Verlustvortrag peu a peu?

  • Nachdem mein anderer Thread vorzeitig geschlossen wurde weil ich mehr als eine Frage auf einmal gestellt habe, hier der zweite Versuch:


    Muss ich, wenn ich einen Verlustvortrag (zB aufgrund von Studiengebühren vergangener Jahre) geltend mache, gleich ALLE Angaben der Vorjahre berücksichtigen (also von 2013-2018), oder kann ich frei, welche ich wann geltend mache? Macht es entsprechend etwa Sinn (und ist es zulässig), für 2019 nur die Ausgaben von 2013 zu berücksichtigen, und dann 2020 - wenn ich ein höheres Bruttogehalt habe - erst die Ausgaben in 2014 und so weiter zu verrechnen?

    • Offizieller Beitrag

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    Muss ich, wenn ich einen Verlustvortrag (zB aufgrund von Studiengebühren vergangener Jahre) geltend mache, gleich ALLE Angaben der Vorjahre berücksichtigen (also von 2013-2018), oder kann ich frei, welche ich wann geltend mache? Macht es entsprechend etwa Sinn (und ist es zulässig), für 2019 nur die Ausgaben von 2013 zu berücksichtigen, und dann 2020 - wenn ich ein höheres Bruttogehalt habe - erst die Ausgaben in 2014 und so weiter zu verrechnen?

    Ich hatte Dir doch bereits in dem anderen Thread geschrieben, dass für jedes Jahr eine eigenständige Erklärung abzugeben ist? Und für die Erklärung gilt des Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. In welcher Reihenfolge Du die Erklärungen abgibst ist prinzipiell gleichgültig, der Reihe nach bzw. alle auf einmal macht es allen Beteiligten allerdings einfacher. Vorrangig ist übrigens ein Verlustrücktrag und dann erst wird ein ggf. verbleibender Verlustvortrag festgestellt, der in den Folgejahren vorrangig vor Sonderausgaben etc. vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Das solange, bis er eben aufgebraucht ist. Du solltest auch einmal einen Blick in den § 10d EStG werfen.


    https://www.buhl.de/tax-softwa…&q=verlustvortrag+studium