Abgabe einer unvollständigen Erklärung

  • Zur vollständigen Abgabe meiner Einkommensteuererklärung fehlen mir Unterlagen:

    1. Abrechnung der Hausverwaltung zu einer vermieteten ETW, da der Energielieferant trotz mehrerer Mahnungen noch keine Jahresabrechnung erstellt hat

    2. Feststellungsbescheid des Finanzamtes zum Ertragsanteil an einer Erbengemeinschaft


    Eine Fristverlängerung zur Abgabe des Steuerbescheides wurde seitens des Finanzamtes abgelehnt. Zur Vermeidung eines Säumniszuschlages sehe ich mich nun gezwungen eine unvollständige Steuererklärung abzugeben. Was muss ich dabei bei Abgabe über tax Professionel 2023 beachten? Wie kann ich später - wenn mir alle Unterlagen vorliegen - meine Steuererklärung ändern und erneut elektronisch abgeben?

    • Offizieller Beitrag

    Zur Vermeidung eines Säumniszuschlages sehe ich mich nun gezwungen eine unvollständige Steuererklärung abzugeben.

    Warum unvollständig? Verstehe ich nicht.


    1. Abrechnung der Hausverwaltung zu einer vermieteten ETW, da der Energielieferant trotz mehrerer Mahnungen noch keine Jahresabrechnung erstellt hat

    Die im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlten Beträge sind Dir doch durch Deine geleisteten Abschläge bekannt.


    2. Feststellungsbescheid des Finanzamtes zum Ertragsanteil an einer Erbengemeinschaft

    Du meinst wohl die gesonderte Feststellung über die Höhe der anteiligen Einkünfte aus der Erbengemeinschaft. Auch da kannst Du doch die Steuernummer anklicken und ggf. sogar "von Amts wegen ermitteln" anklicken. Ggf. schätzt das FA dann erst einmal nach dem Ergebnis des Vorjahres. Und ansonsten wird das eh nach Durchführung der gesonderten Feststellung durch das Lagefinanzamt und Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Wohnsitzfinanzamt der Beteiligten von Amts wegen berichtigt.

  • "Warum unvollständig? Verstehe ich nicht."

    "Die im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlten Beträge sind Dir doch durch Deine geleisteten Abschläge bekannt.


    Weil die Abrechnung der Hausverwaltung fehlt. Darin sind u.a. enthalten auch Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage im entsprechenden Kalenderjahr. Und die Gesamtabrechnung als Basis für die Eigentümerversammlung wird erst nach Vorlage der Energiekosten von der Verwaltung erstellt.


    "Du meinst wohl die gesonderte Feststellung über die Höhe der anteiligen Einkünfte aus der Erbengemeinschaft. Auch da kannst Du doch die Steuernummer anklicken und ggf. sogar "von Amts wegen ermitteln" anklicken. Ggf. schätzt das FA dann erst einmal nach dem Ergebnis des Vorjahres. Und ansonsten wird das eh nach Durchführung der gesonderten Feststellung durch das Lagefinanzamt und Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Wohnsitzfinanzamt der Beteiligten von Amts wegen berichtigt."


    Es gibt keinen Vorjahresbescheid, da erstmalig Erträge angefallen sind. Im Übrigen kann erst nach Vorlage aller Daten entschieden werden, ob eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung besser ist.

    • Offizieller Beitrag

    Weil die Abrechnung der Hausverwaltung fehlt. Darin sind u.a. enthalten auch Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage im entsprechenden Kalenderjahr. Und die Gesamtabrechnung als Basis für die Eigentümerversammlung wird erst nach Vorlage der Energiekosten von der Verwaltung erstellt.

    Da der Antrag auf Fristverlängerung bereits abgelehnt wurde, bleibt Dir nur die Möglichkeit, hinsichtlich etwaiger Abflüsse aus der Instandhaltungsrücklage im Rahmen der ergänzenden Angaben zur Erklärung zu beantragen, den Bescheid insoweit punktuell vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO zu erlassen. Ggf. noch darauf hinweisen, dass Du ansonsten diesbezüglich Einspruch gegen einen ESt-Bescheid einlegen müsstest.


    Es gibt keinen Vorjahresbescheid, da erstmalig Erträge angefallen sind.

    Deshalb ja:

    Du meinst wohl die gesonderte Feststellung über die Höhe der anteiligen Einkünfte aus der Erbengemeinschaft. Auch da kannst Du doch die Steuernummer anklicken und ggf. sogar "von Amts wegen ermitteln" anklicken.


