Steuerersparnis bei Unterhalt, Anlage U

  • Hallo,


    meine Frage bezieht sich auf Steuersparen eines unterhaltzahlenden Vaters. Ich und meine getrennt lebende Ehefrau haben beide WISO Steuer und kommen zum folgenden Ergebnis:


    1. Wenn meine Ehefrau ihre Lohnsteuererklärung "alleine" macht, bekommt sie eine Erstattung von 1200€.

    2. Wenn sie ihre Lohnsteuererklärung macht mit Versteuerung des Unterhalts was sie von mir bekommt, muss sie 1000€ nachzahlen.

    3. In meiner Lohnsteuererklärung sehe ich eine Erstattung von 100€ wenn ich sie "alleine" mache, mit Anlage U wird eine Erstattung von 2600€ angezeigt.


    Sehen die Zahlen soweit plausibel aus?

    Der Stein des Anstoßes ist ja dass es für meine Ehefrau es sich nicht lohnt die Steuererklärung mit mir gemeinsam (Anlage U, Versteuerung ihrerseits etc.) zu machen. Denn wenn die Zahlen richtig sind, bekommt sie 1200€ ohne Versteuerung, mit bekommen wir beide letzendlich 1600€ was wir aufteilen müssten.


    Rahmenbedingungen:

    Getrennt lebend seit fast 3 Jahren

    Frau (Kinderfreibetrag Null) lebt mit Tochter getrent sie ist 20 Jahre alt, studiert, und die Frau arbeitet

    Frau verdient ein Drittel von meinem Gehalt und sie bekommt Kindergeld

    Ich (Kinderfreibetrag 1) zahle Unterhalt an meine Frau und auch an die Tochter

    Ich und meine Frau haben Lohnsteuerklasse 1



    Ich danke euch im voraus.


    Gruß.

  • Moin,


    das sind schon ziemliche steuerrechtliche Fragen, die Du hier stellst und die wir nur begrenzt beantworten dürfen.
    Aber grundsätzliche Frage: Warum hat Deine Frau Steuerklasse 1? Als Alleinerziehende mit Bezug von Kindergeld müsste sie doch schon nach dem Trennungsjahr in Steuerklasse 2 wechseln.
    Und dann sieht die Steuererklärung auch schon anders aus.

    • Offizieller Beitrag

    Als Alleinerziehende mit Bezug von Kindergeld müsste sie doch schon nach dem Trennungsjahr in Steuerklasse 2 wechseln.

    Sie muss nicht.


    Und dann sieht die Steuererklärung auch schon anders aus.

    Nein, mit der ESt-Erklärung haben die Steuerklassen rein gar nichts zu tun.

  • Aber grundsätzliche Frage: Warum hat Deine Frau Steuerklasse 1? Als Alleinerziehende mit Bezug von Kindergeld müsste sie doch schon nach dem Trennungsjahr in Steuerklasse 2 wechseln.

    Danke für deine Antwort.

    Richtig, sie kann Steuerklasse 2 machen, aber bei einer Scheidung ist die Kommunikation/Beratungen da nicht wie vorher, Ihre Steuerklasse ist jetzt quasi ihre eigene Aufgabe, aber man kann doch sogar rückwirgend ändern. Das ist jetzt das erste (Steuer)Jahr nach dem Trennjahr. Ich hoffe dass wir das mit Versteuern auf die Reihe bekommen, wenn es denn für sie lohnt.

    Und dann sieht die Steuererklärung auch schon anders aus.

    In wie weit? Mit Steuerklasse 2 würde sie weniger Steuern zahlen, und nat. weniger erstattet bekommen. Im Bezug auf Versteuern und Anlage U habe ich keinen Vorteil gesehen, ob mit Steuerklasse 1 oder 2, oder meinst du was anderes?

    Ich prüfe das nochmal mit WISO Steuer was mit das Programm vorrechnet.

    Und wenn es bei Steuerklasse 1 bei ihr bleibt (was vermutlich auch passieren wird), sehen für dich die Beiträge im ersten Post plausibel aus?


    Gruß.

  • Sie muss nicht

    Yep.



    Nein, mit der ESt-Erklärung haben die Steuerklassen rein gar nichts zu tun

    Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich das für meine Frau mit Steuerklassen 1 und 2 getestet, im Bezug auf Anlage U / Versteuerung habe ich keine Vorteile gesehen. Aber das muss ich nochmal prüfen, wie gesagt.


    miwe4, sehen die Beiträge für dich im ersten Post plausibel aus? Oder haben wir uns verrechnet?


    Gruß.

  • das sind schon ziemliche steuerrechtliche Fragen, die Du hier stellst und die wir nur begrenzt beantworten dürfen.

    Ich gebe mir schon so viel Mühe so allgemein zu fragen wie es nur geht. Die Frage ob die Erstattungsbeiträge plausibel aussehen, ist steuerrechtliche Frage?

  • In der Steuerklasse 2 (für alleinerziehende Arbeitnehmer) wird im Lohnsteuerermäßigungsverfahren der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende steuermindernd berücksichtigt.


    Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse ist nur bis zum 30. November des jeweiligen Steuerjahres möglich.

    • Offizieller Beitrag

    miwe4, sehen die Beiträge für dich im ersten Post plausibel aus? Oder haben wir uns verrechnet?

