Bruttobeträge für Lohnsteuerersatzleistungen ermitteln

  • Hallo,


    in Steuersparbuch 2022 steht in der Rubrik "Ersatz für Einkommen", dass dort die Bruttobeträge und nicht die ausgezahlten Beträge angegeben werden müssen. Wie aber findet man diese Beträge heraus?


    Beispiel:

    Die Krankenkasse zahlt am 3.1.22 Krankengeld iHv. 60,- Euro für den 17.12.2021 laut Verwendungszweck aus.

    Für die Zeit vom 18.12.21 bis 10.1.22 zahlt sie am 12.1.22 1500 Euro aus.

    Die 1500 Euro müssen/dürfen nicht in der EkSt-Erklärung 2021 angegeben werden, da es nach dem 10.1.22 ausgezahlt worden ist.

    Der Betrag vom 3.1.22 hingegen muss angegeben werden. Wenn ich das richtig verstehe, wird zu dem Betrag noch ein Anteil an die Rentenversicherung überwiesen, welchen ich nach meinem Verständnis mit angeben muss.

    Die Krankenkasse stellt aber keine Belege zur Verfügung, aus der die Bruttobeträge zu den Auszahlungsbeträgen hervorgehen, sondern nur einen Jahresbeleg für die Zeit vom 17.12 .21 bis zum 31.12.21.

  • Die Krankenkasse übermittelt diese Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Diese Daten lassen sich über den Bescheinigungsabruf

    (Vorausgefüllte Steuererklärung - VaSt) abrufen und in die Einkommensteuererklärung übernehmen. Maßgeblich sind die Beträge aus den

    Bescheinigungen, man muss da nicht selbst etwas ermitteln. Beim Krankengeld ist es das sog. Bruttokrankengeld, beim Arbeitslosengeld

    ist es wieder anders. Also einfach abrufen und übernehmen.

  • Wie aber findet man diese Beträge heraus?

    Die stehen in jeder Leistungsmitteilung der zahlenden Behörde/Institution und werden auch am Jahresende dem FA elektronisch übermittelt sowie Dir zu Deiner Kenntnisnahme ausgestellt.


    ... , sondern nur einen Jahresbeleg für die Zeit vom 17.12 .21 bis zum 31.12.21.

    Warum "nur"? Genau das ist der maßgebliche Wert, der auch dem FA übermittelt wurde.

  • Diese Daten lassen sich über den Bescheinigungsabruf

    (Vorausgefüllte Steuererklärung - VaSt) abrufen und in die Einkommensteuererklärung übernehmen.

    Gute Idee, werde ich ausprobieren. Da ich das noch nie gemacht habe, kann man den Abruf partiell vornehmen, ohne dass etliche bereits gemachte Angaben überschrieben werden?


    Wie würde man es machen, wenn man die Steuererklärung nicht programmgestützt durchführen würde? Dafür muss es doch auch einen Weg geben.


    Maßgeblich sind die Beträge aus den

    Bescheinigungen, man muss da nicht selbst etwas ermitteln

    Laut Hinweistext in Wiso Steuersparbuch gilt das Zuflussprinzip und das Datum des Geldeingangs ist entscheidend. Letzteres wird über die Bescheinigung nicht berücksichtigt.

    Im beschriebenen Beispiel wäre es steuerlich von Vorteil, wenn das Datum des Geldeingangs entscheidend wäre, da die Lohnersatzleistungen in 2022 noch länger bezogen worden sind und das Jahreseinkommen niedriger war.

  • Da ich das noch nie gemacht habe, kann man den Abruf partiell vornehmen, ohne dass etliche bereits gemachte Angaben überschrieben werden?

    Ja. Aber nutze bitte auch einmal die Forumssuche. Das wurde wirklich schon zigmal erläutert, da wir immer zum Belegabruf (vorausgefüllte Erklärung) raten.


    Laut Hinweistext in Wiso Steuersparbuch gilt das Zuflussprinzip und das Datum des Geldeingangs ist entscheidend. Letzteres wird über die Bescheinigung nicht berücksichtigt.

    Im beschriebenen Beispiel wäre es steuerlich von Vorteil, wenn das Datum des Geldeingangs entscheidend wäre, da die Lohnersatzleistungen in 2022 noch länger bezogen worden sind und das Jahreseinkommen niedriger war.

    Die dem FA übermittelten und Dir bescheinigten Beträge sind maßgeblich.

  • Die dem FA übermittelten und Dir bescheinigten Beträge sind maßgeblich.

    Das widerspricht dem, was im Hinweistext von Steuersparbuch steht und die TKK bietet genau genommen noch eine 3. Variante an:



    Laut SSB ist es der Tag des Geldeingangs. Laut TKK ist Stichtag der Tag der Auszahlung.

    Wann das Geld beim Empfänger eingeht, kann die KK nicht genau wissen.

  • Das widerspricht dem, was im Hinweistext von Steuersparbuch steht und die TKK bietet genau genommen noch eine 3. Variante an:

    Da steht nichts, was nicht allgemein bekannt ist.


    Krankengeld - Quelle: Buhl Steuer-Ratgeber


    Das FA wird gemäß der ihm elektronisch übermittelten Daten Verfahren.

  • Da steht nichts, was nicht allgemein bekannt ist.

    Wenn man das, was im Hinweistext von SSB und dem, was die TKK schreibt, als allgemein bekannt annimmt, dann gibt es einen Unterschied. Laut ersterem ist der Tag des Geldzuflusses entscheidend.

    Da die KK nicht wissen kann, wann das Geld beim Empfänger ankommt, insbesondere, wenn sie kurz vor oder sogar am Stichtag die Zahlung veranlasst, kommt es hier zwangsläufig zu Differenzen.

    Da steht sogar, noch eine andere Variante:


    Zitat

    Achtung Jahreswechsel

    Eine Besonderheit ergibt sich jedoch zum Jahreswechsel: Hast du das Krankengeld für Dezember erst im Januar von der Krankenkasse ausgezahlt bekommen, gehört der Betrag in die Steuererklärung des folgenden Jahres. Grund ist das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Steuerliche Einnahmen gelten in dem Steuerjahr als eingenommen, in dem sie auf dem Konto gutgeschrieben wurden.

    Demnach wäre entscheidend, dass das Geld vor dem 1.1. eingegangen ist.