Hallo errjot,
danke für die schnelle Antwort.
Es werden 4 Wohnungen abgerechnet, die alle jeweils über Kalt- und Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler für die Heizung verfügen.
Der Warmwasserspeicher hat einen eigenen Wärmemengenzähler.
Brennstoff ist Gas. In der Jahresrechnung wird die verbrauchte Energiemenge in kWh angegeben, hier z.B. für 2018:
Alle Zählerstände, auch der für die Warmwasserbereitung sind eingetragen, die Gesamtenergie bei den Brennstoffkosten und der Verbrach der Warmwasseraufbereitung bei der Kostenaufteilung.
Ich habe die alten Programme nicht mehr installiert, so dass ich keine Bilder zeigen kann.
Seit dem Abrechnungsjahr 2014 wurde im Hausverwalter 201X dann einfach die Energie der Warmwasserzubereitung durch die Gesamtenergie geteilt.
Hier wieder als Beispiel aus der Abrechnung 2018, wo die Warmwasserbereitung mit 7046,00 kWh und der Gesamtverbrauch mit 33599kWh eingetragen war:
Diese Berechnung entspricht meiner Ansicht § 9 HeizkostenV.
Denn wenn ein separater Wärmemengenzähler für die Warmwasserbereitung wie seit 2013 vorgeschrieben vorhanden ist, wird dessen Ablesewert verwendet, eine Berechnung findet nicht statt. Die Faktoren / Quotienten 1,11 und 1,15 haben in der Abrechnung einfach nichts zu suchen!
Können wir uns darauf verständigen, dass die Faktoren / Quotienten 1,11 und 1,15 nur dann in der Abrechnung erscheinen dürfen, wenn der Einbau eines Wärmemengenzählers für die Warmwasserbereitung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und deshalb kein Messwert vorhanden ist?
Vielen Dank,
Viele Grüße und einen schönen Abend!