Lohn, Abfindung u. Arbeitslosengeld erhalten, Programm errechnet eine Nachzahlung

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Berrechnung der Steuer im Programm. Kurz zur Vorgeschichte: Mein Arbeitgeber zahlte im November den Lohn und vergass die Abfindung auf den Monat zu packen, Die Abfindung wurde daraufhin wurde pauschal im November überwiesen. Im Dezember hat man dann einen Lohnzettel mit der Steuerklasse 6 zugesandt. Beide Lohnsteuerbescheide wurden an das Finanzamt und dann an das Programm übertragen. Bei der Berechnung fällt nun auf, das bei einer Einzelveranlagung ein hoher Betrag zur Rückzahlung anfällt. Bei einer Zusammenveranlagung fällt zwar auch eine Nachzahlung an, jedoch mindert sich diese um fast die Hälfte. Wie kann das sein? Wo es doch heißt bei einer Einzelveranlagung bekommt man Steuern zurück. Noch zu bemerken ist, mein Mann hat in dem Jahr nur Krankengeld und einen Monat Arbeitslosengeld erhalten und ich, von Januar bis November Gehalt, im November die Zahlung der Abfindung, die aber im Dezember berechnet wurde und für den Monat Dezember Arbeitslosengeld. Hat dies mit dem Progressionsvorbehalt zu tun? Kann hier die 5-tel Regelung angewendet werden oder ist sie bereits angewandt? Kann man die Steuerschuld noch irgendwie weiter mindern? Sollte ich ggf. doch einen Steuerberater zu Rate ziehen?

    Danke im voraus für Eure Antworten

    • Offizieller Beitrag

    Wo es doch heißt bei einer Einzelveranlagung bekommt man Steuern zurück.

    Wer sagt das bei diesem Sachverhalt?


    Hat dies mit dem Progressionsvorbehalt zu tun?

    Ja, alles.


    Kann hier die 5-tel Regelung angewendet werden oder ist sie bereits angewandt?

    Das musst Du doch anhand der Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung sehen. Allerdings fällt nicht jede Abfindung unter die Fünftelregelung des § 34 EStG.


    Kann man die Steuerschuld noch irgendwie weiter mindern?

    Das dürfen Dir nur Angehörige der steuerberatenden Berufe beantworten und kommt ohnehin auf den Einzelfall an.


    Sollte ich ggf. doch einen Steuerberater zu Rate ziehen?

    Im Zweifel ja, wenn Dir Dein "Programm", welches auch immer es sein mag, nicht weiterhilft.