wohnungseigentümer hatten zur "Zwischenfinanzierung" von Liquiditätsengpässen einen Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage beschlossen. Die Höchstgrenze der Entnahme wurde auf 1/4 der jährlichen Wirtschaftsplansumme beschränkt. Einer der Wohnungseigentümer hatte den Beschluss angefochten. Er vertrat die Auffassung, der Beschluss zur Aufhebung der bzw. Freistellung von der Zweckbindung der Instandhaltungsrücklage widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es sei nicht ersichtlich, dass es vorliegend einen konkreten Bedarf gebe, die Instandhaltungsrücklage ganz oder teilweise für andere Zwecke als die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, nämlich die Deckung von Liquiditätsengpässen, zu verwenden. Daher handle es sich um einen reinen Vorratsbeschluss ohne konkreten Finanzierungsbedarf, der unzulässig sei. Auch mangle es dem Beschluss an einer Regelung, wann der entnommene Betrag zurückzuführen sei. Die zeitlichen Voraussetzungen der Rückführung müssten jedoch gleichsam mitgeregelt sein. Des Weiteren sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärung gegeben, da vereinbart sei, dass die Instandhaltungsrücklage der Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen diene.

    Beschlusskompetenz

    Dem konnte sich das Gericht nicht anschließen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die gemäß § 21 Abs. 3 WEG erforderliche Beschlusskompetenz zur Beschlussfassung über die zweckfremde Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Überwindung von Liquiditätsengpässen. Die Wohnungseigentümer können über Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage grundsätzlich mit Stimmenmehrheit beschließen, wovon auch Beschlüsse über die kurzfristige Deckung sonstiger Kosten, d. h. grundsätzlich aller Kosten der Verwaltung, umfasst sind. Anderenfalls würde die Zweckbindung der Rücklage überdehnt. Erforderlich ist jedoch, dass mit der Änderung der Zweckbestimmung der Beschluss über die konkrete Verwendung der betroffenen Mittel gefasst wird.




    Zur Zulässigkeit der Entnahme aus der Rücklage zur Liquiditätsdeckung und zu deren Darstellung in der Jahresabrechnung; §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28 WEG

    LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016


    Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr darzustellen.


    Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Eigentümern muss es möglich sein, ihre Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen überprüfen, verstehen und nachvollziehen zu können.


    Neben der geordneten Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben muss die Jahresabrechnung auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes enthalten.


    Der Verwalter hat im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungs-rücklage anzugeben, ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke, insbesondere aufgrund Liquiditätsengpässen zur Bestreitung laufender Ausgaben, verwandt worden sind.


    Im Falle überjähriger Entnahmen zur Liquiditätssicherung bei der Ist-Rücklage ist dergestalt vorzugehen, dass unter Zuführungen auch die Rückführungen auf Entnahmen zur Bestreitung laufender Kosten wegen Liquiditätsengpässen aufzunehmen sind und unter Entnahmen solche Abflüsse für Bewirtschaftungskosten.


    Der Darstellung der Instandhaltungsrücklage fehlt die notwendige Transparenz, wenn sie nicht erläutert, um welchen Betrag die zuvor erfolgten Entnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zurückgeführt worden sind und in welchem Umfang weiterhin Entnahmen erfolgt sind.


    Wäre dieser Beschluss von der Verwaltung unverzüglich umgesetzt worden, wozu sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet war, hätte sie neben der Darstellung der Instandhaltungsrücklage eine solche der Liquiditätsrücklage als Bestandteil der Jahresabrechnung erstellen müssen

  • Behandlung der Sonderumlage

    Sonderumlagen für Instandsetzungszwecke sind in gleicher Weise zu behandeln wie die Rücklagenzuführungen gemäß Wirtschaftsplan.

    Häufig stehen der Zahlung der Sonderumlage noch in demselben Jahr Abflüsse in gleicher Höhe entgegen, sodass die Phasenverschiebung zwischen Zahlung an die Gemeinschaft und steuerlicher Berücksichtigung, die für die reguläre Rücklagenbildung typisch ist, nicht eintritt.


    https://www.haufe.de/recht/deu…esk_PI17574_HI636745.html

  • TIPP :


    siehe unter WISO-Hilfe : Assistent > Rücklagen erfassen


    hier werden die verschiedenen Möglichkeiten sehr gut erläutert.


    Wenn du unsicher bist ...im Musterfall ausprobieren.


    Musterfall . s. Verwaltung - Musterfall öffnen

  • Ich hoffe dir ist bewusst, dass das nur mit einem Beschluss geht. Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage zum Zwecke

    des Girokontoausgleichs, ist nur mit Beschluss möglich - da Zweckentfremdung !!

    ...

