Hallo liebe Community,
Ich habe eine Frage bezüglich der Handhabung der abziehbaren Vorsteuer.
Ich führe ein kleines Nebengewerbe und habe mich entschieden, die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden, was bedeutet, dass ich umsatzsteuerpflichtig bin. Im vergangenen Jahr hatte ich noch keine Einnahmen, sondern nur eine Investition in Höhe von 1.000,00 € getätigt, die sich auf ein Notebook im Anlagevermögen bezog. Dieses Notebook habe ich komplett im letzten Jahr abgeschrieben. Der Nettobetrag betrug 840,34 €, zuzüglich 159,66 € Umsatzsteuer.
Nur aus Neugierde wollte ich herausfinden, wie sich der steuerliche Effekt ändern würde, wenn ich das Notebook als Werbungskosten angegeben hätte. Zu meiner Überraschung stellte ich fest, dass der steuerliche Effekt identisch blieb. Daraus schließe ich, dass sich mein zu versteuerndes Einkommen sowohl bei der Angabe als Werbungskosten als auch bei der Investition ins Anlagevermögen und der daraus resultierenden Abschreibung um 1.000,00 € reduziert hat.
Ursprünglich hatte ich erwartet, die Vorsteuer in Höhe von 159,66 € zurückzuerhalten und dass sich mein zu versteuerndes Einkommen um den Nettobetrag von 840,34 € verringern würde. Doch anscheinend verhält es sich nicht so.
Daher ergeben sich für mich nun folgende Fragen:
- Habe ich die Berechnung richtig durchgeführt, oder habe ich möglicherweise einen Fehler gemacht?
- Kann ich die abziehbare Vorsteuer ins nächste Jahr übertragen, oder ist sie einfach verloren?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!