Wie kann man feststellen, ob die Einkünfte des Ehepartners den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG im Falle der Zusammenveranlagung nicht übersteigt? Wo finde ich den hierfür maßgeblichen Betrag der beim Ehepartner anzurechnenden Einkünfte?
Steuerlicher Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG bei Zusammenveranlagung je Person ermitteln
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Jetzt müsste man Deine Frage verstehen und wissen, um was es eigentlich geht. Ich verstehe es zumindest nicht. Es gibt eine Grundtabelle und eine Splittingtabelle und deren Eingangsbeträge kann man überall nachlesen. Und wenn man ein Steuerprogramm hat, dann rechnet dies einem alles vor, sogar die Einzelveranlagung von Ehegatten.
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Für einen bestimmten Rechtsanspruch muss man für den Ehepartner darlegen, dass dieser jährlich nicht mehr ihm direkt zuzuordnende, zu versteuernde Einkünfte hat als sich aus dem steuerlichen Grundfreibetrag ergibt (ca. 9.100,- €).
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Einen eigenständigen Beihilfeanspruch hat der Ehegatte wenn er mit allen ihm direkt zuzurechnenden, zu versteuernden Jahreseinkünften (aus selbständiger, nicht selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte,...) den jährlich fortgeschriebenen steuerlichen Grundfreibetrag im betreffenden Jahr nicht übersteigt.
Nun meine Frage: Wie kann ich dies evtl. mit Hilfe des Programms tax ( oder im ESt-Bescheid) diesen Betrag erkennen)?
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Einen eigenständigen Beihilfeanspruch hat der Ehegatte wenn er mit allen ihm direkt zuzurechnenden, zu versteuernden Jahreseinkünften (aus selbständiger, nicht selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte,...) den jährlich fortgeschriebenen steuerlichen Grundfreibetrag im betreffenden Jahr nicht übersteigt.
Wer soll das denn ausrechnen? Hast DU mal einen Link zu der Rechtsquelle? Das muss man selber mal lesen. Normalerweise formulieren die das anders.
Nun meine Frage: Wie kann ich dies evtl. mit Hilfe des Programms tax ( oder im ESt-Bescheid) diesen Betrag erkennen)?
Das kann kein Programm und auch das Finanzamt nicht. Annähernd zu ermitteln durch eine fiktive Einzelveranlagung von Ehegatten.
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Ich möchte dies gerne selbst vorher ermitteln. Da die Beihilfestelle immer erst sehr lange braucht und die Entscheidung im nachhinein fällt.
Wenn von der Beihilfestelle ersatzweise auch eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters ausreicht, muss es doch irgendwie möglich sein, alle nur dem einen Ehegatten zuzuordnenden, zu versteuernden Einkünfte nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG zu ermitteln (probeweise im Programm Einzelveranlagung aktivieren?)?
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Wenn von der Beihilfestelle ersatzweise auch eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters ausreicht, muss es doch irgendwie möglich sein, alle nur dem einen Ehegatten zuzuordnenden, zu versteuernden Einkünfte nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG zu ermitteln (probeweise im Programm Einzelveranlagung aktivieren?)?
Was ist eigentlich daran so schwer, die Fundstelle mit der rechtlichen Formulierung einmal genau zu verlinken, damit ein außenstehender ein eigenes Bild von der geforderten Rechtslage machen kann? Ich persönlich kenn die Formulierung und Berechnungen zur Beihilfeberechtigung anders und stelle keine Vermutung auf, ohne mir selber den Text angelesen zu haben. Und von Vermutungen werden sich wahrscheinlich auch alle anderen potentiellen Hilfesteller distanzieren.
Ansonsten habe ich die einzige denkbare Alternative bereits oben genannt.
Annähernd zu ermitteln durch eine fiktive Einzelveranlagung von Ehegatten.
Alles andere ergibt für mich nach Deinen bisherigen Informationen keinen Sinn.
Abgesehen davon erstaunt es mich, dass eine Beihilfestelle Vorschriften haben soll, irgendwelche Bescheinigungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe als Nachweis zu akzeptieren.
Nach kurzer Suche habe ich ähnliche Formulierungen zum "Grundfreibetrag" wie von Dir gewählt gefunden. Allerdings bezieht sich diese Formulierung, wie und Hilfestellern so auch bekannt, nur auf die Höhe des unschädlichen Betrags. Die Berechnung dieses Betrags wird dann im weiteren Verlauf beschrieben und bezieht sich immer in irgendeiner Art und Weise auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Man sollte also erst einmal allen Rechtsquellen folgen und die Voraussetzungen ganz genau lesen.
Z.B.:
ZitatBEIHILFE
Ehegatteneinkommen
Berechtigung des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten
Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v.H.Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten gem. § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO und die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes um 5 v. H. (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO)
ist dessen Einkommen auf den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG bezogen auf das vorletzte Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt worden.
Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2018 9.000,00 €, im Jahr 2019 9.168,00 € sowie im Jahr 2020 = 9.408 €.
Die Einkünfte nach dieser umfassen folgende Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
§ 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO
Zitat3.
die in den §§ 6 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung);
So oder ähnlich sollte es sich bei Dir/Euch verhalten.