Verlustvortrag Zweitstudium nur angerechnet auf das erste Jahr mit Einkommensteuer?

  • Hallo zusammen,

    ich habe fast schon ein schlechtes Gewissen, einen neuen Post zu eröffnen, aber ich bitte sehr um Eure Mithilfe, da ich nun wirklich lange rumgesucht habe, aber die konkrete Antwort mir bisher verborgen blieb..

    Kurz und knapp: Zweitstudium von 2015-2017, September 2017 habe ich Vollzeit das Arbeiten begonnen (und dadurch recht wenig Steuern für 2017 bezahlt, die ich durch die Werbungskosten voll wieder zurückbekommen würde, laut Wiso Steuer Software).


    Wenn ich nun die Steuererklärungen für 2015-2016 mit Verlustvorträgen erstelle, gilt dieser Verlustvortrag dann nur für 2017 oder kann ich diesen in die Folgejahre mitnehmen? Sonst würde der Effekt für mich ja komplett verpuffen und ich könnte mir die Mühe der Steuererklärungen sparen.

    Im Internet gibt es so viele unterschiedliche Aussagen dazu.


    Vielen lieben Dank für eine Antwort!


    Tobi

  • ..noch eine Ergänzung: Mein Brutto-Einkommen in 2017 übersteigt die Verlustvorträge für 2015 und 2016. Ist dadurch der Fall eingetreten, dass ich die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehr anrechnen kann?

    • Offizieller Beitrag

    Mein Brutto-Einkommen in 2017 übersteigt die Verlustvorträge für 2015 und 2016.

    Dein Bruttoarbeitslohn interessiert in Zusammenhang mit dem § 10d EStG niemanden. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (G.d.E.).



    Ist dadurch der Fall eingetreten, dass ich die Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht mehr anrechnen kann?

    Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv, wird ein Verlustvortrag i.S.d. § 10d EStG vorrangig vor Sonderausgaben etc. auf diesen angerechnet und wird natürlich in diesem Umfang "verbraucht".


    Steht aber auch alles in der gesetzlichen Vorschrift selber so drin.

  • Hast du denn Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 abgegeben und ist ein Verlustfeststellungsbescheid erlassen worden? Ohne diesen kannst du keinerlei Verlustvorträge geltend machen.

    Daher erst einmal diese Erklärungen schnellstmöglichst abgeben - der Verlustvortrag wird dann von Amts wegen berücksichtigt, wobei natürlich der von miwe4 genannte Paragraph angewendet wird.

  • OK, danke schon einmal für die schnelle Antwort!

    Ich übersetze einmal für mich:

    Wenn mein Verlustvortrag x größer ist als das der Gesamtbetrag der Einkünfte y, dann wird der Verlustvortrag x-y in das Folgejahr fortgeschrieben.

    Wenn der Fall x<y eintritt, dann verpufft der Verlustvortrag.

    Auch vielen Dank fürs Verlinken der Gesetzesgrundlage, als Fachfremder fällt es mir nur immer sehr schwer, diese richtig zu deuten.

  • Nein, die Erklärungen für 2015 und 2016 liegen quasi fertig bei mir. Somit wurde noch kein Verlustvortrag berücksichtigt! Aber die Steuererklärung für 2017 würde dann entsprechend abgeändert werden, oder? (diese ist auch fertig, aber noch nicht abgeschickt)

    PS: Danke, dass Du auch eingestiegen bist in meine Frage :) Grüße aus dem Süden zurück!

  • Das erfolgt dann automatisch über eine Änderung. Es ist nur wichtig, dass der Verlustvortrag festgestellt wird. Ohne diesen Bescheid erfolgt nichts.

    Du hast die Logik verstanden, wobei du dir klar werden solltest über den Begriff "Gesamtbetrag der Einkünfte", um abschätzen zu können, wann ein Verlustvortrag entsteht und was bei Verrechnung passieren kann.

  • Das war ein guter Hinweis! Hier einmal nach Gabler Wirtschaftslexikon, um evtl. nachträglich Suchende mit ähnlichen Fragestellungen das Suchen zu erleichtern: (ich hoffe, das ist so forumskonform):


    Begriff des Einkommensteuerrechts: Zwischengröße bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt sich aus der Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG).


    https://wirtschaftslexikon.gab…trag-der-einkuenfte-34908

    • Offizieller Beitrag

    Hier einmal nach Gabler Wirtschaftslexikon, um evtl. nachträglich Suchende mit ähnlichen Fragestellungen das Suchen zu erleichtern: (ich hoffe, das ist so forumskonform):


    Begriff des Einkommensteuerrechts: Zwischengröße bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt sich aus der Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des Steuerpflichtigen, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG).


    https://wirtschaftslexikon.gab…trag-der-einkuenfte-34908

    Wozu so umständlich? Oder wüsstest Du jetzt genau, wie man einen Altersentlastungsbetrag ermittelt etc.?


    Das erläutert Dir jedes x-beliebige Steuerprogramm selbst in seinen Testversionen in der Steuerberechnungen nebst Erläuterungen viel anschaulicher. Deinen Fall oder einen Testfall mit ein paar Spielzahlen anlegen und schauen, was sich ergibt.


    Nicht böse sein, aber Ihr denkt oft viel zu umständlich. Aber in der Tat ist ein Blick in die gesetzliche Vorschrift oft sehr hilfreich. Nur ist es leider nicht immer so einfach und deutlich geschrieben wie der § 10d EStG. Aber zur Unterstützung sind immer Beispielsfälle in einer Software sinnvoll, damit man so etwas einmal an Zahlen nachvollzieht. Wer in dem Job gelernt hat, der muss das alles, bis zur Höhe der festgesetzten ESt, auch zu Fuß ausrechnen können. Dem Anwender heutzutage bleibt das Gott sei Dank erspart.