[EÜR] Sachkonten für Einnahmen nebenberuflicher Tätigkeiten

  • Hallo,


    ich bin gerade dabei schonmal meine EÜR für 2021 vorzubereiten und habe ein paar Eingruppierungsfragen.


    Zu meinem Hintergrund: Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst in Vollzeit und habe Nebentätigkeiten. Finanzamt will neben der Steuererklärung eine EÜR.


    Ich komme nicht, und werde auch nicht, über die Kleinunternehmerreglung herauskommen. Mein Hauptproblem ist im Moment die Einordnung, denn die Nebentätigkeiten sind mehrere:

    1) Dozententätigkeit an einer Hochschule (Umsatzsteuerbefreit, Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG greift)

    2) Tätigkeit für eine Heilberufekammer (Nicht Umsatzsteuerbefreit, aber Begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG)

    3) Tätigkeit für Berufsverband (Nicht Umsatzsteuerbefreit und auch nicht durch § 3 Br. 26 o.ä. gedeckt)


    Frage 1: Welches Sachkonto für was? (oder 8603 für alle?)


    Frage 2: Ich werde nicht über die 22k Euro für die Kleinunternehmerreglung kommen mit diesen Einnahmen. Bei der EÜR werde ich aber gefragt (pro Buchung): "Steuer?". Was gebe ich hier an?

    a) Keine Umsatzsteuer, da ich ja nicht Umsatzsteuerpflichtig bin/war/sein werde

    b) Einen Umsatzsteuersatz von 19%, weil die Tätigkeiten 2 und 3 ja nicht Umsatzsteuerbefreit sind


    Frage 3: Wie redundant zur Berufstätigkeit?

    Ich mache ja für meine Berufstätigkeit zusätzlich eine Einkommenssteuererklärung. Muss ich Ein- und Ausgaben in deren Rahmen auch nochmal in der EÜR aufführen?


    Beispiel: Ich kaufe mir ein Fachbuch für meinen Job. Taucht das dann auch in der EÜR auf?


    Herzliche Grüße

    Marcel

    • Offizieller Beitrag

    Ich komme nicht, und werde auch nicht, über die Kleinunternehmerreglung herauskommen.

    Du Bist kein Kleinunternehmer, da Du durch gesonderten Ausweis der USt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hast (§ 19 Absatz 2 UStG).


    1) Dozententätigkeit an einer Hochschule (Umsatzsteuerbefreit, Übungsleiterpauschale § 3 Nr. 26 EStG greift)

    Und hier musst Du natürlich etwaige Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang auch abgrenzen, ggf. auch anteilig, da diese bis zu dem nach § 3 Nr. 26, 26a EStG in Anspruch genommenen Betrag abgegolten sind.


    Bei softwarebezogenen Fragen sollte man natürlich deren genaue Bezeichnung und Version auch nennen.

  • Hallo,


    Danke für die Antwort.

    Ich komme nicht, und werde auch nicht, über die Kleinunternehmerreglung herauskommen.

    Du Bist kein Kleinunternehmer, da Du durch gesonderten Ausweis der USt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hast (§ 19 Absatz 2 UStG).

    Ich habe die USt aber noch garnicht ausgewiesen (§19, Abs. 2). Bei sämtlichen Nebentätigkeiten stelle ich - über die offiziellen Formulare - einen Antrag auf Aufwandsentschädigung, welche die USt nicht explizit ausweist. Mir ging es ja darum, wie ich es in der Software handhabe.


    Ich verstehe aber richtig, dass explizit für meine Angestelltentätigkeit angeschaffte Fachbücher nicht in der EÜR auftauchen? Beispiel: Da ich systemische Therapie nicht im Rahmen der Nebentätigkeit unterrichte, sondern nur für meine Angestelltentätigkeit benötige, sind entsprechende Sachbücher Werbekosten allein.


    Was es einfacher macht, da ich keine Auslagen für meine Nebentätigkeiten habe, sondern nur Einnahmen.


    Bleibt noch die Frage nach dem Sachkonto.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe die USt aber noch garnicht ausgewiesen (§19, Abs. 2).

    Das hörte sich für mich im Startpost anders an. So verstehe ich allerdings überhaupt nicht mehr., welches Problem Du dann jetzt mit der USt überhaupt noch hast. Umsatzsteuerlich erzielst Du dann, wenn dem so ist, Umsätze als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Absatz 1 UStG und fertig ist es aus USt-Sicht.