Waren vom Kunde zurücknehmen bzw. zurückkaufen

  • Liebe Community,


    ich habe Ende 2023 - damals habe ich Mein Büro noch nicht verwendet - einem Kunde zwei individuell angepasste Waren verkauft. Alles wurde damals korrekt bezahlt. Nun ist es so, der Kunde ist zu dem Zeitpunkt schwer krank geworden und kann die Waren leider nicht mehr benutzen, sie sind sogar noch original verpackt, quasi neu. Er hat angefragt, ob ich die Dinge aufgrund der Umstände zurücknehmen könne, und ja, ich bin grundsätzlich dazu bereit dazu. Aufgrund der individuellen Anpassung habe erneut Aufwand damit, allein schon einen anderen Käufer zu finden, etc. Deshalb kann ich die Waren auch nur zu einem niedrigeren Preis zurücknehmen. OK.


    Nun meine Frage: Wie sollte ich die Rechnung oder ein Rückkaufsdokument dazu erstellen? Einerseits ist es eine Rücknahme, weil ich es Ihm verkauft habe, andererseits kann man es auch als Kauf von Privat auslegen. Auch die Umsatzsteuer spielt ja letztendlich eine wichtige Rolle, ob ich die bei Rücknahme wieder ziehen dürfte oder nicht. Wie seht ihr das und wie würdet ihr vorgehen?


    Ich danke im Voraus und wünsche euch einen schönen Sonntag!

    VG, Cat

  • ... andererseits kann man es auch als Kauf von Privat auslegen.

    Nur das ist es.


    Auch die Umsatzsteuer spielt ja letztendlich eine wichtige Rolle, ob ich die bei Rücknahme wieder ziehen dürfte oder nicht.

    Da es ein Kauf von einer Privatperson ist, stellt sich die Frage der Vorsteuer doch gar nicht.

  • ... andererseits kann man es auch als Kauf von Privat auslegen.

    Nur das ist es.


    Auch die Umsatzsteuer spielt ja letztendlich eine wichtige Rolle, ob ich die bei Rücknahme wieder ziehen dürfte oder nicht.

    Da es ein Kauf von einer Privatperson ist, stellt sich die Frage der Vorsteuer doch gar nicht.


    Danke für die schnelle Antwort! Das wäre ja ziemlich Bitter, denn dann müsste ich vom bisher angedachten Rückkaufspreis auch noch die USt. abziehen, sonst würde ich die 19% einbüßen. Und genau genommen müsste der Kunde eine Quittung erstellen und einen Kaufvertrag, weil ich das mit MeinBüro in Form einer Gutschrift oder Rechnung mit negativem Betrag nicht regeln kann, richtig?


    Sind auch andere hier der gleichen Ansicht wie miwe4 es sagt? Besteht hier Konsens oder gibt es auch andere Meinungen?

    VG, Cat

  • Das wäre ja ziemlich Bitter, denn dann müsste ich vom bisher angedachten Rückkaufspreis auch noch die USt. abziehen, sonst würde ich die 19% einbüßen.

    Steuerrecht ist kein Wunschkonzert. Du kaufst etwas von privat an, das ist zu beurteilen.


    Und genau genommen müsste der Kunde eine Quittung erstellen und einen Kaufvertrag, ...

    Das muss er so oder so, damit Du einen ordnungsgemäßen Empfängernachweis hast und überhaupt eine Betriebsausgabe buchen darfst.

  • Danke für die schnelle Antwort! Das wäre ja ziemlich Bitter, denn dann müsste ich vom bisher angedachten Rückkaufspreis auch noch die USt. abziehen, sonst würde ich die 19% einbüßen. Und genau genommen müsste der Kunde eine Quittung erstellen und einen Kaufvertrag, weil ich das mit MeinBüro in Form einer Gutschrift oder Rechnung mit negativem Betrag nicht regeln kann, richtig?


    Sind auch andere hier der gleichen Ansicht wie miwe4 es sagt? Besteht hier Konsens oder gibt es auch andere Meinungen?

    VG, Cat

    Die UST musst Du nicht abziehen, Du kaufst eine Ware von Privat ohne ausgewiesene Steuer die Du zum Weiterverkauf anbieten wirst. Die verkaufst Du dann differenzbesteuert, also auf der neuen Rechnung steht dann sowas in der Art wie ich es verwende.

