Ab wann gilt freiberufliche Tätigkeit? (Betriebsausgaben)

  • Hallo zusammen,


    seit 09/2020 habe ich eine Festanstellung, studiert bis 03/2020. Ab 06/2018 habe ich in unregelmäßgen Abständen als Freiberufler gearbeitet und Rechnungen ausgestellt. 07/2020 habe ich eine extra Steuernummer beim Finanzamt beantragt und meine Einnahmen rückwirkend auf diese Steuernummer angegeben (mit Hilfe eines Steuerberaters).

    Für 2020 stelle ich mir jetzt die Frage: kann ich meine Betriebsausgaben schon vor 07/2020 in meiner Einnahmenüberschussrechnung angeben?
    Ich bin gerade etwas verwirrt welches Datum für ich zählt: Aufnahme der Tätigkeit als Freiberufler ab 06/2018 oder die Beantragung der Steuernummer ab 07/2020 um Betriebkosten (Computer, Fachbücher) abzusetzen?

    Vielen Dank und einen schönen Sonntag! :)

  • Was ist "rückwirkend"? Hast du korrigierte Einkommensteuererklärungen ab 2018 abgegeben?

    In einer EÜR gilt immer (mit Ausnahme der Regelung in § 11 EStG für regelmäßige Zahlungen wie UStVA) das Zahlungsdatum.

    Du musst wohl oder übel ab 2018 berichtigte Erklärungen abgeben - einschließlich der zugehörigen Betriebsausgaben in der EÜR.

    Wende dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe - aus der Tatsache, dass du die Einkünfte 2018 und 2019 nicht erklärt, kann das FA z.B. eine leichtfertige Steuerverkürzung sehen. HIer muss genau geprüft werden, was und wie vorgegangen werden muss.

    Die Frage ist auch, ob Freiberufler oder sonstige selbständige Tätigkeit. Die Abgrenzung ist hier schon vorzunehmen, weil das FA sonst möglicherweise gewerbliche Tätigkeit annimmt.

  • Danke @nesciens. Ich habe 2016 bis 2019 alles meinem Steuberater in die Hand gedrückt, hatte während meines Studiums keine Steuererklärung abgegeben. Dies erfolgte alles in Absprache mit ihm und wurde vom Finanzamt auch alles schon bestätigt/genehmigt. 2020 möchte ich meine Steuerklräung mal selbst machen (WISO Steuer Sparbuch).

    Freiberufler, ich kam hier im Jahr oft auf nicht Mal 1000 EUR, waren kleinere Texte.

    • Offizieller Beitrag

    Ab 06/2018 habe ich in unregelmäßgen Abständen als Freiberufler gearbeitet und Rechnungen ausgestellt.

    07/2020 habe ich eine extra Steuernummer beim Finanzamt beantragt und meine Einnahmen rückwirkend auf diese Steuernummer angegeben (mit Hilfe eines Steuerberaters).

    Ich habe 2016 bis 2019 alles meinem Steuberater in die Hand gedrückt, hatte während meines Studiums keine Steuererklärung abgegeben. Dies erfolgte alles in Absprache mit ihm und wurde vom Finanzamt auch alles schon bestätigt/genehmigt.

    Also wie @nesciens auch schon, kann ich dem ebenfalls nicht folgen. Da gibt es kein Wahlrecht und kein Wünsch Dir was. Für die USt greift die Soll- bzw. die Istversteuerung und die Umsätze der Jahre 2016 bis 2019 gehören, kurzfristige Vereinnahmung unterstellt, keinesfalls in die 2020er USt-Erklärung. Und für die EÜR ist das noch eindeutiger zu beantworten, denn da greift zwingend die Abschnittsbesteuerung und das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.

    Und in die entsprechenden Erklärungen der Jahre 2016 bis 2019 gehören dann natürlich auch Deine Betriebsausgaben bzw. Deine verausgabten Vorsteuern.

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin als Kleinunternehmer eingetragen, die USt greift doch dann bei mir gar nicht?

    Da Du dies im Startpost nicht erwähnt hast, musste man davon ausgehen, dass der Grundsatz der Regelbesteuerung greift und Du in Deinen Rechnungen USt gesondert ausgewiesen hast.


    Für den Rest gilt das oben bereits Gesagte. Für jeden Veranlagungszeitraum ist eine eigenständige ESt-Erklärung nebst entsprechender EÜR abzugeben.

  • Dann hast du dem steuerlichen Berater diese Einkünfte nicht offengelegt. Sonst hätte er sicher gesehen, dass diese Einkünfte in der EStE der einzelnen Jahre hätte erklärt werden müssen. Nun musst du "Farbe bekennen" - sprich mit dem Berater, denn bei Beträgen über 400 Euro im Jahr darfst du nicht verschweigen. Der Berater kann dir sagen, wie du am besten vorgehst, um diese Einkünfte nacherklären zu können.