Fragebogen zur steuerlichen Erfassung rückwirkend

  • Hallo,


    das Finanzamt forderte nach Abgabe der Steuererklärung für 2022 rückwirkend einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für eine freiberufliche Tätigkeit. Dort soll auch der Jahresumsatz für das Jahr der Betriebsöffnung und eine Schätzung für das darauffolgende Jahr abgeben werden. Auf welches Jahr muss ich mich hier beziehen?


    Angenommen, als Jahr der Betriebseröffnung wäre das Jahr der Abgabe des Fragebogens, also 2023: dann läge der Jahresumsatz bei 0 Euro und das auch für die Schätzung für 2024, weil die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.


    Oder gilt die Betriebseröffnung doch rückwirkend? Dann muss ich aber keine Schätzung angeben, sondern die Zahlen liegen mir ja vor und ich kann sie entsprechend eintragen.


    Vielleicht kennt jemand einen ähnlichen Fall?


    Danke vorab für die Hilfe und viele Grüße!

  • Oder gilt die Betriebseröffnung doch rückwirkend?

    Der Begriff selber ist doch nun mehr als eindeutig.


    Dann muss ich aber keine Schätzung angeben, sondern die Zahlen liegen mir ja vor und ich kann sie entsprechend eintragen.

    Es sind die voraussichtlichen/erwarteten Umsätze zu dem o.g. Zeitpunkt gefragt.

  • Danke für die Antwort! Ich bekomme trotzdem eine Fehlermeldung:


    Bitte machen Sie eine Angabe im Bereich "Zahllast" (gegebenenfalls 0).

    • im Jahr der Betriebseröffnung
    • Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) wird die Grenze des § 19 Absatz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert zu übermitteln.
    • Voraussichtliche Umsatzsteuer


    Rot markiert wird der Beginn der Tätigkeit und die Summe der Umsätze. Auch bei der Kleinstunternehmer-Regelung macht die EIngabemaske Probeme, obwohl ich drunter liege.

  • Rot markiert wird der Beginn der Tätigkeit und die Summe der Umsätze. Auch bei der Kleinstunternehmer-Regelung macht die EIngabemaske Probeme, obwohl ich drunter liege.

    Ohne bereinigte Screenshots braucht man bei Deinen Infos schon eine Glaskugel. Und eine Kleinstunternehmerregelung gibt es nicht. Es gibt eine Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG, was Du dann wohl meinst.


    Bitte machen Sie eine Angabe im Bereich "Zahllast" (gegebenenfalls 0).

    im Jahr der Betriebseröffnung
    Der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) wird die Grenze des § 19 Absatz 1 UStG voraussichtlich nicht überschreiten. Es wird auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet. Die Besteuerung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 2 UStG); Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in elektronischer Form authentifiziert zu übermitteln.
    Voraussichtliche Umsatzsteuer

    Dann hast Du da Angaben gemacht, die dem vorgenannten Punkt widersprechen. Denn entweder weist Du USt in Deinen Ausgangsrechnungen gesondert aus und verzichtest auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, oder Du nimmst die eben in Anspruch und hast mit USt grundsätzlich wenig zu tun.

  • Dann hast Du da Angaben gemacht, die dem vorgenannten Punkt widersprechen.

    Falls der Fragebogen im Programm genauso programmiert ist wie der Fragebogen in Mein ELSTER, muss bei Auswahl der Kleinunternehmerregelung

    Zahllast geschätzt mit dem Wert 0 ausgewählt werden, außerdem darf bei einer unterjährigen Betriebseröffnung im Jahr 2022 der Umsatz nur in

    einer Höhe eingetragen werden, bei der die automatische Hochrechnung auf das gesamte Jahr 2022 keinen Umsatz über 22.000,00 € ergibt.

  • Dann hast Du da Angaben gemacht, die dem vorgenannten Punkt widersprechen.

    Falls der Fragebogen im Programm genauso programmiert ist wie der Fragebogen in Mein ELSTER, muss bei Auswahl der Kleinunternehmerregelung

    Zahllast geschätzt mit dem Wert 0 ausgewählt werden, außerdem darf bei einer unterjährigen Betriebseröffnung im Jahr 2022 der Umsatz nur in

    einer Höhe eingetragen werden, bei der die automatische Hochrechnung auf das gesamte Jahr 2022 keinen Umsatz über 22.000,00 € ergibt.

    Vielen Dank, der Wert 0 bei der geschätzten Zahllast war der entscheidende Hinweis. Jetzt hat alles funktioniert.