    Im Übrigen kann erst nach Vorlage aller Daten entschieden werden, ob eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung besser ist.

    Das ist kein Grund für einen Antrag auf Fristverlängerung und muss ggf. eben über einen fristwahrenden Einspruch abgewickelt werden.


    Meine technische Frage zur unvollständigen Abgabe der Steuererklärung ist damit leider noch nicht beantwortet.

    Doch ist sie m.E. .


    Und Du siehst übrigens, wie man man für andere nachvollziehbar mittels der Forumssoftware zitiert. ;)

  • Hallo,

    mir ist es ähnlich ergangen, wie dem Ehrlichen Steuerzahler; zumindestens was Teil 1 seiner Fragestellung betrifft.


    Ich bewohne eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und vermiete eine andere Eigentumswohnung. Für beide Wohnungen liegen die Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2022 noch nicht vor, weil der Energielieferant mit der Abrechnung noch nicht fertig ist.


    Auch mein Antrag beim Finanzamt um eine Fristverlängerung wegen unvollständiger Unterlagen wurde abgewiesen und mir wurde charmant mit einer Strafzahlung von bis zu 25000 EUR gedroht, falls ich auf die Idee kommen sollte, meine Erklärung nicht pünktlich abzugeben.


    Meine Steuererklärung habe ich pünktlich abgegeben und hoffe jetzt auf eine Möglichkeit, abzugsfähige Beträge aus den Hausgeldabrechnungen nachzureichen. Leider liegen diese noch immer nicht vor. Die Einspruchsfrist ist bereits abgelaufen.

    Evtl. hätte ich die abzusetzenden Beträge auch schätzern können, aber diese hätten dann wissentlich nicht gstimmt. Wie macht man es denn nun richtig.

    Ich fühle mich in diesem Fall vom Finanzamt übervorteilt.

    Der Staat gewinnt immer.


    Mit einem Steuerberater war das alles einfacher; alleine schon deshalb, weil dort das Problem durch spätere Fristen gar nicht erst auftrat. Leider habe ich das Gefühl, dass einzelne Arbeitnehmer bei den Steuerberatern nicht mehr gerne gesehen sind. Stichtwort: Gewinnmarge. Mein Berater hat mir zu unserem 25jährigen Geschäftsbeziehungsjubiläum die Zusammenarbeit gekündigt, um sich auf die Kernwerte zu konzentrieren.


    Aber ich schweife ab. Es bleibt die Frage, wie ich im Nachgang die Steuererklärung aus meiner Sicht komplettieren kann? Ich nutze die tax-Steuersoftware.

    Geht das jetzt nicht mehr, kann ich die Beträge dann im kommenden Jahr ansetzen? Ich ziehe dann zukünftig die Betriebskosten immer ein Jahr hinter mir her.


    Ich würde mich über eine belastbare Auskunft freuen.

    MfG

  • Hallo,

    mir ist es ähnlich ergangen, wie dem Ehrlichen Steuerzahler; zumindestens was Teil 1 seiner Fragestellung betrifft.


    Ich bewohne eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und vermiete eine andere Eigentumswohnung. Für beide Wohnungen liegen die Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2022 noch nicht vor, weil der Energielieferant mit der Abrechnung noch nicht fertig ist.

    Wo ist denn da das Problem? Die Anlage V wird nach dem Zuflussprinzip erstellt, Hausgelderstattungen und -nachforderungen sind demnach dann anzusetzen, wann sie geleistet wurden.

    • Offizieller Beitrag

    Wo ist denn da das Problem? Die Anlage V wird nach dem Zuflussprinzip erstellt, Hausgelderstattungen und -nachforderungen sind demnach dann anzusetzen, wann sie geleistet wurden.

    Darin sind u.a. enthalten auch Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage im entsprechenden Kalenderjahr.

    Ansonsten interessant:

    Verspätete Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung - FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.11.2012 - 11 K 838_10 .pdf

    Verspätete Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung - Finanzgericht Köln Az. 11 K 1319_16 Urteil vom 24. August 2016 .pdf


    Die Einspruchsfrist ist bereits abgelaufen.

    Und warum das?


    Ich würde mich über eine belastbare Auskunft freuen.

    Steuerberatung können und dürfen wir hier aufgrund des Steuerberatungsgesetzes nicht leisten.