Photovoltaik als Liebhaberei

  • Im WISO Steuer-Sparbuch habe ich bislang unsere kleine PVA Anlage (Kleinunternehmen) immer im Rahmen unserer Einkommenssteuererklärung mit erfasst und die EÜR abgegeben.


    Nun lese ich:

    Sie können ab sofort beim Finanzamt beantragen, den Betrieb der Anlage als 'Liebhaberei' einstufen zu lassen. Das bedeutet: Gewinne und Verluste aus der Anlage werden nicht mehr berücksichtigt, Sie müssen keine Anlage EÜR mehr abgeben

    Aber Achtung: Der Antrag hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Nach wie vor müssen Sie die Umsatzsteuererklärung und gegebenenfalls Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie müssen Umsatzsteuer abführen und Sie können gezahlte Vorsteuer zurückfordern - es sei denn, Sie sind Kleinunternehmer.


    Wenn ich jetzt in der Software auf die Abgabe der EÜR verzichte verschwinden meine Angaben zu den Einnahmen und den Ausgaben der PVA Anlage komplett. Aus dem Hinweis entnehme ich das ich als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgeben muss.

    Ist das wirklich richtig? Will das Finanzamt nicht wissen, dass ich ~300€ Gewinn mit der PVA Anlage gemacht habe?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich jetzt in der Software auf die Abgabe der EÜR verzichte verschwinden meine Angaben zu den Einnahmen und den Ausgaben der PVA Anlage komplett. Aus dem Hinweis entnehme ich das ich als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgeben muss.

    Ist das wirklich richtig? Will das Finanzamt nicht wissen, dass ich ~300€ Gewinn mit der PVA Anlage gemacht habe?

    Nein, denn die einkommensteuerliche Liebhaberei hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Das sind zwei paar Schuhe. Und wenn die USt durch das Energieunternehmen in seinen Gutschriften gesondert ausgewiesen wird, dann besteht selbstverständlich weiterhin USt-Pflicht. Ein Kleinunternehmen (kleines Unternehmen) ist nun einmal nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 UStG.


    Ich würde für die programmunterstützte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Betriebs PV-Anlage eine zweite "fiktive" ESt-Datei anlegen und dann aus dieser heraus nur die programmunterstützt erstellte USt-Erklärung abgeben. Nach Rücksprache mit dem Bearbeiter im FA dann vielleicht noch die EÜR übermitteln bzw. ausgedruckt bzw. mit Begleitschreiben übermitteln (je nach Wunsch), denn er muss ja auch die Berechnungsgrundlagen kennen.


    Vor allem muss aber erst einmal die einkommensteuerliche Liebhaberei beim FA durch sein, also anerkannt sein.


    2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken BMF .pdf

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Der Hinweis mit der fiktiven "Est-Datei" ist gut. Das werde ich ausprobieren.


    Schön wäre natürlich, wenn die Software das in einer est Datei machen könnte. Vielleicht in der nächsten Version ;)

    • Offizieller Beitrag

    Schön wäre natürlich, wenn die Software das in einer est Datei machen könnte. Vielleicht in der nächsten Version ;)

    Hatte ich schon in einem anderen Thread so geraten. ;)


    Der Hinweis mit der fiktiven "Est-Datei" ist gut. Das werde ich ausprobieren.

    Die Regelung ist ja noch ganz frisch und da wird es aufgrund der Besonderheit bestimmt einige Zeit dauern mit der Einarbeitung. So viele Fälle sind es ja (noch) nicht. Vielleicht ja mit der 2022er Programmversion für den Veranlagungszeitraum 2021. Wobei ich mir vorstellen kann, dass dies auch dort erst nachgeschoben wird.