Wie werden meine Rechnungen nach §13b auch als diese in meiner USt-Anmeldung ausgegeben?

  • Hallo Oliver, ich würde auch dringend es dir raten, dass mit dem Steuerberater zu klären. Der §13 hat nicht nur den Finanzamtmitarbeiter sondern auch hier etwas durcheinander gebracht. Du verbringst eine Dienstleistung an ein Drittlandsunternehmer. Es hat nichts mit §13 oder reverse charge zu tun.

  • Hallo,

    Muenchner Kindl hat schon Klarheit gezeigt und den Weg gewiesen. Danke!

    Vor dem Gang zum StB muss man aber schon vorgebildet sein. Dein vorgefertigter Satz in der Rechnung ist falsch eingestellt in MB. Dort steht unter 8024 > 8338 Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze


    Das hast Du verwechselt mit EU B2B-Kunden. Hier weitere Tipps:

    1. Rechnung in die Schweiz (Dienstleistung)
    2. Rechnung nachträglich korrigieren

    Alles Gute!

  • Das ist das Grundproblem. Ausland ist in der EU eben nicht gleich Ausland.

    Wie aus dem Screenshot ersichtlich, hat Oliver im Textbaustein die Textfeldvariable für das Ziehen des auf 8338 voreingestellten MWSt-Befreiungssatzes gelöscht und mit seiner Version (die vom Stb) ersetzt. Was schon mal keine gute Idee war.

    Die hier getätigte Aussage, dass §13b damit nichts zu tun hat, ist aber auch falsch. Dieser ist sehr lang und regelt in den einzelnen Absätzen unter anderem die diversen Fälle der Steuerschuldumkehr (was nebenbei bemerkt gesetzesmethodisch Mist ist, weil an der Stelle im Gesetzt eigentlich nur der Zeitpunkt der Steuerschuld geregelt werden sollte). In Absatz 2 Nr. 1 wird der Fall Nicht-EU-Ausland genannt. Die vom FA genannte Nr. 5 bezieht sich ausschließlich auf Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte und darum geht es doch bei dir sicher nicht?

  • In Absatz 2 Nr. 1 wird der Fall Nicht-EU-Ausland genannt.

    Lesen Sie den Gestzestext genau:


    1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;


    In § 13b (1) Nr. 1 UStG werden also u.a. die an einen dt. Unternehmer durch einen im nicht-EU-Ausland befindlichen Unternehmer erbrachten sonstigen Leistungen (= Dienstleistungen) geregelt.


    Darum geht es aber in diesem Fall nicht.

    Hier geht es um durch den dt. Unternehmer stingray77 an einen nicht-EU (Schweizer) Unternehmer erbrachte sonstigen Leistungen.

    Das ist der entgegengesetzte Fall.


    Im § 13b UStG geht es nur um deutsche Umsatzsteuer.

    In diesem Fall geht es aber um Schweizer Umsatzsteuer.


    Was hier auf der Schweizer Seite wirkt, damit der Schweizer Unternehmer weiß, daß er auf stingray77s Rechnung Schweizer USt schuldet, ist was auch immer die Schweizer Version unseres § 13b UStG ist.

    Aber das ist nicht unser Problem und auch nicht das Problem des deutschen Finanzamts.

    Alles was das Finanzamt zu interessieren hat, ist daß keine deutsche Umsatzsteuer fällig ist. Und der Grund dafür ist § 3a (2) UStG.

  • Okay - vielen Dank noch mal Euch allen - vor allem Dir/Ihnen Muenchner Kindl!


    Ich habe mir das jetzt alles noch mal durchgelesen - und auch damit abgeglichen, wie's ein "Kollege" von mir mit derselben Konstellation macht: bei ihm wird das auch auf Kennziffer 45 und nicht 60 gesteuert... Nicht daß es bei ihm richtiger sein muß, aber da das dem entspricht, was hier geschrieben wurde, hat er wohl den kundigeren Steuerberater! Und/aber er hat gar keinen Hinweistext in seinen Rechnungen...


    Ich werde jetzt so verfahren, wie MK es schon in seinem ersten Post geraten hat. Da bin ich mal gespannt (aargh), wie/ob "mein" FA-Beamter darauf reagiert.


    Auch meine Rechnungen werde ich entsprechend ändern.

    Eine nachträgliche Änderung meiner Rg'n ist (da ja alles auf die richtigen "Konten" gelaufen ist, ich nur eine falsche/irreführende Formulierung im Text verwendet habe) doch wohl nicht nötig, richtig? ...Sonst hätte ich wieder/immer noch das Problem, daß ich an die 2019er in MB nicht rankomme...


    ...Wie aus dem Screenshot ersichtlich, hat Oliver im Textbaustein die Textfeldvariable für das Ziehen des auf 8338 voreingestellten MWSt-Befreiungssatzes gelöscht und mit seiner Version (die vom Stb) ersetzt. Was schon mal keine gute Idee war. ...

