Frage zur abziehbaren Vorsteuer und steuerliche Auswirkungen

  • Hallo liebe Community,


    Ich habe eine Frage bezüglich der Handhabung der abziehbaren Vorsteuer.


    Ich führe ein kleines Nebengewerbe und habe mich entschieden, die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden, was bedeutet, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin. Im vergangenen Jahr hatte ich noch keine Einnahmen, sondern nur eine Investition in Höhe von 1.000,00 € getätigt, die sich auf ein Notebook im Anlagevermögen bezog. Dieses Notebook habe ich komplett im letzten Jahr abgeschrieben. Der Nettobetrag betrug 840,34 €, zuzüglich 159,66 € Umsatzsteuer.


    Nur aus Neugierde wollte ich herausfinden, wie sich der steuerliche Effekt ändern würde, wenn ich das Notebook als Werbungskosten angegeben hätte. Zu meiner Überraschung stellte ich fest, dass der steuerliche Effekt identisch blieb. Daraus schließe ich, dass sich mein zu versteuerndes Einkommen sowohl bei der Angabe als Werbungskosten als auch bei der Investition ins Anlagevermögen und der daraus resultierenden Abschreibung um 1.000,00 € reduziert hat.


    Ursprünglich hatte ich erwartet, die Vorsteuer in Höhe von 159,66 € zurückzuerhalten und dass sich mein zu versteuerndes Einkommen um den Nettobetrag von 840,34 € verringern würde. Doch anscheinend verhält es sich nicht so.


    Daher ergeben sich für mich nun folgende Fragen:

    1. Habe ich die Berechnung richtig durchgeführt, oder habe ich möglicherweise einen Fehler gemacht?
    2. Kann ich die abziehbare Vorsteuer ins nächste Jahr übertragen, oder ist sie einfach verloren?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

  • Ursprünglich hatte ich erwartet, die Vorsteuer in Höhe von 159,66 € zurückzuerhalten

    Was ja wohl ein Denkfehler ist, denn bei Betriebsausgaben und AfA bewegst Du Dich im Rahmen der Einkommensteuer.


    Ich führe ein kleines Nebengewerbe und habe mich entschieden, die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden, was bedeutet, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin.

    Also musst Du auch noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben.


    Siehe auch schon: Mit Kleinunternehmerregelung - Rechnung ohne Mwst. empfangen.


    Du solltest einmal eine eingehende steuerliche Erstberatung bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen.

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Frage zur Abziehbaren Vorsteuer und Steuerliche Auswirkungen“ zu „Frage zur abziehbaren Vorsteuer und steuerliche Auswirkungen“ geändert.
  • Danke ihr beiden.

    Wenn ich bei der Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer angebe und mir diese erstattet wird, dann müsste sich doch bei meiner Einkommensteuererklärung das zu versteuernde Einkommen um lediglich 840,34 € Euro reduzieren? Oder verstehe ich das immer noch falsch?

  • Oder verstehe ich das immer noch falsch?

    Wir sind jetzt im Oktober 2023, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) gilt das Zu- und Abflussprinzip. Da du für die Regelbesteuerung

    optiert hast, darfst du ja bei der AfA in der EÜR 2022 nur die Nettoanschaffungskosten ansetzen. Die Vorsteuererstattung ist erst 2023 zu erklären.


    Das Forum ist eigentlich nicht dafür gedacht, Grundkenntnisse im Steuerrecht zu vermitteln, dafür werden Gründerseminare angeboten.

  • Da du für die Regelbesteuerung optiert hast, darfst du ja bei der AfA in der EÜR 2022 nur die Nettoanschaffungskosten ansetzen. Die Vorsteuererstattung ist erst 2023 zu erklären.

    Na ja, genauer gesagt:

    840,34 € AfA (Computer ND 1 Jahr wegen Neuregelung) = Betriebsausgabe 2022

    159,66 € Vorsteuer = Betriebsausgabe eigener Art in 2022

    aufgrund von UStVA oder USt-JE vereinnahmte Erstattung Vorsteuerüberhang FA = Betriebseinnahme im Jahr der Vereinnahmung


    Das Forum ist eigentlich nicht dafür gedacht, Grundkenntnisse im Steuerrecht zu vermitteln, dafür werden Gründerseminare angeboten.

    Habe ich ja auch schon in der Art angeraten. Insbesondere bei der Umsatzsteuer versteht das FA keinerlei Spaß. ;)