Muss mein schwerbehinderter Sohn (17), der seit Mitte 2018 arbeitet, eine eigene Steuererklärung machen?

  • Guten Morgen zusammen,


    vielleicht eine dumme Frage...


    Folgender Sachverhalt:

    Mein Sohn, August 2001 geboren, ist schwerbehindert mit einem GdB von 80.

    Er war bis Ende Juni 2018 auf einer Schule für praktisch Bildbare und ist aufgrund der Behinderung wie alle dort unterrichteten Kinder ohne Schulabschluss am Ende der Regelschulzeit ausgeschieden.

    Im Anschluss hat er seine Arbeit im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfB) aufgenommen.

    Diese Maßnahme wird im Hintergrund durch die Agentur für Arbeit finanziert (irrelevant für den Sachverhalt), der Träger zahlt meinem Sohn eine Vergütung von 67,- € monatlich.

    Die Maßnahme bzw. Beschäftigung ist zeitlich nicht begrenzt und wird nach Ablauf von 27 Monaten im Hintergrund nicht mehr durch die Agentur für Arbeit sondern dann durch den Landeswohlfahrtsverband finanziert (ich denke, das ist auch irrelevant - nur zur Info).

    Die ganze Beschäftigung ist nicht als Ausbildung o.Ä. zu betrachten, da hier auch kein Abschluss erfolgt.

    Jetzt meine Frage - muss mein Sohn eine eigene Steuererklärung ausfertigen oder wird das über meine Steuererklärung erfasst (und wenn ja, wo)?

    Bis jetzt wurde er ja über meine Steuererklärung erfasst, da er noch minderjährig ist, eine eigene Steuernummer hat er.


    Herzlichen Dank für Eure Hilfe vorab.

  • Bei der Höhe der Einkünfte - nein!

    Aber: bei dir nur im Rahmen der Unterhaltsangaben. Solange Euer Sohnemann noch nicht 18 ist, erübrigen Sie weitere Angaben, aber ab 18 müssen die eigenen Einkünfte möglicherweise abgezogen werden. Ob es hier Freigrenzen gibt, HIer findet Ihr dann in § 33a EStG und den entsprechenden Richtlinien (R33a. EStR) Hinweise. Bei der Behinderung dürfte das keine Probleme bereiten.

  • bei 67,-- pro Monat ist keine eigene Steuererklärung des Sohnes erforderlich! Wenn er mal mehr verdienen sollte und über die Lohnsteuerbescheinigung Abzüge erfolgen sollten, dann könnte sich eine Erklärung lohnen - wegen Erstattung!


    In Ihrer eigenen Erkllärung haben die Einkünfte des Sohnes nichts zu suchen - nur wenn Sie ggf. a.o Belastungen geltend machen sollten.


    Lia

    • Offizieller Beitrag

    Warum sollten irgendwelche Infos irrelevant sein. Wichtig kann im Zweifel jede Info sein.


    Wie irgend etwas anzusetzen ist, das richtet sich nach den tatsächlichen Umständen. Und das richtet sich doch regelmäßig nach den Bescheinigungen, welche die diese Leistungen zahlende Stelle ausstellt. Daraus ergibt sich dann ggf. die maßgebliche Einstufung im Rahmen des EStG. Zumal die WfB evtl. auch von der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten abhängige weitere Zahlungen leisten (können).


    Abgesehen davon bekommen diese bei den WfB beschäftigten Mitarbeiter ja nicht selten auch noch diverse Rentenleistungen. Das wäre natürlich bei der Abwägung einer möglichen Erklärungspflicht auch wichtig zu wissen.


    Im Zweifel hilft da der Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung).


    eine eigene Steuernummer hat er.

    Du meinst aber nicht die Identifikationsnummer, oder? Die hat nämlich rein gar nichts mit der Steuernummer des Finanzamts zu tun, sondern bündelt nur die Steuerdaten (siehe Belegabruf).