USt-VA - Unterschied Kennziffer 21 vs 41

  • Hallo,


    ich bin mir nicht sicher, ob ich einen Umsatz unter Kennziffer 21 "Nicht steuerbare sonstige Leistungen" oder Kennziffer 41 "Innergemeinschaftliche Lieferungen" eintragen muss und würde gerne eure Einschätzungen dazu hören.

    Es geht um eine durchgeführte Reparatur bei einem deutschen Unternehmen, welche aber im Auftrag eines niederländischen Unternehmens mit USt-ID durchgeführt worden ist. Die Rg. geht also an den Holländer, die Leistung wurde im Inland vollbracht und geliefert wurde nichts.

    Bzgl. dessen, was ich bisher dazu gelesen habe und wegen der Bezeichnungen im Steuerformular muss das unter Kennziffer 21 eingetragen werden. Seht ihr das auch so?


    Da ich schon mal dabei bin: In der Zusammenfassenden Meldung muss dann ebenfalls "innergemeinschaftliche sonstige Leistung" gewählt werden, richtig?

  • Ein Unterschied:

    bei 21 handelt es sich um sonstige Leistungen (§ 3a UStG), bei 41 um Lieferungen (also körperliche Gegenstände). Da es unterschiedliche Sachverhalte betrifft, gibt es unterschiedliche Kennziffern. Nicht steuerbar können ja auch Umsätze sein, die nicht unter die Regelungen des UStG fallen (die Definition der "steuerbaren" Umsätze steht in § 1 UStG. Klassisches Beispiel für nicht steuerbare sonstige Leistung wäre z. B. Schadenersatz durch eine Versicherung.

  • Der Umsatz für eine Reparaturrechnung, für die der Auftraggeber die USt in seinem Land abführen muss, müsste demnach unter Kennziffer 21 eingetragen werden, richtig?

    Wenn man dagegen z.B. Ersatzteile liefert, trägt man es unter KZ41 ein.


    Um es rund zu machen: Angenommen, man erstellt eine Rechnung die sowohl Reparaturleistung, als auch Lieferungen enthält, muss man dann die Umsätze aufsplitten und auf beide Kennziffern aufteilen?