Amazon Vine Programm

  • Liebe Steuergeplagte,

    gibt es schon Informationen darüber, wie die von Amazon unentgeltlich zum Test überlassenen Waren steuerlich zu behandeln sind? Sprich, in welchem Formular und welcher Einnahmenart muss ich dies angeben?

    hoffentlich habe ich keinen Beitrag dazu übersehen :)

    Herzlichen Dank für Eure Hilfe

    jürgen

  • ich hänge mich hier mal dran. Weil ich gerade nichts bei WiSO Steuer finde, wo ich es eintragen will.


    Ich bin hauptberuflich Angestellter. Wo trage ich jetzt meine 258€ von Vine für 2023 ein? Es müssten doch nebenberufliche Einkünfte sein, oder?


    Hat jemand eine Idee?


    Danke.

  • Es müssten doch nebenberufliche Einkünfte sein, oder?

    Nein.


    Wo trage ich jetzt meine 258€ von Vine für 2023 ein?

    Da man ja nicht für ein Produkt Vine-Tester wird und regelmäßig testet und bewertet, also regelmäßig Einnahmen aus geldwertem Vorteil erzielt (siehe oben erwähnte Forumssuche), sollten dies m.E. Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG sein.

  • Hallo,

    Ich greife den Thread mal auf für meine Frage, und hoffe das ich Antworten erhalte.


    Ich bin ebenfalls Amazon Vine Tester (Erst seit letzter Woche) und beziehe die volle EM-Rente. Erwerbseinkommen darf ich bis um die 17500€ im Jahr haben, ansonsten würde die Rente gekürzt werden. Meine Mieteinnahmen werden ja z.B. nicht als Erwerbseinkommen gerechnet und beim Zuverdienst zur Rente nicht hinzugerechnet.


    Wie sieht das mit den Amazon Produkten aus? Würde das als Erwerbseinkommen gerechnet werden? Ich meine ich hab ja keinen Arbeitsvertrag oder so, eine generelle Rezensionspflicht gibt es bei Amazon Vine nicht, also wäre es evtl. eher als Geschenk als als Bezahlung gesehen?

    Kann man dazu überhaupt eine konkrete Aussage machen, oder ist das Auslegungssache oder im Moment noch völlig unklar?

    Leben kann ich von den Artikeln nicht, auch mein Kontostand ist damit nicht höher.

  • Wie sieht das mit den Amazon Produkten aus? Würde das als Erwerbseinkommen gerechnet werden?

    Das musst Du die Rentenstelle fragen, denn mit Steuerrecht hat das nichts zu tun.


    Ich meine ich hab ja keinen Arbeitsvertrag oder so, eine generelle Rezensionspflicht gibt es bei Amazon Vine nicht, also wäre es evtl. eher als Geschenk als als Bezahlung gesehen?

    Das nun wirklich nicht.


    Kann man dazu überhaupt eine konkrete Aussage machen, oder ist das Auslegungssache oder im Moment noch völlig unklar?

    § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) - Einnahmen

    Zitat

    (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

  • Das musst Du die Rentenstelle fragen, denn mit Steuerrecht hat das nichts zu tun.

    Wenn es "Einkommen aus selbstständiger Arbeit" ist wird es für die Rente relevant, wenn es irgendwie anders versteuert wird nicht.

    Vermutlich ist es aber "Einkommen aus selbständiger Arbeit"


    Alle anderen Fragen wie mit welchen Wert der Artikel denn gerechnet werden kann, (Der Verkaufspreis ist es ja eigentlich nicht, den es gibt weder Garantie noch Gewährleistung, im Gegensatz zu jemanden der den Verkaufspreis bezahlt) wird dann hier hier vermutlich nicht diskutiert werden dürfen, da es eventuell eine Steuerliche Beratung darstellen kann?

  • Alle anderen Fragen wie mit welchen Wert der Artikel denn gerechnet werden kann, (Der Verkaufspreis ist es ja eigentlich nicht, den es gibt weder Garantie noch Gewährleistung, im Gegensatz zu jemanden der den Verkaufspreis bezahlt) wird dann hier hier vermutlich nicht diskutiert werden dürfen, da es eventuell eine Steuerliche Beratung darstellen kann?

    So ist es. Ansprechpartner sind die steuerberatenden Berufe.


    § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG:

    Zitat

    (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

  • Hallo zusammen,

    nur wenige Wochen später möchte ich das hier nochmal aufgreifen. Ich bin (leider) auch ein Amazon Vine Member. Was die Steuererklärung betrifft, bin ich leider noch vollkommen unerfahren.

    Ein anruf beim Finanzamt hat leider nur wenig Licht in Dunkel gebracht. Ich hatte beim Finanzamt erwähnt, dass der von Amazon angegebene Warenwert deutlich über dem eigentlichen Warenwert liegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Artikel nach den angegebenen 6 Monaten (bis sie in den eigentlichen Besitz übergehen) noch weiteren Wertverlust erleiden. Auch erwähnt habe ich die Ausbleibende Garantie/Gewährleistung.

    Der freundliche Mitarbeiter meinte daraufhin, dass ich über alle Artikel Buchführen sollte und den eigenen Wert eintragen kann, der dann für die Steuererklärung berücksichtigt wird.


    Wie seht ihr das?


    Und wo wird dieser Wert in der Buhl Software eingetragen?



    Ausserdem sollte ich auch meine Ausgaben eintragen. Er erwähnte dabei bspw. den Internetanbieter. Ohne diesen ist es nicht möglich Produkte zu Bewerten.

    Was könnt ihr euch noch vorstellen? Bspw. Stromkosten zum testen der Produkte. Mietkosten zur Lagerung der Verpackung. .... Alles natürlich nur anteilig.


    Was fällt euch dazu noch ein?

  • Wie seht ihr das?


    Alle anderen Fragen wie mit welchen Wert der Artikel denn gerechnet werden kann, (Der Verkaufspreis ist es ja eigentlich nicht, den es gibt weder Garantie noch Gewährleistung, im Gegensatz zu jemanden der den Verkaufspreis bezahlt) wird dann hier hier vermutlich nicht diskutiert werden dürfen, da es eventuell eine Steuerliche Beratung darstellen kann?

    So ist es. Ansprechpartner sind die steuerberatenden Berufe.


    § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG:

    Zitat

    (2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

  • miwe4

    Hat das Thema geschlossen.