Hallo zusammen,
ich hab eine Frage zu folgenden Reverse-Charge Sachverhalten. Trotz langer Recherche habe ich keine passende Antwort gefunden. Ich habe eine UG gegründet, die Umsatzsteuer-ID ist beantragt, aber noch nicht vorhanden. Ich benutze den Kontorahmen SKR04.
SV 1: Ich erhalte eine Rechnung für eine Dienstleistung aus den USA. Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer-ID des Rechnungserstellers angegeben. Der Rechnungsbetrag beinhaltet keine Steuer.
Meine Idee: 5925 an Kreditor (USt und VSt 19% nach § 13b UStG Ausland)
SV 2: Ich erhalte eine Rechnung für eine Dienstleistung aus Frankreich. Auf der Rechnung ist nur die Umsatzsteuer-ID des Rechnungserstellers angegeben. Der Rechnungsbetrag weist die französische Steuer (20%) auf. Meinen Recherchen nach, darf ich nun die USt abführen, allerdings nicht als Vorsteuer ziehen?
Meine Idee: 5943 an Kreditor (USt 19% ohne VSt nach § 13b UStG EU)
SV 3: Ich erhalte eine Rechnung für eine Dienstleistung aus der Republik Irland (EU). Auf der Rechnung ist nur die Umsatzsteuer-ID des Rechnungserstellers angegeben. Der Rechnungsbetrag beinhaltet keine Steuer. Also gilt hier das Null-Summen-Prinzip, richtig (USt abführen, Vorsteuer ziehen)?
Meine Idee: 5923 an Kreditor (USt und VSt 19% nach § 13b UStG EU)
Wie relevant ist die Angabe der Umsatzsteuer-ID beider Seiten (Aussteller und Empfänger) auf den Rechnungen bezüglich dem Vorsteuerabzug?
Vielen Dank für eure Hilfe
Victoria