    Aber welche Textfeldvariable habe ich denn gelöscht/überschrieben, Dozent_WISO_MB? Stand da was in dem Feld, in das ich meinen §13-Text geschrieben habe?

    Da würde jetzt aber doch ohnehin der Text gem. MK's Vorschlag ("Diese sonstigen Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da sich der Ort der Leistung gem. § 3a (2) UStG an dem Ort befindet, von dem aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt und das ist die Schweiz.") reinkommen...


    Wenn Ihr mir zu diesen Punkten (nachträgliche Rg-Änderung und Textfeldvariable) auch noch mal antworten könntet, wäre ich Euch dankbar...


  • Das ist die Textvariable für den Satz, wenn ein steuerfreies Konto ausgewählt wird. Dann muss man sich nicht selbst um diesen kümmern, so lange man jeweils das richtige Erlöskonto in der Rechnung auswählt. Die Variable ist bei Installation von WISO Mein Büro in den Textbausteinen enthalten, jedenfalls war das früher so und ich wüsste nicht, warum sich da etwas geändert haben sollte. Ich weiß aber, dass viele Nutzer die abweichenden Erlöskonten nicht kennen, ebenso nicht wissen, was eine Textvariable ist und die erforderlichen Rechnungssätze manuell rein schreiben, indem sie die Variable überschreiben.


    im Fall Konto 8338 ist hinterlegt: "Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze", was laut dem Link bei SAMM der empfohlene Satz ist.

  • Besten Dank, Dozent_WISO_MB!

    Mit der Textvariable hab' ich jetzt auch wieder den Standardtext in meiner Rechnung...


    Bleibt nur noch die Frage, ob ich noch alte Rg'n ändern muß - aber das wird/würde dann wohl auch "mein" FA-Beamter fordern, sofern nötig...

    Schau'n wir mal...

    Falls mir darauf nicht noch jemand hier aus der Gruppe antworten möchte, denke ich, ist das Thema erledigt.


    Noch mal: Danke an Alle!

  • Wenn Ihr mir zu diesen Punkten (nachträgliche Rg-Änderung und Textfeldvariable) auch noch mal antworten könntet, wäre ich Euch dankbar...

    Nachträgliche Rechnungsänderung ist nicht nötig.


    Zur Textfeldvariablen: es ist eigentlich egal, was da steht, es gibt da keine Pflicht.

    Anders ist es bei einer Dienstleistung an ein EU-Unternehmen, dort muß immer "Reverse Charge" stehen und immer die USt-Identifikationsnummer des Leistenden und des Empfängers drinnen stehen.


    Daß keine dt. USt fällig ist, sieht man sofort aus der Tatsache, daß der Empfänger der Dienstleistung (= sonstige Leistung) ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands ist (und es ist keiner der spezielleren Fälle ist, die weiter hinten kommen, also ab Absatz 3 in § 3a UStG und auch kein Fall des § 3b und § 3e UStG ist). Also hat man hier den 08/15-Fall, man hat § 3a (2) UStG als "Grund", warum keine dt. USt fällig ist.

    Und der Schweizer Steuerberater des Schweizer Kunden weiß auch, ohne daß man ihm das explizit durch einen Satz auf der Rechnung sagen muß, daß er da Schweizer USt auf den Rechnungsbetrag abführen muß in der Schweizer Umsatzsteuervoranmeldung des Schweizer Unternehmens.


    Das Problem hier ist der unerfahrene Finanzamtmitarbeiter.

    Also nur für ihn (und für die nächsten Finanzamtsachbearbeiter seiner Art) würde ich da einen Satz reinschreiben, der ihm sagt, wo genau er im Gesetz nachschauen muß, also den "Grund".


    Der Buhl Satz:

    • "Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze"

    ist einfach nur der Name des SKR03-Kontos 8338 und eine bloße Behauptung: https://www.rtskg.de/service/d…hmen/skr-03-klasse-8.html

    Besonders aussagekräftig ist der für jemanden, der nicht schon weiß warum das so ist (also warum die Dienstleistung im Drittland Schweiz umsatzsteuerpflichtig ist, und nicht in Deutschland), nicht gerade.

  • Klasse - dann sollte das mit meinem Schreiben an den FA-Beamten (ist raus) und meiner Textänderung in der Rg (nach MB-Vorgabe: "Diese Rechnung enthält Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen und im Inland nicht steuerbare Umsätze. Es liegt eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor") jetzt ja "eigentlich"/erst mal erledigt sein... :P Und wenn ein "nächster FA-Beamter" drüber stolpert, weiß ich was ich antworten soll...

    Daumendrücken! ;)


    DANKE SEHR!