Eingabe von Doppelhaushälften, bei denen Miteigentumsanteil für das Grundstück und Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Doppelhaushälfte

  • Zu dem Thema gibt es schon einen Beitrag. Vermutlich wirst Du Dich noch ein wenig in Geduld üben müssen. Des Weiteren kann diese Frage hier vermutlich nicht gelöst werden, da es sich um ein Anwenderforum handelt. Die erweiterte Suche bzw das Forum konnte Dir nicht helfen?

  • Ich finde keine Informationen/Hilfe zur Eingabe von Doppelhaushälften, bei denen Miteigentumsanteil für das Grundstück und Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Doppelhaushälfte eventuell eingegeben werden müssen. Dies betrifft doch sicher Hundertausende von Fällen. Müssen hier Angaben zu Eigentumsgemeinschaften sowohl bei Wohnung und Grundstück erfolgen?

  • miwe4

    Hat den Titel des Themas von „kein Support zu Wiso Grundsteuer“ zu „Eingabe von Doppelhaushälften, bei denen Miteigentumsanteil für das Grundstück und Sondereigentum an sämtlichen Räumen der Doppelhaushälfte“ geändert.
  • Selbst wenn im Grundbuchauszug EF steht, ist das doch nicht in Stein gemeißelt und bei der Eingabe für die Neuberechnung der Grundsteuer sind doch Eigenschaften einer Doppelhaushälfte zu berücksichtigen. Ein Einfamilienhaus ist doch mit einer Doppelhaushälfte nicht zu vergleichen und müsste folglich anders bewertet werden. Miteigentum des Grundstückes und Sondernutzungsrecht der Räumlichkeiten stehen im Kaufvertrag und haben entscheidende Einschränkungen für den Eigentümer. In der WiSo Grundsteuer findet man überhaupt nichts, verstehe ich einfach nicht, denn diese Basis müsste doch zigfach in Deutschland vorkommen?

    • Offizieller Beitrag

    Ein Einfamilienhaus ist doch mit einer Doppelhaushälfte nicht zu vergleichen ...

    Natürlich ist es das.


    ... und bei der Eingabe für die Neuberechnung der Grundsteuer sind doch Eigenschaften einer Doppelhaushälfte zu berücksichtigen.

    Da ist nichts anderes zu berücksichtigen, als es bisher auch der Fall gewesen ist, sofern zwischenzeitlich keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden.


    Ein Einfamilienhaus ist doch mit einer Doppelhaushälfte nicht zu vergleichen und müsste folglich anders bewertet werden.

    Nein, jede wirtschaftliche Einheit ist bewertungsrechtlich ein Einfamilienhaus. Und deshalb hat ja jeder Eigentümer seiner Doppelhaushälfte auch sein eigenes Einheitswert-Aktenzeichen und muss eine eigenständige Erklärung abgeben.


    Miteigentum des Grundstückes und Sondernutzungsrecht der Räumlichkeiten stehen im Kaufvertrag und haben entscheidende Einschränkungen für den Eigentümer.

    Du trägst das jeweilige Flurstück und ggf. die Miteigentumsanteile ein und fertig.


    Also richte Dich nach dem Grundbucheintrag und vor allem nach Deiner entsprechenden Einheitswert-Erklärung für Dein Objekt (wirtschaftliche Einheit).