    Ich hate Dir schon in dem anderen Thread geschrieben, dass bei vorhandenen Einkünften der Ehefrau und der Relation Eurer Einkünfte die Anlage U immer die günstigere Wahl sein wird. Da braucht man keine Zahlen zu, wenn Deine Aussage insoweit zutrifft. Was ich mal unterstellt habe. Den Rest erläutert Dir doch das Programm anhand der Steuerberechnung sowie der detaillierten Anlagen wunderbar. Und das Prozedere ist Dir ja bekannt. Ausgleich etc. und wieder Anlage U.


    In der Steuerklasse 2 (für alleinerziehende Arbeitnehmer) wird im Lohnsteuerermäßigungsverfahren der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende steuermindernd berücksichtigt.


    Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse ist nur bis zum 30. November des jeweiligen Steuerjahres möglich.

    Was aber für die hier zu behandelnde ESt-Erklärung keinerlei Rolle spielt. Wobei es ja auch eher um die Anlage U geht.

  • Ich kann deine Einschätzung zu Anlage U bestätigen, wenn ich die gesamte erstattete Summe berechne, für uns beide, 1800€ am Ende statt 1200€.

    Aber wird Anlage U für jeden einzelnen tatsächlich günstiger? Ist es das was du meinst?

    • Offizieller Beitrag

    Aber wird Anlage U für jeden einzelnen tatsächlich günstiger? Ist es das was du meinst?

    Es wird für Dich günstiger. Bei Deiner Ex Plus-Minus-Null, da Du dafür den Ausgleich zahlst! Du hast das Prinzip der Anlage U anscheinend überhaupt nicht verstanden? Hast Du Dir das überhaupt mal alles durchgelesen?

    Anlage_U_2022.pdf

    Was hast Du denn den Steuerberater bzw. Deinen Anwalt damals gefragt oder was haben die Dir erklärt? Genau dafür bezahlt man diese doch.

  • Klar, du hast völlig Recht, genauso wurde es mir erklärt. Mich bringt bloß das WISO-Ergebnis durcheinander, das anders aussieht.

    Bei mir funktioniert die Berechnung scheinbar korrekt, was Profitieren angeht, bei meiner Frau irgendwie nicht.

    Puh.... da muss ich versuchen den Fehler zu finden warum es auf ihrer Seite nicht geht.


    Und bis dahin Danke nochmal für die Unterstützung.


    PS: Ich bin gerade privat etwas überlastet. Sorry.

  • Deine Frau kann nicht "profitieren", da sie mit Zustimmung zur Anlage U deine Zahlungen versteuern muss. Da aber hiervon noch keine Vorauszahlungen abgeflossen sind, ist der gesamte Betrag mit der EStE zu versteuern. Sie zahlt also zunächst mehr, und dieses "Mehr" gleichst du im Jahr des Bescheides aus (was dann wiederum bei dir in die Anlage U einfließt).

    • Offizieller Beitrag

    Bei mir funktioniert die Berechnung scheinbar korrekt, was Profitieren angeht, bei meiner Frau irgendwie nicht.

    Puh.... da muss ich versuchen den Fehler zu finden warum es auf ihrer Seite nicht geht.

    Noch einmal, nur Du profitierst als Unterhaltsverpflichteter von diesem Verfahren:

    Bei Deiner Ex Plus-Minus-Null, da Du dafür den Ausgleich zahlst!


    Ich schaue mal zeitnahe war da falsch ist.

    Nichts ist da falsch.

  • Ihr müsst die Differenz zwischen der Steuer für ihr "Einkommen ohne Unterhalt" und ihr "Einkommen mit Unterhalt" ermitteln. Das ist dann die Summe, die du als Unterhalt im folgenden Jahr (dem Jahr des Steuerbescheides) zu zahlen hast und wiederum als Unterhalt im Folgejahr geltend machen kannst. Dies müsste ja die von dir aufgezeigte Differenz von 1.200 Euro sein. Ob das plausibel ist, kann man nicht beurteilen, da die steuerlichen Gesamtdaten ja nicht offenliegen (gehen uns auch nichts an). Bei einem Durchschnittsteuersatz von 30% wäre das bei Unterhaltszahlungen von 4.000 Euro der Fall. Bei 20% müsstest du 6.000 Euro Unterhalt gezahlt haben. Das könnt ihr aber anhand der Berechnungen im Programm nachvollziehen, weil dort der Grenzsteuersatz und der Durchschnittsteuersatz angegeben werden.

  • Noch einmal, nur Du profitierst als Unterhaltsverpflichteter von diesem Verfahren:

    Das habe ich verstanden, Danke. Jetzt muss ich der anderen Seite nur beibringen dass es nur einen "Profiteur" gibt, und sie das wohl falsch verstanden hat. Durfte nicht die leichteste Aufgabe sein, aber ich gebe mein Bestes. :)

    • Offizieller Beitrag

    Das habe ich verstanden, Danke. Jetzt muss ich der anderen Seite nur beibringen dass es nur einen "Profiteur" gibt, und sie das wohl falsch verstanden hat. Durfte nicht die leichteste Aufgabe sein, aber ich gebe mein Bestes. :)

    Sie hat ja letztlich gar keine andere Wahl. Und dann doch lieber im Guten als über Anwälte und Gerichtsverfahren. Faire Beträge und regelmäßige Erhöhungen helfen sicherlich bei der Befriedung.