Ein Grundstück in Niedersachsen mit 2 Gebäudeeinheiten (EFH u. Büro)

  • Hallo Leute,


    ich muss jetzt eine Grundsteuererklärung für ein Grundstück in Niedersachsen erstellen.


    Auf dem Grundstück (Fläche 1035 m²) steht ein EFH und ein Büroanbau. Es gibt zwei Aktenzeichen, da es sich ja um 2 Einheiten handelt.


    Nun habe ich in Elster gelesen, dass die gesamte Grundstücksfläche immer angegeben werden muss.

    Wenn ich jetzt aber die zwei Erklärungen abgebe, dann würde das doch bedeuten, dass ich die Grundstücksfläche mit 2 x 1035 m² angebe.


    Habe ich da etwas falsch verstanden oder ist das tatsächlich so?


    Ich hoffe jemand kann mir hier helfen.


    Vielen Dank im Voraus.


    Gruß Achilleus

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Grundstück Niedersachsen mit einem Grdstck. und 2 Gebäudeeinheiten (EFH u. Büro)“ zu „Ein Grundstück in Niedersachsen mit 2 Gebäudeeinheiten (EFH u. Büro)“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Nun habe ich in Elster gelesen, dass die gesamte Grundstücksfläche immer angegeben werden muss.

    Was in Elster steht interessiert mich eigentlich bei der Bedienung des Programms WISO Grundsteuer nicht. Ich folge da den Masken und gebe das ein, was nach den vorher von mir angelegten und bestätigten Grunddaten im weiteren Programmverlauf gefragt wird. Dabei richte mich nach den Fragen, Auswahlmöglichkeiten (Reiter) Und Hinweisen (Fragezeichen).


    Wenn ich jetzt aber die zwei Erklärungen abgebe, dann würde das doch bedeuten, dass ich die Grundstücksfläche mit 2 x 1035 m² angebe.

    Und genau solche Fälle hatten wir schon. Einzeln zu bewertende wirtschaftliche Einheiten ohne neue Vermessung bzw. Änderung im Grundbuch. Auf meinen Rat hin haben Programmnutzer beim FA nachgefragt und diese gaben die Auskunft einfach aufzuteilen.


    Ich würde also ggf. im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufteilen und zuordnen und die zu Grunde gelegten Maßstäbe dem FA als Ergänzung mitteilen.


    Vorher würde ich mir allerdings einmal genau anschauen, was in der entsprechenden letzten Einheitswerterklärung der jeweiligen Objekte erklärt wurde und wie das FA dies in seinen Feststellungsbescheiden umgesetzt hat.

  • Hallo miwe4,


    ich werde einfach beim Finanzamt am Montag anrufen und nachfragen.

    Ich gebe dir Recht, dass eine Grundstücksaufteilung sinnvoll ist. Das heißt, die Grundfläche des Büros ist von der Gesamtfläche des Grundstücks zu kürzen und als Bodenanteil beim Büroanbau anzusetzen. Ich werde mich hier melden, wenn ich eine Auskunft vom Finanzamt habe.


    Gruß Achilleus

    • Offizieller Beitrag

    Das heißt, die Grundfläche des Büros ist von der Gesamtfläche des Grundstücks zu kürzen und als Bodenanteil beim Büroanbau anzusetzen.

    M.E. wären auch die sonstigen Flächen im Verhältnis der Wohn-Nutzflächen u.a. auch Zufahrt, Parkplätze, Garagen etc.) zuzuordnen. Eine Ausnahme würde ich da höchstens sehen, wenn entsprechende Verkehrs-/Nutzungsrechte bei dem anderen Objekt im Grundbuch eingetragen sind. Das hat ja auch erhebliche Folgewirkung auf ein mögliches Betriebsvermögen im Falle eigener unternehmerischer Nutzung. Im Zweifel muss sich das sogar der Sachverständige der FinVerw vor Ort ansehen und begutachten.

  • Das heißt, die Grundfläche des Büros ist von der Gesamtfläche des Grundstücks zu kürzen und als Bodenanteil beim Büroanbau anzusetzen.

    M.E. wären auch die sonstigen Flächen im Verhältnis der Wohn-Nutzflächen u.a. auch Zufahrt, Parkplätze, Garagen etc.) zuzuordnen. Eine Ausnahme würde ich da höchstens sehen, wenn entsprechende Verkehrs-/Nutzungsrechte bei dem anderen Objekt im Grundbuch eingetragen sind. Das hat ja auch erhebliche Folgewirkung auf ein mögliches Betriebsvermögen im Falle eigener unternehmerischer Nutzung. Im Zweifel muss sich das sogar der Sachverständige der FinVerw vor Ort ansehen und begutachten.

    Ich habe heute mit dem Finanzamt gesprochen und es ist so, dass i. Höhe der Grundfläche des Bürogebäudes auch ein Bodenwert anzugeben ist. Von der Gesamtfläche des Grundstücks für das EFH ist die Bodenfläche vom Bürogebäude abzuziehen.


    Parkfläche/Auffahrt rechne ich dem EFH zu.


    Da das Gewerbe auch in 2021 aufgegeben wurde und in diesem Jahr das Grundstück verkauft wurde, wird es sich sowieso alles noch ändern.

    Ich bin auch der Meinung, dass im Grunde alle Gebäudeteile als Privaträume (EFH) zu deklarieren sind, aber das wollte das Finanzamt nicht.


    Warten wir es einfach ab und sehen was das Finanzamt macht. Mir ist es im Grunde egal. :censored: 8)


    Gruß Achilleuxs