Hallo, betrifft 'EÜR und Kasse:
1. Frage:
Laut einem Steuerberater kann die Umsatzsteuerbelastung, betreffend dem alten Jahr, auch in das alte Jahr gebucht werden, sofern die Umsatzsteuererklärung vor dem 10.Jan. des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen ist. Die Abbuchung erfolgte erst am 16. Jan. Die Buchung erfolgt dann im alten Jahr über das Konto Forderungen (war keine Rückerstattung) und reduziert damit den Gewinn. Dies war mir neu. Stimmt dies?
2. Frage:
Kann ich eine Eingangsrechnung aus dem Jahr 2018, gezahlt auch im Jahr 2018, auch im Jahr 2019 steuerlich geltend machen? Dem Staat geht ja nichts verloren.
Danke für die Info.
Gruss