Wiederanlage von Ertragsteuer

  • Ich erhalte von meinem Finanzinstitut in Form von Wertpapieranteilen zu einem bestimmten Kurs Gutschriften mit dem Hinweis "Wiederanlage von Ertragsteuer"". WISO MG Prof 365 verbucht dies als Ankauf des Wertpapiers.

    Wie ist dieser Hinweis des Instituts buchungstechnisch zu verstehen? Da ich bei Dividendenzahlungen und Wertpapierverkäufen immer Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag explizit eingebe, müsste ich bei der korrekten Verbuchung in WISO MG Prof 365 meines Erachtens ebenfalls einen Eintrag mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag mit negativem Vorzeichen (also Erstattung) eingeben....

    Wer kann hier weiterhelfen? Danke im Voraus für jeden konstruktiven Beitrag.

  • Harry-Kritisch

    Eine Wiederanlage ist immer ein Kauf von Anteilen. Der Hinweis auf "Ertragssteuer" lässt mich vermuten, dass es sich um einen ausschüttenden Fond/ETF handelt. Wenn dem so ist, wurde die angefallene Steuer entweder mit deinem Freistellungsauftrag verrechnet oder durch die Vorabpauschale des Fonds vorerst abgegolten.

    müsste ich bei der korrekten Verbuchung in WISO MG Prof 365 meines Erachtens ebenfalls einen Eintrag mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag mit negativem Vorzeichen (also Erstattung) eingeben....

    Auf keinen Fall, da die Steuer entweder schon abschließend verrechnet wurde oder pauschal besteuert ist(s.o.).


    Grundsätzlich handelt es sich um eine Ausschüttung. Aus diesem Grund würde ich den Betrag, für den neue Wertpapieranteile erworben wurden, als Kupon zum Fond buchen. Sollten in der Abrechnung noch irgend welche Gebühren verzeichnet sein, müsste der Kupon entsprechend höher ausfallen und diese beim Kauf der Anteile nachträglich erfasst werden, sofern nicht schon geschehen.

  • Dieser Sachverhalt tritt nur auf, wenn vorher ein ausländischer Investmentfondsanteil verkauft wurde. Da hier jährlich seit 2018 fiktiv Steuer einbehalten wird, kommt es bei einer Veräußerung zur Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Steuer. Die vorab abgezogenen Beträge werden damit verrechnet. Wenn nun weniger Steuern zu zahlen sind als vorher einbehalten, kommt es zu einer Erstattung. Diese ist tatsächlich als Kapitalerstragsteuer zu kategorisieren (je nach Höhe auch noch Soli) und kann natürlich wieder angelegt werden.

  • Diese ist tatsächlich als Kapitalerstragsteuer zu kategorisieren (je nach Höhe auch noch Soli) und kann natürlich wieder angelegt werden.

    Ich meine, dass es dann in den Unterlagen zum Depot auch einen entsprechenden Beleg geben muss. Nur in diesem Fall könnte man eine Steuererstattung dokumentieren. Der Treadersteller lässt und hier allerdings etwas im Dunkeln stehen.


    Allerdings sehe ich den Hinweis auf "Wiederanlage" so, dass es zu einer Wiederanlage in einem noch bestehenden Fond/ETF gekommen ist. Würde sich die Ertragssteuer auf einen vorherigen Verkauf zurück führen lassen, könnte es maximal nur zu einem Teilverkauf gekommen sein. Auch in diesem Fall muss ein entsprechendes Dokument vorhanden sein, dass die Steuererstattung aufschlüsselt.


    Da Ertragssteuer kein rechtlicher Begriff ist, gehe ich eher davon aus, dass es eine "normale" Ausschüttung ist und es nur ein Hinweis ist, dass hierzu Steuern angefallen sind.

  • Da Ertragssteuer kein rechtlicher Begriff ist, gehe ich eher davon aus, dass es eine "normale" Ausschüttung ist und es nur ein Hinweis ist, dass hierzu Steuern angefallen sind.

    Natürlich ist "Ertragsteuer" ein rechtlicher Begriff! Es ist der Oberbegriff für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, früher auch Gewerbeertragsteuer. In der Kapitalertragsteuer als Teil der Einkommensteuer steht der Begriff immer noch.

    Und für diese Art der Erstattung gibt es in der Regel erst am Jahresende die Bescheinigung von der Bank.

  • Vielen Dank für die nützlichen und hilfreichen Kommentare von urvater und neida! :thumbsup:


    Es handelt sich um den DWS Fonds DWS TOP Dividende LD (WKN: 984811). Dieser Fonds investiert in Aktien weltweit. Er ist in EURO.

    Der Fonds wurde mit regelmäßigen Einzahlungen (Sparplan) monatlich gekauft. Eine Mitteilung über Vorabsteuer / -pauschale wurde mir nicht mitgeteilt.

    Bei der Ausschüttung wird lediglich der Betrag und die dafür gekauften Anteile ausgewiesen (keine Kapitalertragsteuer und Soli).

    Neben der Ausschüttung "Wiederanlage von Ertragsteuer" habe ich auch eine "Wiederanlage der Ausschüttung" erhalten. Auch hier wurde keine Kapitalertragsteuer und Soli aufgeführt.


    Es scheint aber, dass neida mit Ihrer Aussage recht hat, dass es sich um eine neue Regel seit 2018 handelt.

    Auf meine Rückfrage bei der DWS erhielt ich dazu folgende Antwort (für den Steuerberater): "Dieser Betrag ist die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Ertrag aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018". ?(

  • Danke. Dann wurden dir die Steuern auf die fiktiven Zinsen jährlich vom Verrechnungskonto abgezogen.