Bonus & Überstunden Nachzahlung Steuerklasse 6, ABER nicht arbeitstätig zu dem Zeitpunkt

  • Liebe Forum-Gemeinde,


    ich habe eine Frage die durchaus hier schon recht ähnlich diskutiert wurde, allerdings gibt es immer unterschiede zu meinem Fall.


    Meine Situation:

    Ich hatte bei meinem letzten Arbeitgeber bewusst gekündigt und entschlossen und ein halbes Jahr keinen neuen Job anzufangen (30.06.2020).

    Da ich das bewusst gemacht habe, hab ich auch kein Arbeitslosengeld usw. für die Zeit beantragt. Einen neuen Job bin ich erst wieder im Januar 2021 angetreten.

    Von meinem letzten Arbeitgeber hab ich aber 2 Nachzahlungen bekommen.

    - Überstunden ausgezahlt (ca 2-3 Monatslöhne)

    - Bonus Zahlung

    Beides wurde mir mit Steuerklasse 6 berechnet.


    Meine Recherche:

    Es scheint ja durchaus richtig zu sein, dass es mit Steuerklasse 6 kommt, da der letzte Arbeitgeber ja nicht weiß ob nicht ein neuer Job angetreten wurde.

    Auch gibt es Fälle wo es darum ging, dass es erst im neuen Jahr kam und es auch ok ist, dass es Steuerklasse 6 ist, wenn dort es bereits einen anderen Job gibt.

    Dies ist bei mir aber beides ja nicht der Fall.


    Mein Problem:

    Wenn zu dem Zeitpunkt der Überweisung KEIN Angestelltenverhältnis mit irgendeinem Arbeitgeber (oder Arbeitslosengeld) besteht, müsste es dann nicht doch Steuerklasse 1 sein?

    Und wenn ja, wie kann ich das bei Buhl Steuer eintragen. Alle bescheide wurden automatisch importiert und ich könnte zwar händisch die Steuerklasse anpassen, aber hätte das überhaupt ein Effekt dann? Da ich ja dann nicht automatisch auch den Summen widerspreche. Meines Erachtens müsste ich mit Steuerklasse 1 ja etwas mehr Netto bekommen.


    Danke schonmal im Voraus für eure Mühe und Tipps.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn zu dem Zeitpunkt der Überweisung KEIN Angestelltenverhältnis mit irgendeinem Arbeitgeber (oder Arbeitslosengeld) besteht, müsste es dann nicht doch Steuerklasse 1 sein?

    Nein, Du warst nicht mehr bei ihm beschäftigt. Aber im Nachhinein wäre da eh nichts mehr zu ändern.


    Das wird alles über die Einkommensteuererklärung und die da maßgebliche Einkommensteuertabelle geregelt.

  • Da der Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung über ElStAM gemeldet hat, liegt bei Finanzamt natürlich keine Steuerklasse 1 mehr vor für diesen Arbeitgeber. Daher wurde 6 per ElStAM gemeldet und das hat der AG auch anzuwenden - ElStAM ist ja die "alte Steuerkarte".