    "Rechnung nach § 25a UStG Differenzbesteuerung, daher wird MWSt nicht separat ausgewiesen"


    Du legst den Artikel den Du zurück kaufst wieder in Mein Büro an mit 0% Steuer



    In der neuen Verkaufsrechnung


  • einem Kunde zwei individuell angepasste Waren verkauft. Alles wurde damals korrekt bezahlt. Nun ist es so, der Kunde ist zu dem Zeitpunkt schwer krank geworden und kann die Waren leider nicht mehr benutzen, sie sind sogar noch original verpackt, quasi neu

    Ich sehe hier keinen Kauf von einer Privatperson, sondern den "klassischen" Fall einer Rechnungskorrektur.

  • Ich sehe hier keinen Kauf von einer Privatperson, sondern den "klassischen" Fall einer Rechnungskorrektur.

    Nein, das ist es nun bei dem geschilderten Sachverhalt definitiv auf gar keinen Fall.

  • Also ich würde hier entweder Widerruf mit Abzug bei der Rückzahlung, oder Wareneinkauf von Privat ohne Steuer und Weiterverkauf per Differenzbesteuerung anwenden. Kommt beides aufs gleiche raus bei der Umsatzsteuer.

  • Moin,


    ich sehe hier auch eine Rückgabe - wegen der großen Zeitdifferenz aus Kulanz .

    Wegen der weiterhin vom Kunden zu tragenden Kosten für die individuelle Anpassung wird ein Korrekturbeleg (Gutschrift) über die entsprechende Summe erstellt (quasi als Kaufpreisminderung), der sich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Die Umsatzsteuer wird damit auch entsprechend berichtigt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.


    Seit wann kauft ein Händler seine Waren vom Privatmann zurück und fordert von dem eine Rechnung, wenn er sie zurücknimmt?

  • Seit wann kauft ein Händler seine Waren vom Privatmann zurück und fordert von dem eine Rechnung, wenn er sie zurücknimmt?

    Ich kenne da nicht wenige Fälle und habe auch nicht ohne Grund von einem ordnungsgemäßen Empfängernachweis gesprochen. Es gab da auch schon etliche Fälle hier im Forum. Und ob es sich jetzt um einen Unternehmer oder einen Privatmann handelt, spielt dabei ja erst einmal keine Rolle. Wie da dann abgewickelt wird, auch steuerlich, steht dann auf einem anderen Blatt. Deshalb ja die von mir gewählte Formulierung.


    ich sehe hier auch eine Rückgabe - wegen der großen Zeitdifferenz aus Kulanz .

    M.E. nicht. Es war einwandfreie Ware über Monate im Besitz des Kunden und mit Sicherheit war der Umtausch sogar vertraglich ausgeschlossen, denn:

    ... einem Kunde zwei individuell angepasste Waren verkauft.


    (Gutschrift)

    Was aber auch wieder etwas ganz anderes als die oben von anderer Seite genannte Rechnungskorrektur ist.


    Vielleicht sollte er sich da mal einem Steuerberater zuwenden, der das zutreffend abprüft. Kann man sicherlich als Grenzbereich sehen und hat beratungsbedarf.

  • und mit Sicherheit war der Umtausch sogar vertraglich ausgeschlossen

    Es geht ja auch nicht um einen Umtausch, sondern eine Rückgabe. Und ob der TE dem aus Kulanz (zur Kundenbindung) zustimmt, ist seine eigene Entscheidung.
    In der kaufmännischen Praxis begegnet das einem doch nicht nur einmal im Jahr. Der gängige Empfängernachweis ist ein Lieferschein.

    Wie da dann abgewickelt wird, auch steuerlich, steht dann auf einem anderen Blatt.

    Ja, im § 17 Abs. UStG. "...wenn ...3. eine steuerpflichtige Lieferung....rückgängig gemacht worden ist;.."

  • Es geht ja auch nicht um einen Umtausch, sondern eine Rückgabe.

    Ich meinte auch Umtausch oder Rückgabe, denn diese sind bei auf den persönlichen Bedarf angepassten WG grundsätzlich immer ausgeschlossen in den AGBs der Händler.


    Ansonsten müsste man sicherlich mal in den UStAE schauen, was aber schon in die Steuerberatung gehen würde.

  • Ja, jeder Händler hat so seine AGBs. Die des TE kennen wir nicht.
    Dass er in diesem Falle zu einer Rücknahme bereit ist, hat er ja schon anfänglich kommuniziert.
    Du scheinst das in Deiner kaufmänn. Praxis also etwas anders zu handhaben, miwe4
    Wenn wir die Möglichkeit sehen, individuell angearbeitete Artikel trotzdem anderweitig zu verkaufen, handeln wir da auch kundenorientiert wie der TE.


