Ausländische Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Österreich Zeile S4

  • Guten Tag!


    Ich danke gleich zu Beginn für guten Rat zu diesem Thema: :)


    Ich bin freischaffender Künstler mit regelmäßig sowohl selbstständigen als und nichtselbstständigen Tätigkeiten in Deutschland und im Ausland, weshalb meine Steuererklärung leider immer etwas komplizierter ausfällt. Ich komme allgemein bei der Erklärung relativ gut zurecht - aber meine Einkünfte aus dem Ausland machen mir immer etwas Probleme. 2019 hatte ich zwei Opern-Solo-Verträge in Österreich, in beiden wurde LSt abgezogen - nur in einem auch die Sozialabgaben (im anderen wurde ein A1-Formular vorgelegt).


    Nun meine 3 eng miteinander zusammenhängenden Fragen zur Maske "Ausländische Einkünfte" und EÜR:


    1. Wenn ich die Einkünfte in der Maske "Ausländische Einkünfte" eingebe, ändert sich nichts an der Steuererstattung. Man muss den Betrag abzüglich der gezahlten ausländischen Steuer nochmals bei den Betriebseinnahmen in der EÜR eintragen, richtig? Dann ändert sich natürlich der Erstattungsbetrag massiv nach unten.


    2. Maske "Ausländische Einkünfte": Muss ich in Zeile 7 die Brutto-Einnahmen komplett vor Steuer und Abzügen eingeben oder doch die Einnahmen nach Abzug der österreichischen Lohnsteuer (das hatte ich bisher getan)? In der Beschreibung steht Einkünfte in voller Höhe (Einnahmen abzüglich der Werbekosten und Betriebsausgaben) - aber die Werbekosten und Betriebsausgaben werden doch in der EÜR bei den Betriebsausgaben bereits eingetragen... - oder bin ich komplett auf dem falschen Dampfer...?


    3. Trage ich die österreichische Lohnsteuer in Zeile 11 oder 12 ein? Ich hatte es in den letzten Jahren in Zeile 11 eingetragen - glaube nun aber, ich hätte es in Zeile 12 machen sollen (bei deutlich höherer Erstattung)



    Ich bin wirklich sehr dankbar für guten, kompetenten Rat!


    Christian:)

  • 1. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehören in deine EÜR und nicht in die Maske ausländische Einkünfte. Die ist für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit sowei Kapitaleinkünfte etc. Im Rahmen deiner selbständigen Tätigkeit werden alle Einkünfte ungeachtet der Herkunft in der EÜR eingetragen.

    2. Die gezahlten ausländischen Steuern gehören zu den Einkünften - sie werden je nach Bestimmung im DBA entweder angerechnet oder die Einkünfte sind freigestellt (mit Progressionsvorbehalt). Hier ist das DBA Deutschland-Österreich zu studieren, auch wer das Besteuerungsrecht für deine Einkünfte hat, getrennt nach unselbständig und selbständig. Ist nicht ganz einfach.

    Werbekosten sind Betriebsausgaben - Ausgaben für Werbung. Du meinst Werbungskosten bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit bzw. generell Betriebsausgaben. Betriebsausgaben gehören in die EÜR genauso wie die Einkünfte, Werbungskosten sind den inländischen und ausländischen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit zuzuordnen und einzutragen. Du musst hier trennen zwischen den Aufwendungen für deine selbständige Tätigkeit und denen für die unselbständigen Tätigkeiten. Die einbehaltene österreichische Lohnsteuer (EInkommensteuer) hat mit deinen selbständigen Tätigkeiten nichts zu tun - sie betrifft nur die unselbständigen Tätigkeiten.

    3. Trage ich die österreichische Lohnsteuer in Zeile 11 oder 12 ein?

    Wo bewegst du dich gerade? In der Anlage N-AUS ist die Zeile 11 oder 12 nichts, was mit Lohnsteuer zu tun hat.

  • Hallo nach Süddeutschland!


    Ebenfalls hier - bzw. pendelnd zwischen Rheinland, Stuttgarter Raum und Ober-/ Niederbayern.


    Vielen Dank für die Auskunft! Ich habe das Gefühl, dass ich es in den letzten 2, 3 Jahren komplett falsch gemacht habe - und das Finanzamt es nicht einmal korrigiert hat...