    Ein Beschluss über die Verwendung eines Teils der Instandhaltungsrücklage zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bei der Deckung der Bewirtschaftungskosten entspricht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (AG Brühl, Urteil v. 18.4.2011, 23 C 583/10).

    Ja, ist mir bekannt. Wo da die rechtlichen Grenzen genau sind, wenn es um kleinere Beträge geht, kann ich zwar nicht beurteilen, aber der Verwalter ist gehalten, eine "eisener Reserve" zu behalten. Andrerseits muss er aber auch eine Rechnung begleichen können, auch wenn er nicht spontan alle Eigentümer zu einer Versammlung zusammenrufen kann. Hier ging es ja auch nicht darum, Leute zu motivieren, einfach Geld aus der IHR zu entnehmen. Bei uns wurde z.B. das IHR-Bankkonto auch für überschüssige Mittel genutzt, um das Geld besser verzinst anzulegen. In diesem Fall habe ich keine Zuführung zur Rücklage gebucht. Es ging mir darum, zu erklären, dass die Bankkonten und interne Buchungskonten erstmal grundsätzlich unabhängig sind. Aber ich danke Dir für Deine umfangreichen Infos.

    Zitat

    Sonderumlagen für Instandsetzungszwecke sind in gleicher Weise zu behandeln wie die Rücklagenzuführungen gemäß Wirtschaftsplan.

    Danke für die Info! Das war mir tatsächlich neu. Das hieße für mich, das man die Zahlung einer Sonderumlage dann direkt in die IHR bucht und die Zahlung an das Gewerk dann nach einer Entnahme tätigt? Ich hatte nämlich in einer Anleitung zum Hausverwalter mal die Info gefunden, dass Umlagen genauso wie Umlagevorauszahlungen zu behandeln sind. Geht es hier nur um die steuerliche Behandlung? In dem Moment, in dem ich die Ausgabe tätige, wird diese doch auch steuerlich relevant. Ich sehe jetzt aber noch nicht den großen Unterschied, denn wenn ich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Zuführung und Entnahme habe, könnte ich das Ganze ja genauso mit Hilfe der Umlagevorauszahlung abbilden.

  • Die Wohnungseigentümer hatten zur "Zwischenfinanzierung" von Liquiditätsengpässen einen Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage beschlossen. Die Höchstgrenze der Entnahme wurde auf 1/4 der jährlichen Wirtschaftsplansumme beschränkt.

    Es ist völlig egal, wie niedrig oder hoch die Zwischenfinanzierung ist, wenn sie unterhalb oder bis zur Höchstsumme der Beschlussfassung geht. Hauptsache es wurde über eine Zwischenfinanzierung (auch für zukünftige) einmal ein Beschluss gefasst. Es genügt, wenn man 1 x diesen Beschluss gefasst hat.


    zu beachten ist:


    AG Brühl, Urteil v. 18.4.2011, 23 C 583/10). .......


    Kein Verstoß gegen Bestimmungen der Teilungserklärung

    Weiter war auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Teilungserklärung gegeben, da die darin enthaltene Festlegung, dass die Instandhaltungsrücklage zur Vornahme späterer größerer Instandsetzungsarbeiten bestimmt sei, im Kern nicht berührt wird. Die Instandhaltungsrücklage wird durch den betreffenden Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht in ihrem grundsätzlichen Bestand aufgehoben. Es wird lediglich ein Teil der auf sie entfallenden Gelder kurzfristig zur Deckung anderer Kosten freigestellt, quasi "entliehen". Die Bestimmung der Rücklage soll dadurch nicht endgültig aufgehoben werden.

    Zeitliche Grenzen gewahrt

    Auch die zeitlichen Grenzen der buchhalterischen Entnahme von Geldern aus der Instandhaltungsrücklage wurden ausreichend gewahrt. Bereits aus dem Beschlusstext ergibt sich ausdrücklich, dass die Verwendung der betreffenden Gelder zur "Zwischenfinanzierung" und damit lediglich zu einer vorübergehenden Zweckentfremdung bestimmt werden. Da jährlich über sowohl eine Gesamtabrechnung des abgelaufenen Jahres sowie ein Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen ist, ist die zeitliche Dimension der Liquiditätshilfe und damit die Belastung der Rücklage auf das laufende Wirtschaftsjahr begrenzt. Der vollständige – buchhalterische – Ausgleich der Entnahme erfolgt somit spätestens nach vollständiger Zahlung der Hausgelder aller Wohnungseigentümer. Hingegen ist die Festlegung eines bestimmten unterjährigen Rückbuchungszeitpunkts weder erforderlich noch sinnvoll, da es die Eigentümergemeinschaft vor dieselbe Problematik fehlender Liquidität stellen könnte, wie vor der Beschlussfassung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Wohngelder noch nicht vollständig (nach-)entrichtet sind.


