Änderung der Nutzungdauer Gebäude AFA neu berechnen

  • Hallo zusammen

    ich habe meine Immos neu berechnen lassen ( Nutzungdauer ) Statt der 50 Jahre nur noch 36 Jahre.


    Wo kann ich diese neue Berechnung bei Steuer-Sparbuch eintragen ?

    Den einzigen Hinweis im Programm : Änderung aufgrund von Naturkatastrophen ??


    Grüße

    • Offizieller Beitrag

    ich habe meine Immos neu berechnen lassen ( Nutzungdauer ) Statt der 50 Jahre nur noch 36 Jahre.

    Was meinst Du damit? Man berechnet die Anschaffungskosten nicht so einfach neu und die Nutzungsdauer ändert sich auch nicht so ohne Grund. Es gibt ja dazu ein EStG.

  • Die Rechtsprechung zu dem möglichen Ansatz von nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer bezieht sich auf Neubauten, nicht auf Bestandsbauten. Bei Bestandsbauten wäre ja auch zu prüfen, inwieweit die schon "verwendete" Nutzungsdauer hier gegengerechnet werden muss. Außerdem wäre das Gutachten aus Sicht des Bau- oder Anschaffungsjahres zu erstellen.


    Bevor du hier etwas einträgst, rate ich dir zu fachlichem Rat.

  • Die Restnutzungsdauer wurde gem. Gutachten erstellt.


    Somit für mich klar , das ich als Vermieter mit dem Gutachten meine Häuser nicht 50 Jahre abschreiben brauche.

    Gutachten alle zwischen 36 + 41 Jahren.


    Hier ein Auszug:


    Das Finanzgericht Münster veröffentlicht sein Urteil vom 27.2.2022 (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E) und stellt in der Entscheidung klar, dass die durch ein Privatgutachten ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von gewerblich genutzten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann. Die so ermittelte Nutzungsdauer ist damit von den Finanzämtern anzuerkennen. „Das Urteil des Finanzgerichts ist eine gute Nachricht für Vermieter, die bei einer verkürzten Nutzungsdauer ihrer Immobilien höhere steuerliche Abschreibungssätze geltend machen können. Im Kern ermöglicht die Entscheidung massive Steuererleichterungen für Vermieter von Bestandsimmobilien“, erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer der Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com.



    Die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2021 (Aktenzeichen IX R 25/19), welches die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Grundsätzlich darf eine vermietete Immobilie laut Einkommenssteuergesetz (EstG) § 7 Abs. 4 über 50 Jahre zu zwei Prozent pro Jahr steuerlich abgeschrieben werden. Zur Verkürzung dieser Restnutzungsdauer forderten einzelne Finanzämter bis zum Urteil der Bundesfinanzrichter jedoch die Vorlage eines detaillierten Bausubstanzgutachtens. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung vom Juli 2021 jedoch klar, dass sich für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedient werden darf.