Hallo, ich hab auch grad eine Frage aus UK.. hatte mit dem Brexit alle Geschäfte mit UK abgebrochen ... will jetzt wieder anfangen (in der Hoffnung das Verhältnis EU zu UK ist jetzt stabil...
Soweit ich weiss gibt es ein UK reverse charge Verfahren. Die AHK hat mir folgendes (ohne Gewähre) mitgeteilt:
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Sonstige Leistungen, die unter die B2B-Grundregel im VK fallen, unterliegen wie bisher dem Reverse-Charge-Verfahren. Wenn Ihr Kunde im VK ansässig ist und Ihre Leistungen unter die B2B-Grundregel fallen (d. h., es greift keine Sonderregel), findet das britische Reverse-Charge-Verfahren also weiterhin Anwendung. Ihre Rechnung könnte somit voraussichtlich mit einem Nettobetrag sowie dem Hinweis auf die Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens und der britischen Umsatzsteuernummer Ihres Kunden ausgestellt werden. Wichtig bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass Sie die Unternehmenseigenschaft des Kunden zuvor geprüft haben. Dies kann bspw. durch die Prüfung der Umsatzsteuernummer des britischen Kunden auf Gültigkeit bei der britischen Finanzbehörde HMRC erfolgen. Liegt keine Umsatzsteuernummer des Kunden vor, können auch Alternativnachweise die Unternehmenseigenschaft (wie bspw. ein Auszug aus dem Companies House) nachweisen.
Wenn Ihre Leistung dem britischen Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, sollte Ihre Rechnung neben den normalen Rechnungsangaben einen Hinweis auf dieses Verfahren sowie einen Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld enthalten. Es kann bspw. die Formulierung „Reverse charge procedure applies. The customer is required to account for the VAT.” in der Rechnung verwendet werden. Bitte sehen Sie hierzu auch unser spezielles Rechnungsmerkblatt im Anhang.
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ich vermute mal, dass man trotz Reverse charge das ganze als Drittland über 8338 verbuchen muss .. wäre aber ganz dankbar, wenn da jemand der damit Erfahrung hat seinen Senf dazugeben könnte
Viele Grüße
Hermann