    Habe im Vergleich nur nochmals nachgeschaut, und hatte einen österreichischen Vertrag mit einem Opernhaus in 2018, bei dem man mit LSt-Abzug 8 Wochen wie angestellt war, aber ohne Abzug von Sozialversicherungen, in AUS eingetragen und das reine Netto dann in Zeile S4 - und alle Betriebskosten um dieses Engagement herum in der EÜR.

    Scheint also falsch gewesen zu sein, und das Finanzamt hat nichts dazu gesagt....


    Es ist ohnehin immer etwas kompliziert bei mehreren ausländischen Tätigkeiten und dann noch dazu wenn die Verträge fließend sind zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit. Ich hatte sie als selbstständig erklärt. Im Grunde könnte man beide Verträge auch als nichtselbstständig ansehen. Das DBA mit Österreich besagt für meinen, dass sowohl nichtselbstständige als auch selbstständige Einkünfte nur in Österreich besteuert werden dürfen. Für den Fall, dass ich beide Tätigkeiten als nichtselbstständig erkläre, hätte ich keinerlei Selbstständige Einkünfte in 2019, sondern aussschließlich nichtselbstständige Einkünfte in Deutschland wie Österreich - also eine EÜR mit 0 Einnahmen bei gleichzeitig relativ hohen Ausgaben.



    Eine Frage aber, denn das sollte ich evtl mal wirklich ganz klar sortieren: Du bist nicht zufällig Steuerberater? Wenn ja, würde ich gerne ein paar Beratungsstunden hierzu bezahlen. telefonisch oder persönlich, falls im Stuttgarter oder Münchner Raum.


    Herzliche Grüße!

  • Hallo!


    Ich hatte bereits einmal einen Thread dazu begonnen, der jedoch sofort wieder eingestellt wurde. Hier nochmals meine hoffentlich klarere Fragestellung:


    Ich bin Opernsänger mit naturgemäß regelmäßigen selbstständigen und nichtselbstständigen Einkünften.

    Meine gesamte ESt-Erklärung ist im Grunde fertig, bis auf mein Problem mit der Erklärung meiner Einnahmen 2019 aus Österreich.

    Für die vergangenen Jahre kann ich nichs mehr ändern, aber diesmal möchte ich sicher gehen, dass ich es richtig mache:



    Ich hatte 2019 Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit, die in Österreich mit 20% Ausländersteuer (Lohnsteuer) besteuert wurden.

    Ob Arbeit aus Gastverträgen nichtselbstständig oder selbstständig ist, war immer wieder strittig, gilt aber mittlerweile anerkannt als selbstständig, trotz Steuerabzug im Ausland.

    Am liebsten würde ich einen SB engagieren, der mir nur in diesem Abschnitt der WISO-Software hilft, aber das scheint absolut unmöglich zu sein.


    Nun also meine Problematik:


    Ich hatte Einnahmen aus einem Gastvertrag an einem österreichischen Opernhaus, ein Honorarvertrag.

    Davon wurden pauschal 20% Ausländer-Lohnsteuer abgezogen.

    Dazu hatte ich Betriebsausgaben wie Wohnungskosten, Bewirtung, Fortbildung in Vorbereitung dieses speziellen Engagements.


    DBA mit Österreich besagt, dass nicht nochmals in Deutschland besteuert wird, bei Progressionsvorbehalt.


    Die letzten Jahre hatte ich die Ausgaben in der EÜR eingetragen.

    Die Einnahmen abzüglich der Lohnsteuer hatte ich in der Anlage AUS Zeile 10 eingetragen und sonst nirgends mehr.

    Nun glaube ich, dass das die letzten JAHRE komplett falsch war - und möchte es richtig machen.

    In der Anlage N-AUS kann ich es nicht machen.


    Ich habe das Gefühl, es sollte in Zeilen 12 oder 36-44. Was bereits sehr verschieden ist - aber wie dann weiter?


    Es ist mir ungemein peinlich, dass ich da so herummache.

    Ich würde mich sehr über Rat freuen. Alles andere ist fertig, nur daran beiße ich mir einfach die Zähne aus.


    Danke und herzliche Grüße!


    Christian

    • Offizieller Beitrag

    lana cotton mix 80

    Ich hatte bereits einmal einen Thread dazu begonnen, der jedoch sofort wieder eingestellt wurde.

    Wie kommst Du darauf?


    Hier nochmals meine hoffentlich klarere Fragestellung:

    Deshalb zusammengeschoben.

    • Offizieller Beitrag

    Wo kann ich denn eventuelle Antworten einsehen?

