Aushilfslohn und Übungsleiterzuschuss

  • Guten Tag,

    ich habe im Jahr 2019 eine Trainertätigkeit in einem angetreten, die als kurzfristige Beschäftigung (pauschalversteuert) angemeldet ist. Der Brutto-Betrag teilt sich dann aber in einen Aushilfslohn und die Übungsleiterpauschale (=Ehrenamt) von 200€/Monat auf.

    Soweit ich weiß, darf die Tätigkeit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden, da sie pauschalversteuert wird. Die Einnahmen brauche ich also nirgends angeben, richtig? Doch wie werden die Ausgaben behandelt? Kann ich Kosten für Fahrten zum Trainingsgelände, Auswärtsfahrten, Anschaffungen Trainerbedarf als Werbungskosten angeben?


    Vielen Dank im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Soweit ich weiß, darf die Tätigkeit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erfasst werden, da sie pauschalversteuert wird. Die Einnahmen brauche ich also nirgends angeben, richtig?

    Richtig.


    Doch wie werden die Ausgaben behandelt? Kann ich Kosten für Fahrten zum Trainingsgelände, Auswärtsfahrten, Anschaffungen Trainerbedarf als Werbungskosten angeben?

    Nein. Soweit auf Pauschalversteuerung entfallend sowieso nicht abziehbar. Soweit mit Einkünfte § 18 EStG mit § 3 , 26, 26a EStG abgegolten; macht man EÜR mit tatsächlichen Betriebsausgaben, wird jedes FA die Überschusserzielungsabsicht in Frage stellen.

  • Danke für die schnelle Antwort.


    Wie kann ich die Ausgaben, die sich durch die Fahrten (schon bei einfacher Fahrt) auf 1.000-1.500€ summieren, geltend machen?

    Ansonsten würde ich einfach alles, was mit der Tätigkeit zusammenhängt (Einnahmen und Ausgaben), ignorieren?

    • Offizieller Beitrag

    Wie kann ich die Ausgaben, die sich durch die Fahrten (schon bei einfacher Fahrt) auf 1.000-1.500€ summieren, geltend machen?

    Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)


    Ansonsten würde ich einfach alles, was mit der Tätigkeit zusammenhängt (Einnahmen und Ausgaben), ignorieren?

    Bei Pauschalversteuerung.


    Bei Anwendung § 3 Nr. 26, 26a EStG sind die entsprechend anzugeben.