    Sonst.....


    LG München I, Urteil v. 24.10.2011, 1 S 24966/10 WEG: Eine Liquiditätslücke stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für einen Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage dar, wenn diese nicht durch die Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt ist und auch sonst nicht mit den der Eigentümergemeinschaft zur Verfügung stehenden Mitteln geschlossen werden kann. Steht die Höhe der fehlenden Geldmittel fest, ist das Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Sonderumlage ausnahmsweise dahin gehend reduziert, dass die Höhe der Sonderumlage der Höhe der Liquiditätslücke entspricht und diese nicht wesentlich überschritten werden darf. Überschreitet die festgelegte Sonderumlage die Liquiditätslücke wesentlich, entspricht der gefasste Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist teilweise für ungültig zu erklären.




  • Vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten und Infos und entschuldigt die späte Reaktion. Ich werde mir die Ausführungen und die Hilfe zu den Rücklagen (Danke für den Hinweis) nochmals genau durchlesen und im Musterfall durchspielen und werde mich dann nochmals mit meinen Erkenntnissen und evtl. weiteren Fragen an Euch wenden. Ich komme aber vermutlich erst über das Wochenende dazu. Für mich als Nicht-Juristen und ungelernten Hausverwalter ist das Thema Rücklagen nicht ganz einfach, da man so wie ich dies hier lese, sehr viel zu beachten hat, da sich dies dann auch unterschiedlich auf die Abrechnung auswirkt.

    Leider merkt man auch immer mehr, dass auch unser letzter HV nicht alles sehr genau genommen hat, je länger und intensiver man sich damit beschäftigt.


    Für mich oder uns als WEG ist es nun in erster Linie wichtig, dass wir die Umbuchungen und Kontobewegungen der realen Konten im Hausverwalter abbilden, sodass die Kontostände zum 31.12.2017 im Hausverwalter zu den realen Kontoständen bei der Bank passen, sodass wir mit diesen Ständen dann auch im Laufenden WJ weiterarbeiten können.


    Ich denke, das einfachste wird sein, die Rückführung/Rückbuchung dann in diesem Jahr erst zu machen (sowohl softwareseitig als auch auf den realen Konten). Notfalls machen wir hierzu in der diesjährigen EV einen Beschluss. Wobei, wie wohnhofAtrium schon sagt, ist das Geld ja nicht veruntreut worden, sondern nur für eine "Zwischenfinanzierung" umgebucht worden und steht nun eben auf dem Girokonto anstatt auf dem RL-Konto zur Verfügung.


    Ich werde das mal im Musterfall durchspielen und mich nochmals mit den Erkenntnissen oder weiteren Fragen hier melden.


    VG und vielen Dank

  • Zitat

    Für mich als Nicht-Juristen und ungelernten Hausverwalter ist das Thema Rücklagen nicht ganz einfach, da man so wie ich dies hier lese, sehr viel zu beachten hat, da sich dies dann auch unterschiedlich auf die Abrechnung auswirkt.

    Naja, die Buchungen in die Instandhaltungsrücklage sind ja immerhin so kompliziert, dass man dafür den Assistenten bemühen muss. Das ist sicher auch ein relativ komplexes Thema.

  • Hallo nochmal...


    Hat leider viel länger gedauert, als geplant, dass ich mir das Thema nochmals anschauen konnte.

    Ich habe nun nochmal im Musterfall einiges ausprobiert. Ich habe es jetzt so gelassen, wie von wohnhofAtrium beschrieben und habe die Teilbeträge für die Sonderumlage in den Stammdaten in dem Monat mit eingerechnet, in dem sie fällig war und hab die Geldeingänge dann über die offenen Posten verbucht. So sind sie auch in den Einzelabrechnungen sichtbar.


    Ich denke alle anderen Umbuchungen, wie z.B. die Rückführung der RL, die per Umbuchung zum Bezahlen der Rechnung verwendet wurde, werde ich bei der ETV ansprechen und vorschlagen, diesen Betrag wieder auf das RL-Konto zurückzuführen. Wenn es darüber dann einen Beschluss gibt, kann ich dies dann über den RL-Assistenten im laufenden Jahr buchen (Sowohl in der Software als auch auf den realen Konten). Und mit dem Assistenten schlag ich mich dann nochmal rum, wenn es soweit ist. :censored: Mir ist nämlich auch aufgefallen, dass der vorherige HV auch eine der monatlichen RL-Umbuchungen vom Hausgeldkonto auf das RL-Konto vergessen hat, die wir auch noch nachholen müssten (also auch auf den realen Konten). Das werde ich ebenfalls in der kommenden ETV ansprechen und einen Beschluss über die Nachbuchung machen.


    Ihr habt mir aber sehr geholfen. Vielen Dank für Eure Tipps und Infos.