    Im Thread. ?(


    @nesciens hat Dir doch oben #2 geantwortet. Und meinen Post konntest Du ja auch lesen.

  • Wo kann ich denn eventuelle Antworten einsehen?

    Im Thread. ?(


    @nesciens hat Dir doch oben #2 geantwortet. Und meinen Post konntest Du ja auch lesen.

    Ja, aber meine Einkünfte sind eben als selbstständige Einkünfte zu werten, daher kann ich N-AUS nicht anwenden, daher bringt mir die Antwort aus #2 nichts.

    Die von Österreich einbehaltenen Steuern werden nach DBA nicht angerechnet, sondern die restlichen Einkünfte sind steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Ich bin glaub ich nur einen mini Schritt vor der Lösung, wie ich es machen muss... vielleicht liest es @nesciens ja nochmal

    Ansonsten werde ich morgen eben doch einen SB bezahlen. Ist mir lieber als noch eine Woche damit zu verbringen

  • Du hast in der EÜR doch gesonderte Zeilen/Konten für Einkünfte aus einem EU-Land. Dort müssen sie erfasst werden. Ob hier Besonderheiten bestehen wegen des Steuerabzugs dort (EInkommensteuer), muss dir ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe sagen. Aber prinzipiell gehören diese Einnahmen - wenn sie als Einnahmen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit zu quantifizieren sind - auch zu Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Gezahlte Einkommensteuern im Ausland müssten dann in der Einkommensteuererklärung in der Anlage AUS (nicht N-AUS) erklärt werden. Dort kannst du die Verbindung zu deiner EÜR herstellen.

  • Du hast in der EÜR doch gesonderte Zeilen/Konten für Einkünfte aus einem EU-Land. Dort müssen sie erfasst werden. Ob hier Besonderheiten bestehen wegen des Steuerabzugs dort (EInkommensteuer), muss dir ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe sagen. Aber prinzipiell gehören diese Einnahmen - wenn sie als Einnahmen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit zu quantifizieren sind - auch zu Einnahmen aus dieser Tätigkeit. Gezahlte Einkommensteuern im Ausland müssten dann in der Einkommensteuererklärung in der Anlage AUS (nicht N-AUS) erklärt werden. Dort kannst du die Verbindung zu deiner EÜR herstellen.

    Danke für die nochmalige Antwort. Ja, das ist richtig, dass in meinem Falle die N-AUS eben doch nicht gilt.

    Aber eine Zeile für EU-Einkünfte existiert in der EÜR nicht. Lediglich in der Anlage S muss man in bestimmten Fällen Zeilen aus AUS übernehmen. Allerdings auch hier nicht nach DBA steuerfreie Einkünfte. So einfach ist es anscheinend also wirklich nicht.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Grunde nur in AUS was eingegeben wird, was nirgends mehr sonst auftaucht. Gleichzeitig sehe ich die Zeile nicht, in der die S-Einkünfte aus dem Ausland nur eingetragen werden, sie aber nur noch in die Progression einfließen.

    Gut, morgen werde ich direkt mal mit meiner Bearbeiterin im Finanzamt sprechen. Und versuche einen SB für zwei Stunden Beratung zu bekommen - was nahezu unmöglich scheint, egal was man bietet... Alle ertrinken in Arbeit und haben natürlich keine Lust auf nur 2 Stunden à 100 Euro.

  • Es existiert eine Zeile für sonstige umsatzsteuerfreie Einkünfte (Kz 103). Dies ist zunächst nur Umsatzsteuersicht, da in der EÜR davon ausgegangen wird, dass alle Einkünfte steuerbar sind (in der Überschrift des Formulars steht ja auch, dass die Angaben einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen zu machen sind).

    Dann sind bei der Ermittlung des Gewinns verschiedene Hinzurechnungen und Abzüge zu machen - welche hier bei dir zutreffen, musst du im Einzelfall erfragen, da es keine explizite Eingabe für steuerfreie Einnahmen aus DBA gibt. M.E. muss dies in der Anlage AUS erfolgen, in der du ja auf die Anlage EUR verweist (findest du unter "Weitere Einkünfte, Bezüge ...." - "Ausländische Einkünfte". Hier kannst du die gezahlten Steuern in Österreich eintragen und die steuerfreien Einkünfte.

    Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob die Eintragung hier die Angabe in der EÜR ersetzt oder du einen Querverweis machen musst. Da solltest du einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe fragen. Die Hinweise deuten darauf hin, dass eigentlich nur hier eingegeben werden sollte.