Firmenauto Unfall

  • Hallo

    Ich habe ein Nebengewerbe, und bin vorsteuerabzugsberechtigt.

    Neulich wurde bei einem Unfall mein Firmenwagen leicht beschädigt.

    Die Schuld liegt eindeutig beim Gegner,also alles läuft über seine KFZ Versicherung.

    Heute war bei mir der Gutachter, und teilte mir mit ,dass die Versicherung zahlt nur den Nettobetrag seiner Rechnung.

    Die Mwst muss ich zuerst übernehmen ,und anschliessend bekomme ich diesen Betrag vom Finanzamt zurück.

    Ich wäre sehr dankbar für ein Info,wie ich das richtig verbuchen soll ,damit diese Mwst tatsächlich wieder auf meinem Konto landet.

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Der Hausmeister

  • Moin,


    wie sehen denn die Rechnungen dazu aus ? Wird nur die USt berechnet, gilt oben Gesagtes. Ansonsten wird die Rechnung z. B. auf "Kosten für Schadensfälle" mit dem entsprechenden Vorsteuerschlüssel und im Gegenzug die Erstattung auf "Versicherungsentschädigungen" (ohne Steuer) gebucht :)


    Viele Grüße

    Maulwurf

  • Hallo

    vielen Dank für die Aufklärung.

    Ich selber bekomme kein Geld für den Gutachter überwiesen,sondern er bekommt den Nettobetrag seiner Rechnung direkt von der gegnerischen Versicherung erstattet.

    Wenn ich das also richtig verstehe,gilt für mich die erste Variante,also bei der Überweisung der verbleibender Mwst

    1575 an 1200.

    Bekommt man diesen Betrag am Quartalsende bei der Ustvorauszahlung wieder ,oder erst am Jahresende bei der Usterklärung.

  • In der Regel läuft aber die Rechnung der Werkstatt auf deinen Namen - also buchst du diese Rechnung wie von maulwurf23 beschrieben ein und die Erstattung durch die Versicherung auf das von maulwurf23 genannte Konto. Die Zahlung direkt an den Gutachter nennt man "verkürzten Zahlungsweg", trotzdem kommt die Zahlung von dir und du hast sie entsprechend zu verbuchen.

  • dann schickt der Gutachter/Abschlepper/ Werkstatt ein Schreiben dass die Versicherung xyz erstattet hat und jetzt "nur noch" die USt. fällig sein.

    Dann gibt es keinen Vorsteuerabzug! Ohne Rechnung auf den Namen des Unternehmers keine Vorsteuer - lies einmal die Voraussetzungen in §§ 14 und 15 UStG