Wechsel von Regelbesteuerung zu Kleinunternehmerregelung EÜR

  • Hallo,


    im Rahmen des Betriebs einer Photovoltaikanlage wechsel ich jetzt nach 5 Jahren rückwirkend für 2018 von der umsatzsteuerpflichtigen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung. Dazu möchte ich gerne meine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2018 ensprechend umstellen, allerdings kann ich die im Formular 'Firmendaten' hinterlegte Umsatzsteuerpflicht nicht ändern, sondern muss eine neue EÜR mit Kleinunternehmerregelung anlegen. Leider ist es dabei nicht möglich, Daten aus einer 'umsatzsteuerpflichtigen' EÜR zu übernehmen. So ein Wechsel ist ja gerade beim Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht ungewöhnlich, gibt es daher denn vielleicht eine Möglichkeit die Daten zu importieren, zumindest das Betriebsvermögen mit den bereits vorgenommenen Abschreibungen?


    Vielen Dank

    • Offizieller Beitrag

    Ich frage mich jetzt gerade, was eine rückwirkende Änderung einer EÜR diesbezüglich bringen bzw. an deren Ergebnis ändern soll? Die vereinnahmte/verausgabte Umsatzsteuer ist als Einnahme/Ausgabe eigener Art so oder so in der EÜR enthalten. Es ändert sich insoweit grundsätzlich rein gar nichts.


    Einzig die AfA wäre ggf. von Beginn an neu zu berechnen und würde das Ergebnis ändern. Wobei das auch über eine Korrektur des Rest-/Buchwertes und einer Anpassung der AfA-BMG im ersten offenen Zeitraum zu lösen wäre. Denn die EÜR kann ja ohnehin nur geändert werden, wenn die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (V.d.N.) i.S.d. § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) steht.


    Selbst für die USt ist ja, je nach Abgabezeitpunkt der ersten Erklärung fraglich, ob da noch eine Änderung nach § 164 Absatz 2 AO möglich ist, oder evtl. der V.d.N nach § 164 Absatz 4 AO schon entfallen ist.


    Oder wie meinst Du das:

    im Rahmen des Betriebs einer Photovoltaikanlage wechsel ich jetzt nach 5 Jahren rückwirkend für 2018 von der umsatzsteuerpflichtigen Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung.

    Oder wechselst Du nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist? Ist es das, was Du meinst? Dann würde sich allerdings dir Frage stellen, ob der Netzbetreiber/Stromlieferant in seinen Rechnungen noch die USt gesondert ausgewiesen hat, wovon ich bei Wechsel nach dem Stichtag schon fast ausgehen würde.

  • bye bye Umsatzsteuer

    Zitat

    Am besten lassen Sie sich beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung von einem Steuerberater unterstützen. Falls Sie keinen Berater haben, sollten Sie zumindest durch ein kurzes Telefonat mit dem Finanzamt dafür sorgen, dass es beim Wechsel der Besteuerungsart nicht zu Missverständnissen kommt.

  • Abgesehen davon, die Gutschriften des Energieabnehmers waren höchstwahrscheinlich für das ganze Jahr 2018 noch mit Ausweis der Umsatzsteuer, so dass diese abgeführt werden muss, die Vorsteuer aber nicht mehr abgezogen werden darf!

    Zweitens: hat das Finanzamt überhaupt der rückwirkenden Änderung zugestimmt? Das geht nicht einfach so "ich will wechseln"