    Aber da steht jeder Händler in seiner eigenen Verantwortung und kaufmännischen Abwägung.

    Bei der erwähnten umsatzsteuerlichen Behandlung hat unser Steuerberater auch keine Einwände.


    Gruß
    Chris

  • Du scheinst das in Deiner kaufmänn. Praxis also etwas anders zu handhaben, miwe4

    Ich bin kein Kaufmann. ;)


    Bei der erwähnten umsatzsteuerlichen Behandlung hat unser Steuerberater auch keine Einwände.

    Ausgeschlossen habe ich ja auch nur die einem anderen Hilfesteller erwähnte Rechnungskorrektur. Die Gutschrift greift ja zu einem ganz anderen Zeitpunkt und bringt im Wesentlichen vorerst dasselbe steuerliche Ergebnis wie mein angedachter Weg.


    Wäre es aus kaufmännischer Sicht nicht sinnvoller, den von mir angedachten Weg zu überdenken und dann die Michael1972 erwähnte Differenzbesteuerung ins Auge zu fassen? Wenn er wirklich an Privatabnehmer veräußert und dann eben auch noch speziell an die Bedürfnisse angepasste Ware, wird er schwer für das identische Stück einen Abnehmer finden. Erschwert würde das ggf. noch durch seine dann beschränkte Marge bzw. die USt für den Erwerber. Bei Differenzbesteuerung sähe die Kalkulation m.E. wesentlich erfolgversprechender aus.


    Aber Left-Handed-Cat muss den Weg selber wählen.

  • Macht keinen Unterschied und es geht auch nicht drum ob er es zurücknehmen muss oder welchen Verlust er erleidet, da er aus Kulanz und Menschlichkeit handelt.


    Beispiel1:

    Verkaufspreis 2000€ inkl 380€ MwSt.

    Rückkauf von privat 1000€ ohne ausgewiesene Steuer

    Weiterkauf Differenzbesteuert für 2000€

    Erlös 1000€, davon USt abzuführen 190€


    Beispiel2:

    Verkaufspreis 2000€ inkl 380€ MwSt.

    teilw. Rückerstattung 1000€ darin enthalten 190€ Steuer die als Vorsteuer abgezogen werden kann

    Weiterverkauf Normalbesteuerung für 2000€

    Erlös 2000€, davon USt abzuführen 380€


    Das Ergebnis ist das gleiche, Verdienst 1000€ davon Steuer 190€ abzuführen.

  • teilw. Rückerstattung 1000€ darin enthalten 190€ Steuer die als Vorsteuer abgezogen werden kann

    ?(


    Das Ergebnis ist das gleiche, Verdienst 1000€ davon Steuer 190€ abzuführen.

    Sorry, Dein Beispiel geht so definitiv nicht auf bzw. ist nicht stimmig.


    Ansonsten hast Du leider nicht verstanden, auf was ich hinaus möchte.

    ... speziell an die Bedürfnisse angepasste Ware ....

    Und eben deren schlechterer Wiederverkaufswert, was man über den Endpreis für einen privaten Erwerber steuern könnte. Das ist doch gerade der Vorteil der Differenzbesteuerung.


    Aber der Themenstarter soll seinen Weg wählen. Ist nicht mein Geld. ;)

  • lass gut sein Miwe, zerdiskutier nicht irgendwas, was garnicht zur Diskussion steht.

    Offensichtlich hast Du Differenzbesteuerung nicht verstanden.

    Ich bin raus, wieder mal nur sinnlose und endlose Diskussionen zu Dingen die garnicht zur Debatte stehen

  • Offensichtlich hast Du Differenzbesteuerung nicht verstanden.

    Der war gut. :rofl:


    Ich bin raus, wieder mal nur sinnlose und endlose Diskussionen zu Dingen die garnicht zur Debatte stehen

    Dann schau Dir Deine Zahlen und Formulierungen einfach noch mal ganz allein im stillen Kämmerlein an und behalte das Ergebnis Deiner Überlegungen auch gerne für Dich. Aber es stimmt so leider nicht. Aber für den Fragesteller sollte die zutreffende Kalkulation im Rahmen seiner Überlegungen durchaus relevant sein, um einen jetzt zum Problemartikel gewordenes WG wieder günstig und schnell an Mann/Frau zu bringen.