Ich hatte es auch direkt getestet.
Altersentlastungsbetrag bei EPP
- WisoSiGGi
- Erledigt
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miwe4: Kannst Du das nachvollziehen?
Ich habe bisher noch keine Erklärung abgegeben. Ich wollte damit längstmöglich warten, da ja ggf. noch klarstellende Informationen seitens des BMF kommen, aus denen sich Einspruchsgründe oder Vorläufigkeiten ergeben könnten.
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miwe4: Kannst Du das nachvollziehen?
Ich habe bisher noch keine Erklärung abgegeben. Ich wollte damit längstmöglich warten, da ja ggf. noch klarstellende Informationen seitens des BMF kommen, aus denen sich Einspruchsgründe oder Vorläufigkeiten ergeben könnten.
... oder das Programm korrigiert wird.
Da war ich wohl zu schnell mit der Abgabe. Aber nun, nach dem Programmupdate, freut man sich, wenn beim Vergleich alle Differenzen 0 sind.
Was ist denn "längstmöglich"? Wann sind üblicherweise alle Besonderheiten berücksichtigt? Gibt es da Erfahrungen? -
... oder das Programm korrigiert wird.
Das Programm entspricht jetzt der geltenden Rechtslage.
Wann sind üblicherweise alle Besonderheiten berücksichtigt? Gibt es da Erfahrungen?
Immer oder nie. Das Steuerrecht ist in einem dauernden Wandel und deshalb muss auch jede Software ständig entsprechend der gesetzlichen Änderungen bzw. auch der Rechtsprechung geändert werden.
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#Charlie49,
ich bin Rentner und in meinem Fall hat das Finanzamt die EPP bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrages nicht angewendet. Da ich dagegen Einspruch einlegen möchte, wäre ich für einen Tip für eine fundierte Begründung dankbar. Womit lässt sich Dein Hinweis
"Die Rechtslage ist nun mal so, dass bei Rentnern bei der EPP der Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist." unterfüttern?
Vielen Dank.
Peter
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Die Rechtslage ist nun mal so, dass bei Rentnern bei der EPP der Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist." unterfüttern?
Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften. Die Besteuerung der EPP für Rentenbezieher ist in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. c
EStG geregelt. § 24a EStG verweist aber nur auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Nachlesen musst du das selbst.
Wenn der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags bereits durch andere Einkünfte ausgeschöpft wird, gibt es natürlich nichts mehr.
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danke für die schnelle Rückmeldung, das hilft mir weiter
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"Die Rechtslage ist nun mal so, dass bei Rentnern bei der EPP der Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist." unterfüttern?
Nein, er ist nicht bei allen Rentnern zu gewähren. Die diesbezüglichen altersmäßigen Voraussetzungen nach § 24a Satz 3 EStG solltest Du einmal anschauen und prüfen.
Zitat3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
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Nein, er ist nicht bei allen Rentnern zu gewähren.
In dem Punkt hast du natürlich völlig recht, aber dass der Altersentlastungsbetrag an das Alter anknüpft, ergibt sich schon aus dem Begriff selbst.
Wie alt sie sind, wissen doch die meisten Leute.
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Nein, er ist nicht bei allen Rentnern zu gewähren.
In dem Punkt hast du natürlich völlig recht, aber dass der Altersentlastungsbetrag an das Alter anknüpft, ergibt sich schon aus dem Begriff selbst.
Wie alt sie sind, wissen doch die meisten Leute.
Dennoch verknüpfen sehr viele diese durchaus vorhandenen Informationen nicht und ziehen eben die falschen Schlussfolgerungen. Und ich gehe mal davon aus, dass die Computer der Finanzverwaltung gegen Ende der Kampagne insoweit zutreffend programmiert sind. Und dann ist es eben der eigentlich einzig denkbare Grund für die Differenz.
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Und dann ist es eben der eigentlich einzig denkbare Grund für die Differenz.
Es gibt auch Rentner, die die Höchstbeträge beim Altersentlastungsbetrag bereits mit anderen Einkünften ausschöpfen, wie aus Vermietung oder
wenn nebenbei noch aktiv gearbeitet auf Lohnsteuerklasse gearbeitet wird. Dafür reichen ja 4.750,00 € begünstigte Einnahmen jährlich.
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Und dann ist es eben der eigentlich einzig denkbare Grund für die Differenz.
Es gibt auch Rentner, die die Höchstbeträge beim Altersentlastungsbetrag bereits mit anderen Einkünften ausschöpfen, wie aus Vermietung oder
wenn nebenbei noch aktiv gearbeitet auf Lohnsteuerklasse gearbeitet wird. Dafür reichen ja 4.750,00 € begünstigte Einnahmen jährlich.
Dann hätte er/sie seine/ihre Rückfrage aber sicherlich anders formuliert.
ich bin Rentner und in meinem Fall hat das Finanzamt die EPP bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrages nicht angewendet.
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Billy
Hat das Thema aus dem Forum WISO Steuer-Sparbuch nach WISO Steuer (ab 2023) verschoben.