Zwei Abfindungen in 2020 von unterschiedl. AGs - Relevanz von Feld 10 in Lohnsteuerbescheinigung

  • Hi zusammen,

    ich "kämpfe" mich erst das zweite Jahr durch meine Lohnsteuererklärung.

    2020 war ein wildes Jahr - auch in Bezug auf meine beruflichen Aktivitäten.

    Kurzform: zwei Arbeitgeber, zwei Abfindungen, KUG, Insolvenzgeld, Transfergesellschaft, ALG 1.

    Das positive daran ist, dass die beiden Abfindungen in Relation zur Betriebszugehörigkeit durchaus fair waren, dennoch wäre mir ein solider langfristiger Arbeitgeber lieber gewesen.


    Als ich mich nun an die Lohnsteuererklärung gemacht habe ist mir aufgefallen, dass die beiden AGs die jeweilige Abfindung in den Lohnsteuerbescheinigungen unterschiedlich ausgewiesen haben:


    AG A hat in 03/20 den Betrag von ca. drei Bruttomonatslöhnen einfach auf den Bruttolohn (Feld 3) gerechnet


    AG B hat in 11/20 den Betrag von ca. einem Bruttolohn - für mich logischer - separat in Feld 10 ausgewiesen.

    Dieses Feld 10 hat die Bezeichnung "[...] ermäßigt besteuerte Entschädigungen".


    Hätte dies zur Folge, dass ich auf die höhere Abfindung von AG A anteilig mehr steuerliche / SV Abgaben hätte als im anderen Fall?

    Wie ist das mit der 1/5 Regel - nach meiner Auffassung kann ich diese nur auf Abfindung B anwenden?

    Gibt es diesbezüglich noch mehr zu beachten?


    Danke und beste Grüße vom

    steuer-noob

    • Offizieller Beitrag

    Als ich mich nun an die Lohnsteuererklärung gemacht habe ist mir aufgefallen, dass die beiden AGs die jeweilige Abfindung in den Lohnsteuerbescheinigungen unterschiedlich ausgewiesen haben:


    AG A hat in 03/20 den Betrag von ca. drei Bruttomonatslöhnen einfach auf den Bruttolohn (Feld 3) gerechnet


    AG B hat in 11/20 den Betrag von ca. einem Bruttolohn - für mich logischer - separat in Feld 10 ausgewiesen.

    Dieses Feld 10 hat die Bezeichnung "[...] ermäßigt besteuerte Entschädigungen".

    Kann doch durchaus sein. Und selbst bei dem AG, der das als begünstigt eingetragen hat, wird das FA ggf. den Arbeitsvertrag bzw. die Abfindungsvereinbarung und die Rechtmäßigkeit dieses Eintrags prüfen. Es liegt eben nicht bei jeder Abfindung automatisch eine "Zusammenballung i.S. § 34 EStG vor.


    Hätte dies zur Folge, dass ich auf die höhere Abfindung von AG A anteilig mehr steuerliche / SV Abgaben hätte als im anderen Fall?

    Wie ist das mit der 1/5 Regel - nach meiner Auffassung kann ich diese nur auf Abfindung B anwenden?

    Ggf. ja; s.o.!


    Gibt es diesbezüglich noch mehr zu beachten?

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